Wie geht das Vermögen in die Berechnung des EU ein (bei bestehendem Lohn) ?

  • Liebes Forum


    Meine Situation ist die Folgende: Wie es aussieht wird mein Vater in der nächsten Zeit in ein Pflegeheim eingewiesen. Ich verstehe mich eigentlich sehr gut mit ihm, aber in finanziellen Sachen ist er ein Halodri-- neben seiner Rente hat er nur Schulden und kein Vermögen.


    Ich selbst (Deutscher, ledig, keine Kinder) habe bei einem stressigen Job ein kleineres Vermögen aufgebaut. Etwa 400'000 Euro und nochmals etwa 200'000 Euro spezielle Schweizer Altersvorsorge (2. und 3. Säule, die 2. Säule mit ~150'000 angesparten Euro war Pflicht). Ich möchte selbst wieder nach Deutschland einwandern und einen weniger stressigen Job etwa 4500 Euro netto anfangen.


    Es würde mir nichts ausmachen von meinem Lohn den Elternunterhalt zu bezahlen, allerdings würde sehr ungerne einen signifikanten Teil des Vermögens verlieren (auch weil ich eine Frühpensionierung nicht ausschliessen will).


    Meine Frage ist, wie geht das Vermögen in die Berechnung der EU ein? Ich habe schon viel über den Elternunterhalt gelesen und nichts konkretes gefunden. Eventuell überlege ich mir die Anschaffung einer selbst bewohnten Immobilie.


    Vielen Dank.

  • Hallo Heinrich,


    willkommen im Forum. :)


    Lebt die Mutter noch? Sie wäre vorrangig pflichtig.


    Zunächst prüft das SA, ob und in welcher Höhe Unterhalt aus Einkommen möglich ist.


    Bei einem Nettoeinkommen von 4500 EUR wäre eine Leistungsfähigkeit aus Einkommen von maximal 500 EUR gegeben. Inwieweit man das reduzieren könnte hinge von weiteren Faktoren ab.


    Sollte dann noch eine Deckungslücke bestehen käme u.U. Unterhalt aus Vermögen in Betracht. Ich kenne zwar kein Urteil in dem ein noch Berufstätiger zu Unterhalt aus Vermögen verurteilt wurde, aber was nicht ist könnte ja noch kommen. Unterhalt aus Vermögen ist auch für ein Sozialamt immer ein heißes Eisen.


    Nachfrage: Wie alt bist du? Wie hoch ist dein jetziges Bruttoeinkommen?


    Tipp
    Ich würde in der Schweiz bleiben.
    Eine deutsche Behörde hätte dann kaum Chancen überhaupt an Elternunterhalt zu kommen.


    Lies mal diesen Artikel:


    https://www.tagesanzeiger.ch/s…ne-Grenzen/story/10832368


    Gruß
    awi47

  • Hallo awi47


    Danke für die rasche Antwort, so wusste ich gar nicht, dass das Vermögen bei vorhandenen Einkommen in der Regel gar nicht angetastet wird. Wollen wir hoffen, dass es so bleibt und ich das Sozialamt auf dumme Gedanken gebracht habe. Die 500 Euro wären dann nicht so schlimm. Ein Urteil dazu gibt es wohl nicht, oder?


    Meine Mutter lebt zwar noch, allerdings sind sie geschieden. Ich bin 51 und mein Bruttoeinkommen in der Schweiz ist 135'000 CHF (davon aber geht noch die Altersvorsorge in die zweite Säule weg).


    Viele Grüsse,


    Heinrich

  • [quote='stev0r145','http://www.familienrecht-heute.de/forum/index.php/Thread/2436-Wie-geht-das-Vermögen-in-die-Berechnung-des-EU-ein-bei-bestehendem-Lohn/?postID=10605#post10605'
    darf man fragen wie du auf 500 kommst ?
    [/quote]


    Du hast recht. Ich war offensichtlich zu schnell. Es liegt ein Eingabefehler meinerseits vor.


    Ich korrigiere mich: Maximal möglich ca. 1000 EUR


  • Hast du dir den Zeitungsartikel mal angeschaut?
    Wenn du in der Schweiz bleibst, zumindest so lange dein Vater noch lebt, dann zahlst du gar nichts.

  • Hallo, eine Frage: heisst das, dass, wenn man normalerweise unterhaltspflichtig wäre, durch eine Auswanderung dieser Unterhaltspflicht entkommen kann?

  • Hallo Hubertus,


    Der Unterhaltspflicht entkommt man nicht. Es ist für deutsche Behörden jedoch ungleich schwieriger Unterhalt im Ausland durchzusetzen. Sie schreiben zwar die Kinder an, wenn diese jedoch nicht antworten, geben die Behörden schnell auf und konzentrieren sich auf einfachere Fälle.


    Klick doch mal auf den o.g. Link und lies den Artikel.


    Gruß
    awi47

  • Hallo awi47


    Danke fuer die Info, den Artikel habe ich gelesen. Waere also ein Grund in der Schweiz zu bleiben. In der Schweiz waere das Vermoegen geschuetz in DE nicht. In DE werde ich dann weniger verdienen und so, da man ja nur ein Jahr mittelt, einen (massiv) kleineren Schonbetrag hat. Strange.


    Viele Gruesse,


    Heinrich


  • Danke fuer die Info, den Artikel habe ich gelesen. Waere also ein Grund in der Schweiz zu bleiben. In der Schweiz waere das Vermoegen geschuetz in DE nicht. In DE werde ich dann weniger verdienen und so, da man ja nur ein Jahr mittelt, einen (massiv) kleineren Schonbetrag hat. Strange.


    Dein Vermögen wäre nach aktueller Rechtsprechung auch in Deutschland geschützt. Die von mir berechneten 800.000 EUR AVV sind in der Vergangenheit entstanden. Selbstverständlich darfst du auch in Zukunft bis zum gesetzlichen Rentenalter Altersvorsorge betreiben. Dein geschütztes AVV wächst also weiterhin an.


    Allerdings musst du damit rechnen, dass in Deutschland ca. 1000 EUR aus Einkommen gefordert werden könnte.

  • Danke Awi47 - sehr spannender Artikel!


    Zwei Fragen noch zu meinem Verständnis:
    - angenommen das Amt kommt nicht an mich so einfach ran, da ich im Ausland bin... bleibt die Schuld bestehen, wenn ich wieder nach Deutschland komme und muss dann alles retroaktiv zahlen oder nur ab dem Moment an? Wann erlischt die Schuld gegenüber dem Amt?
    - angenommen im obigen Fall liegt der Bedarf bei 1000€, würden die 1000€ komplett zu 100% aus dem Einkommen des UHP gefordert oder übernimmt das Amt 50% davon?


    Danke im voraus

  • Danke Awi47 für die sehr professionelle Antwort!


    12 Monate rückwirkend wären ja super. Man geht also ins Ausland, ignoriert die Post, und kann so bei Rückkehr max 12 Monate nur zahlen. Kleiner Haken: man muss seine Lebensplanung komplett umkrempeln ;-)


    Eine Frage zur Erläuterung Deines zweiten Absatzes: wenn also Bedarf von 1000€ gegeben ist, und gleichzeitig eine Leistungsfähigkeit von 1000€ seitens des Kindes, muss das Kind die 1000€ Bedarf allein aus seiner Tasche zahlen oder übernimmt das Sozialamt 500€ davon?


    Danke

  • Zur Klarstellung.
    Unterhalt kann erst ab dem Monat gefordert werden, in dem du die RWA erhälst. Vorher weißt du ja offiziell noch gar nicht, dass dein Vater/Mutter bedürftig ist und das SA leistet.


    Wenn du also aus dem Ausland wieder zurück bist und dann erst die RWA zugestellt wird, müsstest du erst ab Erhalt der RWA Unterhalt zahlen. Es könnte natürlich passieren, dass die RWA ins Ausland per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wird.


    Wie kommst du dann aus der Sache raus?


    Ab dem Zeitpunkt an dem dir die RWA zugestellt wird hat das SA 12 Monate Zeit, dir eine Unterhaltsforderung zu schicken. Bleiben sie untätig, also keine Nachfragen, kein Telefonat, o.ä. dann ist die Forderung verwirkt, die mehr als 12 Monate zurückliegt.


    Wenn du mich fragst:


    Sich Ins Ausland abzusetzen um dem EU zu entgehen ist m.E. nach suboptimal. Was anderes ist es bei Heinrich. Der lebt schon in der Schweiz.


    Die zweite Frage habe ich bereits im Beitrag davor beantwortet. Es kommt auf deine Leistungsfähigkeit an. Das SA übernimmt niemals die Hälfte der Kosten sondern nur das was absolut notwendig ist. Wenn du also voll leistungsfähig bist, dann zahlst du 1000 EUR, wenn du nicht leistungsfähig bist, dann zahlst du nichts.

  • Ab dem Zeitpunkt an dem dir die RWA zugestellt wird hat das SA 12 Monate Zeit, dir eine Unterhaltsforderung zu schicken. Bleiben sie untätig, also keine Nachfragen, kein Telefonat, o.ä. dann ist die Forderung verwirkt, die mehr als 12 Monate zurückliegt.


    Hoffe ich darf die Frage hier stellen.
    Angenommen man erhält eine RWA im Oktober 16. Bis dato hat das Sozilamt keine Unterhaltsberechnung raus geschickt, obwohl man Auskunft gegeben hat.
    Dann kann das SA keine Forderungen mehr stellen ?
    Oder gilt hier die Regel max. für 12 Monate rückwirkend zu zahlen?

  • RWA im Oktober 2016.
    Keine Unterhaltsforderung bis heute und kein weiterer Kontakt, Nachfrage, o.ä.
    Alle Forderungen bis September 2017 wären damit verwirkt