Thema von Alexa Elternunterhalt

  • Hallo in die Runde,


    bin gerade in der gleichen Situation und habe meine Auskunft bereits gegeben.
    Ich habe die geforderten Einkommensbelege und die Vermögensaufstellung zum Stichtag abgegeben.
    Es wurde immer behauptet das man keine weiteren Belege beilegen müsse. So habe ich das
    dann auch gemacht. Jetzt habe ich eine neue Aufforderung mit Fristsetzung erhalten in dem
    Kontoauszüge aller Giro- und Sparkonten angefordert werden.


    Gruß Alexa

  • Zitat

    Es wurde immer behauptet das man keine weiteren Belege beilegen müsse.


    Wer hat wann, wo, was behauptet?


    OLG Köln · Beschluss vom 7. Mai 2002 · Az. 4 WF 59/02


    Dabei stellt die Auskunftserteilung eine schriftliche Willenserklärung, die vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterschreiben ist, dar. Diese Erklärung ist in "einer" und nicht mehreren Erklärungen abzugeben.


    Es ist eine systematische konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen zwecks Auskunftserteilung dem Auskunftsberechtigten vorzulegen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie dem Berechtigten - hier der Klägerin - ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Das erfordert in der Regel die Vorlage einer geschlossenen Aufstellung, nicht also zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte, und mehr als die Mitteilung, wenn auch vollständiger, ungeordneter Fakten.


    Bei Lohn- und Gehaltsempfängern - wie dem Beklagten - sind also anzugeben, das gesamte Bruttoeinkommen (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (nur so kann die ausreichende Ausnutzung der Arbeitskraft beurteilt werden), Art und Höhe aller Abzüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sogenanntes Überschusseinkommen). Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt. So genügt beispielsweise nicht die bloße Angabe des zu versteuernden Jahreseinkommens oder die Übergabe nur der Lohnsteuerkarte und der Einkommenssteuererklärung. Das zu versteuernde Einkommen ermöglicht keinen zuverlässigen Überblick über das unterhaltsrelevante Einkommen, da steuerliche Absetzungen möglich sind, die unterhaltsrechtlich als einkommensmindernd ganz oder teilweise nicht anzuerkennen sind.


    Ausgabeposten sind so genau darzulegen, dass der Berechtigte im Stande ist, deren unterhaltsrechtliche Relevanz nachzuprüfen. Die Ausgaben müssen also so konkret dargestellt werden, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können. Demnach genügt nicht die Aufzählung einzelner Kostenarten, erforderlich ist vielmehr die genaue Kennzeichnung der einzelnen Ausgabearten und der darauf entfallenden Beträge.


    Belege sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen vorzulegen. Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich andererseits, dass allein durch die Vorlage von Belegen die oben näher konkretisierte Auskunftspflicht nicht erfüllt wird.

    Kontoauszüge sind m.E. keine Belege.


    Ich bin relativ sicher, dass man einen Rechtstreit gewinnen würde, habe jedoch Zweifel ob sich der Aufwand und der damit verbundene Nervenkrieg lohnt.



  • Nicht den aktuellen Kontostand?
    Kontoauszüge für wie lange in der Vergangenheit?


    Grüße,
    M

  • Beispiel, Auskunft nach §1605 BGB, Vermögen


    Zitat

    ?
    Hammermann in Erman, BGB Kommentar, 15. Aufl. 2017
    § 1605 BGB Auskunftspflicht


    Über die Höhe des Vermögens brauchen nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs I S 2 keine Belege vorgelegt zu werden, allerdings ist gem Abs I S 3 iVm § 260 I ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.


    Zitat

    ?
    Rasch in Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 7. Aufl. 2014I. Auskunft und Vorlage von Belegen


    Für das Vermögen können grundsätzlich keine Belege gefordert werden, sondern nur ein auf einen bestimmten Stichtag bezogenes Bestandsverzeichnis gemäß § 260 BGB. Umfasst das Vermögen allerdings nicht nur Sachwerte (z.B. Immobilien, Geschäftsbetrieb), sondern auch Kapitalvermögen, kann der Auskunftsberechtigte auch die Vorlage von Kontoauszügen verlangen. 44 Diese Verpflichtung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, der in § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB nur eine Belegpflicht für Einkünfte vorsieht, wohl aber aus dem Sinn und Zweck der Auskunftsverpflichtung. Ein Bestandsverzeichnis muss nämlich prüfbar sein und eine Bewertung des Vermögens ermöglichen. 45 Aus diesem Grund sind Unterlagen zu einzelnen Vermögenspositionen dann vorzulegen, wenn die Bewertung nur mit ihrer Hilfe erfolgen kann. So liegt es beim Kapitalvermögen. Hier ist eine Klarstellung nur anhand der Kontoauszüge möglich


    Als klare Rechtslage kann man das leider nicht bezeichnen