Kredit

  • Hallo,




    Eventuell sollte der UHP auch einen Kredit für einen neuen Gebrauchtwagen aufnehmen. Ab einem Alter von 11 Jahren ist es doch vertretbar sich einen neueren Wagen zu kaufen. Jedoch würde man lieber Geld sparen anstatt es auszugeben, da der "alte" Wagen noch tadellos fährt.



    imbe3m112 schrieb:
    Demnach könnte man den Beitrag für die Altersvorsorge des Schwiegerkindes deutlich erhöhen. Dies muss der SHT anerkennen, richtig?




    So ist es. Bei einem Brutto von 3000 EUR gehe ich davon aus, dass für das Schwiegerkind 300 EUR (10%) anerkannt werden müssten, allerdings nur, wenn das Geld tatsächlich angelegt wird. Die Art der Anlage kann nicht vorgeschrieben werden. Mit der Altersvorsorge kann jederzeit angefangen werden. Man sollte von dem angelegten Geld auch nichts verbrauchen, zumindest, so lange EU aktuell ist.


    Welche Sparverträge werden anerkannt? Riester, Rürup, Lebensversicherungen??? Gibt es noch mehr Urteile hierzu?
    Der SHT verweist immer auf die 5% des Bruttoeinkommens.

  • Welche
    Sparverträge werden anerkannt? Riester, Rürup, Lebensversicherungen??? Gibt es noch mehr Urteile hierzu?


    Der SHT verweist immer auf die 5% des
    Bruttoeinkommens.


    Grundsätzlich kann die Art der Anlage nicht vorgeschrieben werden.
    Ein einfaches Sparkonto oder Tagesgeldkonto würde genügen.
    Mit der Anlage kann jederzeit begonnen werden.
    Die 5% können nur für das Kind selbst gelten, nicht für das Schwiegerkind.


    Was man beachten sollte ist:


    Es sollten getrennte Vermögenskonten sein, damit eindeutig zuzuordnen.
    Die Einzahlungen sollten regelmäßig mit dem Stichwort "Altersvorsorge" erfolgen.
    Von diesen Konten sollte nichts abgehoben und konsumiert werden, zumindest so lange der EU aktuell ist, damit der Zweck nicht in Frage gestellt werden kann.


    Zu den Fahrtkosten:


    UHP: 143 EUR
    Dann ist die einfache Entfernung des UHP zu seinem Arbeitsplatz 13 km. Richtig?


    Schwiegersohn: 110 EUR
    Dann ist die einfache Entfernung des Schwiegersohns zu seinem Arbeitsplatz 10 km. Richtig?


    Wie hoch ist denn die gezahlte Warmmiete?
    Ist die unter 480 EUR?

    Eventuell sollte der UHP auch einen Kredit für einen neuen Gebrauchtwagen aufnehmen. Ab einem Alter von 11 Jahren ist es doch vertretbar sich einen neueren Wagen zu kaufen. Jedoch würde man lieber Geld sparen anstatt es auszugeben, da der "alte" Wagen noch tadellos fährt.


    Für den UHP selbst würde ein Kredit nur anerkannt werden, wenn ein sog. Notbedarf bestünde.

  • Grundsätzlich kann die Art der Anlage nicht vorgeschrieben werden.
    Ein einfaches Sparkonto oder Tagesgeldkonto würde genügen.
    Mit der Anlage kann jederzeit begonnen werden.
    Die 5% können nur für das Kind selbst gelten, nicht für das Schwiegerkind.


    Okay, ich verstehe, dass die Höhe der Beiträge für die Altersvorsorge des Schwiegerkindes weitestgehend frei wählbar sind.
    Aber es gibt keinen genauen Angaben, die auf Gesetze oder weitere Urteile beruhen, richtig?
    Mal angenommen, dass das Schwiegerkind 300,00€ auf ein Tagesgeldkonto monatlich einzahlt und dies als "Altersvorsorge" deklariert, so müsste das anerkannt werden. Aber wer beweist es dem SHT das es nicht doch nur als Vorwand genutzt wird?
    Das scheint sehr "schwammig" zu sein, oder? Theoretisch könnte man den Überhang zum Selbstbehalt einfach als "Altersvorsorge" sparen.
    Sicherlich würde der SHT dies anfechten wollen.



    UHP: 143 EUR
    Dann ist die einfache Entfernung des UHP zu seinem Arbeitsplatz 13 km. Richtig?


    Schwiegerkind: 110 EUR
    Dann ist die einfache Entfernung des Schwiegersohns zu seinem Arbeitsplatz 10 km. Richtig?


    Ja, das stimmt. Laut "alten" Berechnungen, die der fiktiven Person vorliegt wurde dies so angenommen.
    Da der Kreditvertrag für das Auto anerkannt wurde, wurde die Häfte der berufsbedingten Kosten (Arbeitsweg) des Schwiegerkindes gekürzt.



    Wie hoch ist denn die gezahlte Warmmiete?
    Ist die unter 480 EUR?


    Die Warmmiete beträgt 820,00€.



    imbe3m112 schrieb:
    Eventuell sollte der UHP auch einen Kredit für einen neuen Gebrauchtwagen aufnehmen. Ab einem Alter von 11 Jahren ist es doch vertretbar sich einen neueren Wagen zu kaufen. Jedoch würde man lieber Geld sparen anstatt es auszugeben, da der "alte" Wagen noch tadellos fährt.




    Für den UHP selbst würde ein Kredit nur anerkannt werden, wenn ein sog. Notbedarf bestünde.


    Notbedarf bedeutet, dass das Fahrzeug durch einen Unfall oder einem kostenintensiven Schaden unrentabel wäre zu reparieren.
    Der SHT würde dies aber im akuten Fall nicht vor Ort überprüfen wollen, oder? Ein Auto ist für den Arbeitsweg unabdingbar.
    Daher muss das Fahrzeug relativ zügig ersetzt werden.




    Da nun alle Karten offengelegt sind, würde mich interessieren, ob es noch weitere Hintertüren existieren?
    Dem UHB geht es durch Zahlung von EU nicht besser und nicht schlechter.

  • Okay, ich verstehe, dass die Höhe der Beiträge für die Altersvorsorge des Schwiegerkindes weitestgehend frei wählbar sind.
    Aber es gibt keinen genauen Angaben, die auf Gesetze oder weitere Urteile beruhen, richtig?
    Mal angenommen, dass das Schwiegerkind 300,00€ auf ein Tagesgeldkonto monatlich einzahlt und dies als "Altersvorsorge" deklariert, so müsste das anerkannt werden. Aber wer beweist es dem SHT das es nicht doch nur als Vorwand genutzt wird?
    Das scheint sehr "schwammig" zu sein, oder? Theoretisch könnte man den Überhang zum Selbstbehalt einfach als "Altersvorsorge" sparen.
    Sicherlich würde der SHT dies anfechten wollen.


    Ein Urteil dazu habe ich bereits in meiner ersten Antwort oben genannt.


    Ich gehe mal von deinen Zahlen aus:


    UHP
    Jahresbrutto: 56560 EUR, 5% davon sind 4713 EUR, also 235 EUR müssen monatlich anerkannt werden


    Schwiegersohn
    Jahresbrutto: 30860 EUR, 10% davon sind 3086 EUR, also 250 EUR sollten monatlich anerkannt werden


    Falls der SHT hier mauern sollte, dann sollte man zunächst auf das o.g. Urteil des BGH verweisen und - falls der SHT nicht nach gibt – durchaus eine Klage riskieren.


    Die Warmmiete beträgt 820,00€.


    Die Warmmiete liegt unter dem im Selbstbehalt enthaltenen Anteil von 860 € und wirkt sich nicht aus.


    Jetzt mal meine Berechnung:


    UHP
    Netto: 2.310,00 €
    Fahrtkosten: -143,00 €
    Altersvorsorge: -235 €
    Autokredit: -165,00 €
    private Zusatzvers: -25 €
    Besuchskosten Heim: -14,00 €
    -------------------------------------
    anrechenbares bereinigtes Einkommen 1728 €


    Schwiegerkind
    Netto: 1.950,00 €
    Fahrtkosten: -55,00 €
    Altersvorsorge: -250 €
    Autokredit: -165,00 €
    private Zusatzvers: -25 €
    --------------------------------
    anrechenbares bereinigtes Einkommen 1455 €


    Bereinigtes Familieneinkommen: 3.183,00


    Allein durch die Aufstockung der Altersvorsorge auf die möglichen Beträge ist kein EU mehr möglich. Man muss sich also zunächst keine Gedanken über Kredite usw. machen.

  • Vielen Dank für die detaillierte Antwort.


    Die Nettolöhne beziehen sich auf eine ungünstige Steuerklassenverteilung.


    UHP: 5
    Schwiegerkind: 3


    Wie ich schon geschrieben habe wurde dies so gewählt um später die größtmögliche Summe an Elterngeld zu erhalten. Leider ist der Kinderwunsch noch unerfüllt.


    Bei einer Steuererklärung wäre mit einer großen Steuerrückerstattung zu rechnen. Wartet der SHT auf eine die aktuelle Steuererklärung oder wird man dies selbst auf 4/4 umrechnen?
    Ich denke, dass bei der Umrechnung dem Paar 250 - 300€ mehr zur Verfügung stehen würden. Somit wäre man dann wieder über dem Selbstbehalt.

  • Hallo an alle,


    ich habe gerade auch so mein Thema mit dem SA bezüglich Anerkennung der Altersvorsorge des Schwiegerkindes (Frau). Das SA wurde auch schon durch meinen Anwalt darauf hinwiesen, dass die 5% nicht beim Schwiegerkind anzusetzen sind. Die Antwort des SA ist nur das Sie bei Ihrer "Rechtsauffassung" bleiben und die 5% anerkennen wollen. In diesem Zusammenhang bin ich derzeit (schöne Weihnachten) auch auf der Suche nach "Futter" für das nächste Gespräch mit meinem Anwalt und bin auf folgendes gestoßen (ist aber erstmal nur in Verbindung mit einem Selbstständigen).
    http://www.kanzlei-gms.de/?p=599

    Zitat

    Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit musste das Oberlandesgericht auch die Ausgaben des Ehemannes der Tochter, also des Schwiegerkindes, feststellen und prüfen. Das Oberlandesgericht erkannte dabei sämtliche vom Ehemann nachgewiesenen Schuldverpflichtungen an und führte explizit aus, dass dieser als Selbständiger berechtigt sei, auch in einer 25 % seines Bruttoeinkommens übersteigenden Höhe Altersvorsorge zu betreiben, weil er gegenüber dem Vater seiner Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.


    Wenn noch jemand vergleichbares kennt bitte posten.

  • Bei einer Steuererklärung wäre mit einer großen Steuerrückerstattung zu rechnen. Wartet der SHT auf eine die aktuelle Steuererklärung oder wird man dies selbst auf 4/4 umrechnen?


    Der SHT wird sich den Steuerbescheid vorlegen lassen. Aus diesem kann er die Steuererstattung entnehmen.


    So viel wie ich vom Steuerrecht verstehe machen die unterschiedlichen Steuerklassen in Bezug auf die Steuererstattung aber gar nicht so viel aus, da die Steuererstattung bei Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle erfolgt und die Splittingtabelle enthält keine Steuerklassen. Auswirkung haben die Steuerklassen m.E. nur bei der Gehaltsabrechnung und Steuerabzug während des laufenden Jahres.


    Wenn du davon aus gehst, dass es eine Steuererstattung von 3600 EUR gibt, umgerechnet also 300 EUR pro Monat, dann könnte eine Leistungsfähigkeit von 72 EUR entstehen, aber nur, wenn ihr die Altersvorsorge entsprechend aufstockt.


    Ich glaube nicht, dass für den UHP ein Kredit für ein neues Auto anerkannt werden würde.

  • Wenn noch jemand vergleichbares kennt bitte posten.


    Gerichtsurteile sind für ein anderes Gericht nicht bindend und können nur ein Indiz für die herrschende Rechtsauffassung sein. Wirkungsvoller ist m.E. immer der eigene Sachvortrag.


    Folgende Punkte sollte man dabei besonders heraus arbeiten:


    Selbst das unterhaltspflichtige Kind muss zu Gunsten seiner Eltern nicht auf eine angemessene eigene Altersvorsorge verzichten.
    Das Schwiegerkind ist seinen Schwiegereltern zu gar nichts verpflichtet und muss zu deren Gunsten erst recht nicht auf eine angemessene eigene Altersvorsorge verzichten, unterliegt also nicht in gleichem Maße einer Beschränkung wie das uhp Kind.
    Die höhere Altersvorsorge des Schwiegerkindes geht auch nicht zu Lasten seines Beitrags zum angemessenen Familienunterhalt.