Wie lange und inwieweit ist Kindesunterhalt bei vorhandenem Unterhaltstitel mit festgeschriebener Summe rückwirkend einforderbar?

  • Hallo Forumnutzer,



    Könnten Sie mir folgende Frage beantworten: Wie lange und inwieweit ist Kindesunterhalt bei vorhandenem Unterhaltstitel mit festgeschriebener Summe rückwirkend einforderbar?


    Das Kind wird im Oktober drei Jahre alt, und es existiert seit eineinhalb Jahren ein Unterhaltstitel mit festgeschriebener Summe vom Jugendamt. Mit der Kindesmutter gibt es eine mündliche Vereinbarung, dass weniger Unterhalt gezahlt werden muss (Dafür Abstriche im Bereich Umgang, kein Sorgerecht etc.). Wie gesagt, über die vereinbarte Reduzierung des Unterhalts gibt es nichts Schriftliches. Nun hatte ich gelesen, dass Kindesunterhalt nur bedingt rückwirkend forderbar ist, muss angemahnt werden etc., aber es existiert ein Unteraltstitel vom Jugendamt.
    Sollte es sich die Kindesmutter anders überlegen: Unter welchen Voraussetzungen und wie lange rückwirkend, könnte sie "fehlenden" Kindesunterhalt einfordern?


    Kann mir hier jemand mit der Beantwortung meiner Frage weiterhelfen?
    Vielen Dank im Voraus!


    Freundliche Grüße
    Stefan

  • Hallo Stefan,


    auch titulierte Unterhaltsrückstände können schon nach etwas mehr als einem Jahr verwirkt sein, obwohl noch keine Verjährung eingetreten ist. Insofern liegt der User @gobberblast richtig. Weitere Ausführungen zur Verwirkung können wir uns hier ersparen, denn auf den Internetseiten dieses Forenbetreibers wird zu einem tollen DIJuF-Themengutachten verlinkt, das sich genau mit der Thematik auseinandersetzt:


    http://www.familienrecht-heute…terhalt-v-08-04-2014-pdf/


    Die beiden Moderatoren dieses Forums, @edy und Frau @timekeeper liegen mit ihren Beiträgen, die sich ausschließlich mit der Verjährung (den Verjährungsfristen) befassen, voll daneben. Besonders peinlich: Beide kennen offensichtlich nicht einmal den obigen Link ihres "Arbeitgebers". =O


    Dabei wurden die Themen Verjährung und Verwirkung schon unzählige Male in diesem und in vielen anderen Foren behandelt. Sehr oft auch in Anwesenheit dieser beiden Personen.


    Mit der Kindesmutter gibt es eine mündliche Vereinbarung, dass weniger Unterhalt gezahlt werden muss (Dafür Abstriche im Bereich Umgang, kein Sorgerecht etc.).


    Wenn möglich, solltest du dir darüber einen wirksamen Vollstreckungsverzicht von der Mutter besorgen. Dann ist das Thema durch.



    Am Rande, aber dennoch ein wichtiger Hinweis für @edy und @timekeeper: Solltet ihr euch jemals wieder mit der Verjährung von Unterhaltsrückständen befassen, dann ist nicht nur die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre!!!) zu beachten, sondern beim Kindesunterhalt auch die Hemmung der Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Alles klar?

  • Die gestrige - kostenpflichtige(!) - Antwort einer Anwältin im 123Forum ist übrigens auch voll daneben. Das Geld würde ich zurückverlangen.


    Die 123-Verantwortlichen sollten sofort Maßnahmen ergreifen.

  • Hallo bissig,


    du bist doch bestimmt die richtige Person um in allen Foren mit


    falschen Interpretierungen/Meinungen aufzuräumen ?


    Ich glaube aber du nimmst den Begriff "Forum" manchmal zu ernst? ( besonders wenn es sich


    um ein Laien-Forum handelt).


    Laien-Forum ja,aber durch die Sichtweisen vieler USER kommt dann meist ein "zufriedenstellendes Ergebnis" raus.


    Alle Antworten sind jedoch nicht rechtsverbindlich.


    Was ich nicht gut finde:


    Dir scheinen die Themen nicht so wichtig zu sein? vielmehr scheinst du auf deine Chance zu warten, dass


    jemand einen "Fehler" macht. Mit deiner folgenden Kritik "blühst du auf".


    Ist aber auch zufriedenstellend?


    @bissig,


    wenn du in einem anderen Forum eine kostenpflichtige Antwort als falsch findest, kannst du doch direkt


    den RA /RAin auf seinen Fehler hinweisen ?


    :)


    edy

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  • @edy


    Mit derzeit 4.614 (in Worten: viertausendsechshundertundvierzehn) Beiträgen nimmst du im xxy Forum einen ansehnlichen Platz in der dortigen "Bestenliste" der Forensüchtigen ein. Nach so vielen Beiträgen solltest du doch wohl endlich mal das kleine Stück Arsch in der Hose haben und die fehlerhafte Rechtsberatung der Anwältin dort korrigieren. Die fachliche Unterstützung hast du ja nun hier in diesem Thread erhalten. Von einem Laien. :D Ich wünsche dir dabei viel Erfolg. Ob du dort wohl Unterstützung von "Sir Berry" und/oder "wirdwerden" (derzeit 24.093 Beiträge) erhalten wirst?


    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „edy“ (Vor 2 Stunden)


    Na also, hier geht es doch. 8)


    Name des konkurrienden Forum entfernt und mit xxy ergänzt (edy).

  • Hallo Forumnutzer!


    Vielen Dank für die Antworten!!


    Also ist die Sache eine Frage der Verwirkung? Ab wann setzt denn die Verwirkung ein, d.h. wie lange muss denn die Kindesmutter gewartet haben, untätig geblieben sein, um die titulierte Forderung nicht mehr durchsetzen zu können?
    Ich hatte hier etwas von 10 Jahren gelesen. Das kann ich mir aber gar nicht vorstellen.
    Wie sollte bzw. könnte ein wirksamer Vollstreckungsverzicht aussehen? Was wäre hier zwingend zu beachten? Ist mit "Herausgabe des Unterhaltstitels" die Herausgabe des vom Jugendamt gefertigten und von beiden Seiten unterschriebenen Originals gemeint?


    @ bissig, "Die gestrige - kostenpflichtige(!) - Antwort einer Anwältin im 123Forum ist übrigens auch voll daneben..." Wenn ich mich in die Thematik einlese, wirft diese Antwort bei mir auch sehr starke Zweifel auf (wenn Verjährung, dann doch nur 3 Jahre, allerdings Hemmung der Verjährung möglich)... Aber ich bin nur Laie und frage ja auch deshalb...


    Freundliche Grüße und vielen Dank im Voraus für die Antworten,
    Stefan

  • 1.

    auch titulierte Unterhaltsrückstände können schon nach etwas mehr als einem Jahr verwirkt sein, obwohl noch keine Verjährung eingetreten ist.


    Ein Recht ist nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und nach der Lebenserfahrung eingerichtet hat, dass dieses Recht auch zukünftig nicht eingefordert werde (Umstandsmoment), (vgl. nur BGH NJW 2006,219; Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., § 242 Rdnr. 87). Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs kann dabei schon nach einjähriger Untätigkeit vorliegen (BGH NJW 2010, 3714; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 993; OLG Hamm NJW-RR 2007, 726).


    Zitat von Zuckerberg

    Ob und wann nun in einem konkreten Einzelfall diese Verwirkung eintritt, ist zu sehr von den genaueren Umständen ds Einzelfalls abhängig. Hier wird man diese Frage also nicht weiter beantworten können.


    Man könnte Profi Zuckerberg nochmals fragen, indem ihm die genauen Umstände des Einzelfalls geschildert werden.


    2.
    Muster Vollstreckungsverzicht kann man hier finden(Seite 3 bzw. 5).


    3.
    Herausgabe des Titels (der vollstreckbaren Urkunde) halte ich für ausgeschlossen.

  • Hallo bissig,


    bei allem Eifer, aber hier gibt es noch keinen User mit dem Namen Zuckerberg.


    du zitierst hier eine Aussage, die in diesem Forum gar nicht gemacht wurde.


    Beschränke dich bitte auf dieses Forum. Antworte dem User Zuckerberg im entsprechenden Forum.


    Ich hoffe du hast eine Erklärung parat.


    edy

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  • Immer wenn ich dem lieben User eine persönliche/vertrauliche Nachricht senden will erscheint folgende Meldung:


    Zitat

    „Stefan-12“ möchte nicht an Konversationen teilnehmen.


    Die Änderung an der Schraube der Forensoftware, die für diese Meldung sorgt wurde vor einigen Monaten von einer Person vorgenommen, die die User hier kontrollieren will.


    Immer wenn ich daran erinnert werde denke ich auch an meinen Besuch im STASIMUSEUM . Woran liegt das?

  • Hallo bissig,


    das lag sicherlich an meinen "privacy settings", die ich nun in Teilen zu korrigieren versucht habe. Ich bin doch neu hier... Aber bitte versuchen Sie nochmals, mir zu schreiben. Darauf lege ich Wert. Das ist sehr fundiert. Vielen Dank also für Ihre Bemühungen und für den nochmaligen Versuch gleich im Voraus mit!


    Viele Grüße
    Stefan
    (übrigens aus Dresden, d.h. nahe Bautzen -:) Das Museum kenne ich.)

  • Hallo ,


    der User bissig wurde in den "Pausen-Modus" versetzt.


    Grund andauernde Provokationen, Verunglimpfungen gegenüber der MODS,



    Die Änderung an der Schraube der Forensoftware, die für diese Meldung sorgt wurde vor einigen Monaten von einer Person vorgenommen, die die User hier kontrollieren will.


    Verschwörungstheorien, usw.


    Ich wünsche bissig gute "Erhohlung".




    edy

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  • @bissig,

    Mit derzeit 4.614 (in Worten: viertausendsechshundertundvierzehn) Beiträgen nimmst du im xxy Forum einen ansehnlichen Platz in der dortigen "Bestenliste" der Forensüchtigen ein. Nach so vielen Beiträgen solltest du doch wohl endlich mal das kleine Stück Arsch in der Hose haben und die fehlerhafte Rechtsberatung der Anwältin dort korrigieren.


    habe der RAin tatsächlich eine eMail geschrieben und hingewiesen dass ihre Antwort angezeifelt wird.


    Sie hat im entsprechenden Forum darauf geantwortet. Biher hat sie sich über deine Aussage hier im Forum noch nicht geäußert.


    edy

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  • Verwirkung von Unterhaltsrückständen scheint ihr völlig fremd zu sein.


    Sie ruiniert sich gerade ihren guten Ruf und leider auch den seriöser Anwälte.


    Ein Beispiel für Deutschlands beste Internetseite:


    Schleichwerbung rausgenommen, ebenso die Namensennnung einer RA aus einem anderen Forum.


    TK

  • Es hätte doch wohl genügt, den Namen rauszunehmen. Nochmals der 1. Satz aus obigem Beitrag:


    Frau Rechtsanwältin ... ... hat ein massives Problem was die Verjährung von Unterhalt betrifft. Das scheint eine kleine Seuche bei Anwälten zu sein.




    Den genialen Anwaltslink erhält der User mit persönlicher Nachricht. Oder ist das hier auch untersagt?

  • Hi, wenn du Laie bist, dann solltest du dich aus Bewertungen von Fachleuten raushalten. Wir wollen hier weder negative noch positive. Ist das endlich rüber gekommen? Schleichwerbung ist unerwünscht. Auch die Verlinkung zu anderen Foren. Setz dich als Laie mit der Anwältin in dem Forum auseinander, in welchem sie gepostet hat.


    TK