Hallo,
?ich hatte vor einiger Zeit schon einmal eine Frage zum Vermögenseisatz des UHP gestellt und den Hinweis auf die bekannte 5% Regel erhalten.
Immer wenn man "Elternunterhalt Schonvermögen" in die Suchmaschine eingibt, erhält man Treffer die auf diese BGH Entscheidung verweisen. Hier könnte der Eindruck entstehen (gewollt?), dass es sich hier um das Nettovermögen das nicht antastbar ist handelt.
Dem ist aber nicht immer so, zumindest wenn man im Rentenalter eine abgezahlte selbst genutzte Immobilie besitzt.
Richtig ist, dass der Verkehrswert der selbst genutzten Immobilie nicht vom Altersvorsorgevermögen abgezogen wird sehr wohl aber der kapitalisierte Wohnwert.
?Dazu wird der Wohnwert ab Rentenbeginn bis zur statistischen Lebenserwartung (ca. 16 Jahre) mit pauschal 4% verzinst und das kann je nach Höhe des Wohnwertes einige 10.000 Euro betragen.
Dieser Betrag wird dann von dem nach der 5% Regel errechneten Betrag abgezogen.
?Wenn z.B. das nach der 5% Regel errechnete Altersvorsorgevermögen € 169.604,00, der kapitalisierte Wohnwert € 62.192,00 und das
gesamte vorhandene Vermögen € 124.426,76 beträgt, dann beläuft sich entsprechend der Bedarf an einer zusätzlichen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen nur noch auf € 169.604,00 abzüglich € 62.192,00 = €107.412,00.
Dem stehen Vermögenswerte von € 124.426,76 gegenüber, so dass sich ein zum Unterhalt einzusetzendes Vermögen von € 17.014,76 ergibt, welches zusätzlich zu der Leistungsfähigkeit aus Einkommen gefordert wird.
?Diese Verwertung des Vermögens trifft auch auf Unterhaltspflichtige im Erwerbsfähigen Alter zu, wenn der Bedarfs des UHB nicht aus dem Einkommen gedeckt werden kann.
?Mir war immer instinktiv klar, das es da noch einen Trick gibt um wenigstens an einen Teil des vorhanden Vermögens zu kommen.
?Gruß Alexa