UVG Leistungen für Kinder im Ausland

  • hallo,
    ich habe hier folgendes Problem.


    Sie, Selbständig ist vor Jahren ins EU Ausland gezogen.
    Sie hat aber niemals in Deutschland ihre Wohnung aufgegeben oder ihren kleinen Betrieb aufgegeben.
    Sie arbeitet jeden Monat zwischen 7-10 Tage in Deutschland und wohnt dann natürlich in ihrer Wohnung.


    Er, Hartz IV Empfänger kann nun den Unterhalt für mehrere Kinder nicht mehr bezahlen.
    (Das JC wie auch das SG sagen sinngemäß,das wenn er nur noch arbeiten würde um den titulierten Unterhalt zu bezahlen, er das sein lassen müsste und haben durch einen simplen Trick das Arbeiten unterbunden.)


    Nun hat sie UVG Leistungen in DE bei dem für sie zuständigen Leistungsträger beantragt.


    Die wollen natürlich tausend Dinge wissen.
    Selbstverständlich kann ganz klar belegt werden das die Wohnung niemals aufgegeben wurde, das der Betrieb ununterbrochen betrieben wurde usw.


    Das dauert schon 3 Monate.
    Nun stellt sich heraus, das die UVG Stelle mit den Daten die die Kindesmutter der UVG Stelle zur Verfügung gestellt hat, den Kindesvater kontaktiert hat
    und versucht damit Altschulden des Kindesvaters bei der Region einzutreiben, (Ratenzahlungsvorschlag) obwohl die UVG Stelle weiß das er nur Leistungen nach dem SGB II bekommt
    und eigentlich jeden Cent den er verdient als Unterhalt abführt. (was das JC und das Gericht natürlich nicht möchte)
    Der UVGStelle muß klar sein, das wenn er Geld für Altschulden bezahlt, eben gar nichts an die Kinder gezahlt werden kann und er auch jegliches arbeiten einstellen muss.


    Was kann sie da jetzt machen?

  • Hallo,


    wenn er ALGII bekommt kann er keinen Unterhalt leisten.


    Wenn die Kinder bei ihr leben kann sie UVG beantragen.


    edy

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  • Natürlich kann generell im leistungsbezug geleistet werden.Hat er ja jahrelang auch so gemacht.
    Und ja, sie hat für die im Ausland lebenden Kinder UVG Leistungen hier in DE beantragt.

  • Hallo Ohlson,


    vielleicht habe ich deine Frage falsch verstanden?


    erkläre bitte mal weiter..


    edy

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  • jep , super Beitrag.
    Deswegen hat das Bundesverwaltungsgericht im Dez. 2017 sich ja auch dazu in einem Urteil ausgelassen.




    BVerwG: Unterhaltsvorschuss auch für in Portugal lebende Kinder möglich

    BVerwG
    ,
    Urteil
    vom 18.12.2017
    - 5 C 36.16

    Einem Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss steht nicht entgegen,
    dass die betroffenen Kinder in Portugal leben, wenn der
    alleinerziehende Elternteil in Deutschland mehr als nur geringfügig
    beschäftigt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom
    18.12.2017 das gesetzlich eigentlich festgeschriebene Erfordernis des
    Wohnsitzes in Deutschland für unanwendbar erklärt (Az.: 5 C 36.16).




    Unterhaltsvorschuss wegen Wohnsitzes der Kinder im Ausland abgelehnt
    Die 2003 und 2005 geborenen Kläger lebten zunächst in Deutschland bei
    ihrer Mutter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach ihrer
    Trennung vom Vater der Kläger nahm die Mutter eine Berufstätigkeit in
    Deutschland auf. Seit Ende 2009 wohnen die Kläger in Portugal, wo ihre
    Großmutter lebt und ihre Mutter einen weiteren Wohnsitz begründete.
    Nachdem der Vater für die Kläger keinen Unterhalt mehr leistete,
    beantragte sie für die Kläger Leistungen nach dem
    Unterhaltsvorschussgesetz. Die nach Ablehnung des Antrags und
    Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage war in beiden Vorinstanzen
    erfolglos. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt,
    dass die Kläger nicht, wie nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
    erforderlich, in Deutschland lebten (OVG Bremen, BeckRS 2015, 48611).


    BVerwG: Wohnsitzerfordernis nicht anwendbar
    Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den
    Klägern für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die
    begehrten Leistungen zuerkannt. Das Unterhaltsvorschussgesetz verleihe
    einem Kind, das von einem insoweit verpflichteten Elternteil keinen oder
    nicht regelmäßigen Unterhalt erhält, unter bestimmten Voraussetzungen
    einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung.
    Dieser Anspruch bestehe nach dem nationalen Gesetz nur für in
    Deutschland lebende Kinder. Dieses Wohnsitzerfordernis sei hier jedoch
    wegen des Vorrangs der vom Unionsrecht gewährleisteten Freizügigkeit der
    Arbeitnehmer nicht anwendbar, betont das BVerwG.


    Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit
    Danach genieße ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines
    Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
    grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen
    Arbeitnehmer. Darauf könnten sich nach der Rechtsprechung des
    Gerichtshofs der Europäischen Union auch Unionsbürger berufen, die – wie
    die Mutter der Kläger – in einem Mitgliedstaat der Union wohnen und in
    einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Aus dieser Rechtsprechung folge
    auch, dass die Kläger im Zusammenhang mit dem Anspruch auf
    Unterhaltsvorschuss selbst das Freizügigkeitsrecht der Mutter geltend
    machen könnten, weil sich die Leistung als eine soziale Vergünstigung
    für die Mutter darstellt. Der EuGH nehme ferner an, dass der Ausschluss
    des Familienmitglieds eines Arbeitnehmers von einer sozialen
    Vergünstigung – wie hier – mit der Begründung, es habe seinen Wohnsitz
    nicht in dem insoweit zuständigen, sondern in einem anderen
    Mitgliedsstaat, als eine von der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich
    verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
    anzusehen ist.


    Abschläge wegen günstigerer Lebenshaltungskosten möglich
    Diese Ungleichbehandlung sei nur gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick
    auf ein damit verbundenes legitimes Ziel auch erforderlich ist. Soweit
    mit dem Wohnsitzerfordernis des Unterhaltsvorschussgesetzes der Zweck
    verfolgt wird, dass die Leistung nur gewährt wird, wenn eine besondere
    Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland besteht, sei ein
    Inlandswohnsitz zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich, so das
    BVerwG weiter. Nach der Rechtsprechung des EuGH reiche es aus, dass die
    Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des
    Arbeitnehmers in diesem Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt. Denn
    diejenigen, die durch ihre Abgaben zur Finanzierung der Leistungen
    beitragen, sollten auch in den Genuss der Leistungen kommen. Dies treffe
    auf die Mutter der Kläger zu. Soweit die Leistungen ihrer Höhe nach an
    die Lebensverhältnisse in Deutschland anknüpfen, könne etwaigen
    günstigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Abschläge Rechnung
    getragen werden.