UHP hat geringe Einnahmen, die aber über 5% des Familieneinkommen liegen und damit keinen zusätzlichen Anspruch auf Taschengeld.
UHP ist beim Ehemann mit krankenversichert (privat). Es existiert nur ein Vertrag, der Vertrag lauetet auf den Ehemann und die Prämie wird in einer Summe abgebucht.
Die Versicherung weist in ihrer Prämienberechnung aber den Anteil, der auf den UHP entfällt sowie den, der auf den Ehemann entfällt, getrennt auf.
Der SHT zieht nun den rechnerischen Anteil der auf den UHP entfällt von dessen Einnahmen ab, so dass die Einnahmen unter die 5% Grenze fallen und damit ein Taschengeldanspruch generiert wird und der UHP somit leistungsfähiger wird.
Gibt es ein Urteil, dass Prämien beim Vertragspartner abzuziehen sind und nicht nach Belieben des SHT verteilt werden können?
Gruß
Pensionaer