Hallo liebe Forumsmitglieder,
in der Regel melden sich die Sozialämter alle zwei Jahre wieder beim UHP. Wie muss man sich verhalten, wenn sich die persönliche oder wirtschaftliche Lage des UHPs schon während dieser zwei Jahre massiv verändert, z.B. wegen eingetretener Arbeitslosigkeit des UHPs, Gehaltserhöhung etc.?
Im einem Bescheid des letzten Jahres des SAs steht folgendes: „Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass Sie gem. § 117 SGB XII verpflichtet sind, uns Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen jeweils umgehend bekanntzugeben.“
Laut § 117 SGB XII ist der UHP auf Verlangen vom SA zur Auskunft verpflichtet. Darin steht auch nichts von Änderungen, die man umgehend melden muss.
Bedeutet dieser Satz aus dem Bescheid aber nicht doch schon, dass das SA bereits in diesem Schreiben prophylaktisch eine Auskunft vom UHP „verlangt“, sollte sich dessen wirtschaftliche Situation verändern?
Bisher ist der UHP zwar noch nicht dazu verpflichtet Elternunterhalt zu zahlen; die Frage stellt sich prinzipiell dennoch, ob man bis zur nächsten Auskunftsaufforderung des SA abwarten sollte oder man von sich aus Auskünfte vorab abgeben muss.
Und noch ein viel diskutierter Streitpunkt im Netz: Kann das SA rückwirkend Elternunterhalt fordern? Laut § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit (BGB) nicht.
Wer findet darauf eine Antwort?
Viele Grüße
Tippi23