Folgenden fiktiven Fall möchte ich im Forum ausschließlich aus juristischer und nicht aus moralischer Sicht diskutieren.
Ausgangslage:
Ehefrau ist UHP;
Ehemann zahlt Unterhalt für ein uneheliches Kind, von dem Ehefrau aber nichts wissen darf (Weiterbestand der Ehe wäre sonst gefährdet);
Ehemann erfüllt seine Verpflichtungen, indem er hinreichend Geld für den Familienunterhalt zur Verfügung stellt. Mit dem darüberhinausgehenden Anteil kann er laut Rechtsprechung machen was er will, er kann sich z.B. Aktien kaufen ohne Ehefrau zu fragen, die dann auch sein Eigentum bleiben. Somit fällt Ehefrau auch nicht auf, dass er Kindesunterhalt zahlt;
SHT schickt RWA an Ehefrau, nicht aber an Ehemann;
Ehemann übergibt Ehefrau alle notwendigen Unterlagen bis auf seine Unterhaltszahlungen;
Ehefrau schickt Unterlagen an den SHT;
SHT berechnet Elternunterhalt logischerweise auf Basis der eingereichten Unterlagen und ermittelt Zahlbetrag;
Ehemann fordet SHT auf ihn anzuschreiben, da er unterhaltsmindernde Kosten hat, von der Ehefrau nichts wissen darf;
SHT schreibt Ehemann an;
Ehemann legt Unterlagen vor und untersagt SHT irgend welche Daten bezüglich seiner Unterhaltszahlungen an Ehefrau weiterzugeben;
SHT müsste jetzt neuen Bescheid mit einem geringeren Zahlbetrag an Ehefrau schicken, aus dem nachprüfbar hervorgeht, worum sich Zahlbetrag verringert hat.
Greift in diesm Fall der Datenschutz und wenn ja, kann der SHT überhaupt einen nachprüfbaren Bescheid erstellen ohne sich strafbar zu machen?