Thema von Li3007

  • Bitte immer ein eigenes Thema eröffnen. Da sonst keiner mehr den Überblick hat,wer wem antwortet.




    Hallo!


    Ich schließe mich diesem Thema mal an, da ich genau dieselbe Formulierung des Themas gewählt hätte. Meine Frage ist dennoch etwas anders. Ich hoffe, das ist o.k.


    Mein Partner wurde im Scheidungsverfahren dazu genötigt, seiner Exfrau einen monatlichen Unterhalt zu zahlen, obwohl sie im Lehramts-Referendariat ist, also verbeamtet ist und nach normalem Menschenverstand einen angemessenen und sicheren Lohn verdient... Die Nötigung durch die Richterin sah folgendermaßen aus: "Sie wussten, dass ihre Exfrau ein Langzeitstudentin ist, sie müssen sie jetzt auch noch bis zum Ende des Referendariats unterstützen. Entweder Sie zahlen jetzt die .... Euro nachehelichen Unterhalt oder ich kann die Scheidung heute nicht vollziehen (das hätte dann logischerweise noch mehr Trennungsunterhalt und höhere Anwalts- und Gerichtskosten bedeutet)". Das Ende der Verhandlung war also ein so genannter "Vergleich" (in diesem Zusammenhang wirklich ein widerliches Wort, als wäre es eine Einigung gewesen).


    Nun hat mein Partner versucht, den Unterhalt der ihm (uns) sowieso schon sehr weh tut, wenigstens von der Steuer abzusetzen. Wir haben schon damit gerechnet, dass das nicht auf Anhieb klappt, da die gute Dame sich natürlich auch nicht zur Unterschreibung irgendwelcher Anlagen U überzeugen lässt. Nun ist aber vom Finanzamt die Ablehnung gekommen mit einer Begründung, die uns überrascht hat: Die Person, an die der Unterhalt gezahlt wurde, sei nicht bedürftig und daher wäre mein Partner ja gar nicht gesetzlich verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.


    Kann mir jemand erklären, wie es möglich ist, dass ein- und derselbe Staat über ein- und denselben Sachverhalt so unterschiedlich entscheidet. Denn die Bedürftigkeit ist doch eine Grundlage für den nachehelichen Unerhalt, welche die Richterin doch hier ganz klar gesehen hat. Und der Rechtsberater im Finanzamt sieht die nicht oder wie? Ich verstehe nichts mehr und es fühlt sich an wie eine Verschwörung, immer alles zu unserem Nachteil auszulegen...


    Kann mir jemand helfen und mir den Sachverhalt erklären? ich will es wirklich enfach nur verstehen und akzeptieren können...


    Vielen Dank im Voraus

  • Hallo,


    Denn die Bedürftigkeit ist doch eine Grundlage für den nachehelichen Unerhalt,


    das stimmt so nicht ganz. Nachehelicher Unterhalt kann aus vielen weiteren Gründen zugesprochen werden.




    Wer nach einer Scheidung Ehegattenunterhalt leistet, hat zwei Möglichkeiten, die Zahlungen von der Steuer abzusetzen: als Sonderausgabe (Realsplitting) oder als außergewöhnliche Belastung.
    Beim Realsplitting muss derjenige, der den Unterhalt bekommt, zustimmen und ihn als sonstige Einkünfte versteuern.
    Keine Zustimmung ist nötig beim Abzug als außergewöhnliche Belastung. Allerdings könnte die Person, die den Unterhalt bekommt, Auskunft über ihr Einkommen verweigern und damit den Steuerabzug verhindern.



    edy

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  • Hi,


    ich schließe mich Edy mal und und führe weiter aus. Hier wurde weder erpresst noch genötigt. Ehe man wo Vokabeln nutzt, die ja doch eine Freiheitsstrafe zur Folge haben können, sollte man vielleicht mal im StGB nachschauen, was die Voraussetzungen sind, für die man bis zu 5 Jahre ins Gefängnis gehen kann.


    Der Ehemann war offensichtlich noch nicht drei Jahre von der Frau getrennt. Dies bedeutet, dass nach dem BGB in der Regel nur geschieden wird, wenn hinsichtlich aller im Scheidungsantrag gangeführten Punkte einvernehmen herrscht bzw. die Punkte entscheidungsreif sind. Hier war offensichtlich klar, dass für einen bestimmten Zeitraum nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss. Es ging also nur um die Höhe, und da bot sich der Vergleich doch wirklich an. Außerdem war der Mann anwaltlich vertreten, der Anwalt hätte mit Sicherheit dem Vergleich nicht zugestimmt, wenn es nicht verfahrensdienlich gewesen wäre.


    Steuerrecht und Familienrecht sind zwei völlig verschiedene Gebiete, die unter ganz unterschiedlichen Kriterien durchgezogen werden. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt sind eben anders als die zur Verpflichtung, Steuern zu zahlen. Und - das Finanzamt war an dem familienrechtlichen Verfahren nicht beteiligt, der Vergleich kann direkt also insoweit keine Rechtswirkung entfalten. Deshalb gibt es ja die gesetzlichen Regelungen speziell für die Unterhaltsregelungen.


    Herzlichst


    TK