Müssen Kontoauszüge von Monaten vor dem Bescheid vorgezeigt werden oder nicht ?

  • Hallo,
    Müssen Kontoauszüge von Monaten vor dem Bescheid vorgezeigt werden oder nicht ?


    hier sind teils sich widersprechende Aussagen dazu .


    Wenn nicht vorgezeigt werden muss, und wenn dann aber vom SA verlangt, und vom Angefragten aber nicht gemacht wird.
    Was passiert wohl dann ?
    grüße

  • Müssen Kontoauszüge von Monaten vor dem Bescheid vorgezeigt werden oder nicht ?


    Wenn Auskunft nach dem BGB verlangt wird:


    Zitat

    § 1605 BGB Auskunftspflicht


    (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. 2Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. 3Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.


    Wenn Auskunft nach dem SGB verlangt wird:


    Zitat

    § 117 SGB XII Pflicht zur Auskunft
    (1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.


    M.E. sind Kontoauszüge weder Belege noch Beweisurkunden.
    Wenn sie trotzdem verlangt werden, dann müsste es einen triftigen Grund geben.

  • Hatte gehört das SA fragt und verlangt nach allem und jedem, egal ob es dafür ne rechtliche Grundlage gibt oder nicht. Wenn mans dann beantwortet freuen die sich. Aber ich möchte denen nur mitteilen das was ich rechtlich muss.
    Da nach meiner Recherche der Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige der Zeitpunkt für die Berechnung möglichen Elternunterhaltes ist, sollte doch der Zeitraum davor nicht relevant und tabu sein.


    Wenn man in der Rechtswahrungsanzeige Angaben macht und diese mit Unterschrift bestätigt,
    Aufstellungliste des Vermögens ( eigengefertigt,evt zusätzlich Belege )
    Nachweise des Einkommens (Lohnabrechnung )
    Entlastungsgründe ( Kredite, Berechnung AVV, ect )


    müßte dem Auskunftsersuchen doch genüge getan sei.


    Warum sollten Kontoauszüge der Vergangenheit da relevant sein ?

  • Belege für die Vergangenheit können durchaus gefordert werden und können Sinn machen, da man daraus Rückschlüsse auf die Zukunft ziehen kann. So werden oft die Lohnabrechnungen für die letzten 12 Monate gefordert oder eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers, bzw. die Steuererklärung und den Steuerbescheid des letzten Jahres/der letzten 3 Jahre.


    Ich bleibe aber dabei: Kontoauszüge müssen m.E. nicht vorgelegt werden. Hier tauchen u.U. Buchungen auf, die ein SA nichts angehen.

  • Moin TK,


    die kann man schwärzen. Ist doch kein Problem.


    Kann man, muss man aber nicht.
    Wieso sollte man sich diese Mühe machen und wieso Kontoauszüge aus der Vergangenheit?


    Was vorgelegt werden muss ist im Gesetz eindeutig genannt:
    Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers und Beweisurkunden.
    Kontoauszüge sind aber keine Belege und keine Beweisurkunden.


    Beim UHB werden Kontoauszüge oft für mehrere zurück liegende Jahre angefordert. Der Hintergrund ist, dass man überprüfen möchte ob ein potentieller Sozialhilfeempfänger größere Geldbeträge verschenkt oder verschoben hat. Meine Schwiegermutter musste Kontoauszüge der letzten 10 Jahre vor legen, was enorme Kosten verursacht hat. Inzwischen weiß ich, dass selbst das unverhältnismäßig war. Ich habe da ein Urteil in Erinnerung. Aber da geht es um den Sozialhilfeempfänger selbst und nicht um den Pflichtigen.


    Ein UHP kann aber mit seinem Vermögen machen was er will, selbst nach der RWA. Warum sollte er Rechenschaft über Vermögensbewegungen in der Vergangenheit ablegen?


    Und welche anderen Daten könnte man aus Bankauszügen erhalten, wenn man - deinem Tipp folgend - alles schwärzen kann. Das macht doch keinen Sinn.


    Gruß
    awi