Aussichten Verwirkung, Günstigeres Heim

  • Ob der Vater noch Grundsicherung erhält ist fraglich.
    Wenn er sich in einem Pflegeheim befindet handelt sich wohl eher um Hilfe zur Pflege.


    Ok, ich habe gedacht, weil er bisher folgendes bekam:
    Regelsatz + PKV + Miete + Nebenkosten - Rente = Leistung


    Bekommt er im Heim folgende Leistung:
    Regelsatz + PKV - Rente

  • Bei nicht volljährigen Kindern wird nur halbes Kindergeld abgezogen.


    Das ist mir neu. Kannst du mir die Quelle nennen.


    Eventuell wird etwas weniger anerkannt, da auch der Tilgungsanteil für den Immobilienkredit Altersvorsorge ist


    Zitat

    BGH Urteil XII ZB 118/16 vom 18.1.17


    a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.


    Bezogen auf deinen Fall:


    Angenommener Wohnvorteil 1000 EUR => UHP 500 / Ehegatte 500 EUR
    Tilgung 1380 , Anteil UHP = 690 EUR, Ehegatte: 690 EUR UHP,


    Ehegatte: Tilgung – Wohnvorteil = 190 EUR
    Noch mögliche Altersvorsorge: UHP : 575 EUR – 190 EUR = 385 EUR
    Ehegatte : 990 EUR – 190 EUR = 800 EUR




  • Was können denn wir Beitragszahler dafür? Genau, gar nichts. Warum sollen WIR dann zahlen?
    Das Argument mit dem verprassen Vermögen greift halt nicht so recht. Die Nächste Stufe wäre dann "Wär der nicht immer Arbeitslos, dann hätte er jetzt auch Geld" gefolgt von "Hätte der was gescheites gelernt, dann hätte er auch genug verdient" ....


    Sind Sie denn auch der Meinung, Eltern bräuchten keinen UH mehr für Kinder zu zahlen wenn diese sich als "Kotzbrocken" erweisen? Also denn 14Jährigen Pubi einfach mal rausschmeißen - soll doch die Allgemeinheit das übernehmen?


    Der Staat kann an Steuern wohl kaum ein "Vielfaches" des verspielten Vermögens einnehmen ...

  • Ich hoffe das stimmt.


    nein, stimmt nicht.
    In deinem Beispiel geht es um Kinder, die nicht bei beiden Elternteilen aufwachsen sondern nur bei einem Elternteil.
    Das Elternteil, bei dem die Kinder nicht aufwachsen ist Barunterhaltspflichtig aus seinem Einkommen.
    Für diesen Elternteil gilt diese Aussage.


    Deine Kinder wachsen in deinem Haushalt auf. Sie haben Anspruch auf Teilhabe an Eurem Lebensstandard.
    Der Unterhalt, der in der DT ausgewiesen ist, ist als untere Grenze anzusehen.
    Nicht enthalten sind Sonderausgaben, z.B. Nachhilfe, Betreuungskosten, usw.
    Das Kindergeld steht grundsätzlich den Kindern zu und mindert deren Anspruch auf Unterhalt durch euch.

  • Hi,


    vielleicht mal was Grundsätzliches: wo Kindergeld wie in welche Berechnung einfließt, das ist unterschiedlich. Da kann man nicht einfach (wie mwa meint) aus irgend einer Bestimmung etwas zusammenhanglos rausbrechen. Es gibt nicht nur Unterschiede zwischen Berücksichtigung des Unterhalts für volljährige und minderjährige Kinder, sondern auch unterschiedliche Berücksichtigung bei anderen Konstellationen.


    Was aber immer verkannt wird, ist, dass wir im Unterhaltsrecht nur sehr eingeschränkt (vorsichtig formuliert) Verhalten von Bedürftigen eine Rolle spielt. Niemand ist gezwungen, sein Vermögen für eventuelle Notfälle zurückzuhalten. Wir haben die Pflicht- Krankenversicherung und Pflegeversicherung.


    Abgesehen davon, über die Hälfte aller Steuereinnahmen des Bundes geht für soziale Belange drauf. Alles andere, inklusive des angeblich ach so teuren Verteidigungshaushalt muss sich mit dem Rest zufrieden geben. Dazu kommen dann noch die Leistungen aus anderen Töpfen wie etwa BaföG, die Landesmittel (z.B. Unterhaltsvorschußkasse) und die kommunalen Mittel. Das muss man einfach sehen.


    Und- der Unterschied zwischen Steuern und Gebühren ist nun mal, dass erstere nicht zweckgebunden sind.


    Herzlichst


    TK


  • Nein, es gibt einen fundamentalen Unterschied zwischen Kindesunterhalt und Elternunterhalt. Eltern sind immer verantwortlich für ihre Kinder, Kinder aber nie für ihre Eltern.



    Das heißt im Umkehrschluss es gibt Ihrer Meinung nach keine Rechtsgrundlage für Elternunterhalt.
    Dann sollte es ja auch ein leichtes sein das Ansinnen abzuwehren ...

  • Das heißt im Umkehrschluss es gibt Ihrer Meinung nach keine Rechtsgrundlage für Elternunterhalt.


    Das habe ich nie behauptet. Rechtsgrundlagen gibt es. Da ist das BGB und vor allem die Rechtsprechung, die das BGB interpretiert und sich im Laufe der Zeit mehrfach zu Gunsten der UHP überholt hat.


    Du hast den Elternunterhalt aber verglichen mit Kindesunterhalt und das ist falsch.


    Kindesunterhalt hat Verfassungsrang, Elternunterhalt nicht.
    Deshalb steht in fast jedem Urteil eines OLG oder des BGH dieser oder ein ähnlicher Satz:


    Zitat

    ... ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist.

  • Hallo,


    hier ein kurzes Update zu meinem Fall.


    Gerade als ich mit Hilfe von einem Anwalt mit dem Sozialamt wegen der überteuerten Heimunterbringung anfangen wollte zu streiten, hat sich ein komplett neuer Sachverhalt ergeben. Nämlich dass mein Vater eventuell gar nicht mein leiblicher Vater ist. Das wäre unter Berücksichtigung von § 1601 natürlich top und ich wäre aus der Sache komplett raus!


    § 1601
    Unterhaltsverpflichtete
    Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.


    Die Vermutung hat sich dann auch mit Hilfe eines privaten Vaterschaftstests bestätigt. Nach einer Vaterschaftsanfechtungsklage habe ich nun mittlerweile vom Amtsgericht einen Beschluss erhalten, den ich ans Sozialamt weitergeleitet habe. Von denen natürlich bisher keine Antwort....


    Das Ganze mal als Info. Statistisch gesehen sind ja 1-2% aller Kinder Kuckkuckskinder, dh das könnte auch auf den ein oder anderen Besucher hier zutreffen.


    Natürlich sollte man sich das auch vorher gut überlegen, da es ja doch einige Konsequenzen auf verschiedenen Ebenen hat:


    - emotional: Ich bin wohl eher ein rationaler Mensch. Als ich davon im Oktober erfuhr, war da nur Freude ob der Möglichkeit aus der Sache rauszukommen. Ich hatte die letzten 33 Jahre keinen Vater, jetzt habe ich halt auch auf dem "Papier" keinen mehr. Wenn ich ein normales Verhältnis zu meinem Scheinvater gehabt hätte, dann hätte ich jetzt halt noch einen leiblichen Vater. Über den leiblichen Vater und die Auswirkungen auf seine Familie habe ich mit bis heute noch keine Gedanken gemacht und meine Mutter dazu nicht näher befragt, ich will erst das Thema Elternunterhalt endgültig abschließen.
    - finanziell (Mutter/Scheinvater/leiblicher Vater): Scheinvater hat Kindesunterhalt bezahlt und kann versuchen, diesen vom leiblichen Vater im Rahmen von Unterhaltsregress zurückverlangen. Falls die Mutter den Namen des leiblichen Vaters nicht nennt, kann der Scheinvater versuchen, Schadensersatz von der Mutter zu fordern. Alles ganz anschaulich hier erklärt (https://www.familienrecht-allg…-und-kindesunterhalt.html).
    - finanziell (für mich): Falls Unterhaltsregress geltend gemacht werden soll oder ich will, das mein leiblicher Vater auch mein gesetzlicher Vater wird, muss zuvor ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters gemacht werden. Mit allen Rechten (Pflichtanteil Erbe,...) und Pflichten (erneuter Elternunterhalt???....kotz)

  • Hallo mwa,


    das ist ja mal eine krasse Geschichte. Das Leben hält doch oft Überraschungen bereit.
    Zu deinem letzten Satz, da wird ja eventuell die 100000€ Regel mal greifen.
    Erst ab der RWA kann das Amt was forden, sollte doch im erweiterten Zeitfenster für dich laufen.


    LG frase