Elternunterhalt Fragen zu Aufstellung finanzieller Verhältnisse

  • Erst mal Hallo an alle,


    ich wurde ebenfalls aufgefordert, einen Fragebogen zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnissse auszufüllen, und habe mir dazu auch schon sehr viel durchgelesen. Das meiste ist soweit klar, aber ein zwei wenige Fragen habe ich doch noch:


    Durchschnittsnettoeinkommen monatlich: würde den Durschnitt der letzten 12 Monate angeben. Allerdings erhielt ich im August eine kleine Jubliäumszuwendung, die so ebenfalls auf 12 Monate umgelegt würde. Ist das richtig oder sollte diese rausgerechnet werden bzw. separat mitgeteilt, da sie ja nicht regelmäßig ausbezahlt wird?


    Zählt eine Ehrenamtspauschale, die man von einem Verein erhält, ebenfalls dazu? Deren Auszahlung ist nicht fix, sondern wird jährlich neu beschlossen. Wie wäre diese zu bewerten? Müsste ggf. nachgemeldet werden?


    Ein Immobilienkredit läuft im Laufe des kommenden Jahres aus (selbst bewohnte Eigentumswohnung). Wie wird dies angegeben (Restschuld erfragen?), bzw. wird nach Abzahlung neu berechnet?


    Zur Altersvorsorge: Die 5 % vom Brutto werden noch nicht ganz genutzt. Es war bislang geplant, nach Abzahlung des Kredites wieder anzusparen (auch als Notgroschen für unvorhersehbare Ausgaben - wenig Sparguthaben vorhanden, da das meiste in die Wohnung gesteckt wurde). Wird der weitere Aufbau von Sparguthaben anerkannt, wenn die Grenze des Schonvermögens noch nicht erreicht ist, oder zählt nur das bereits vorhandene?


    Ich bedanke mich schonmal sehr für Antworten :)

  • Hallo!


    Zitat

    Durchschnittsnettoeinkommen monatlich: würde den Durschnitt der letzten 12 Monate angeben. Allerdings erhielt ich im August eine kleine Jubliäumszuwendung, die so ebenfalls auf 12 Monate umgelegt würde. Ist das richtig oder sollte diese rausgerechnet werden bzw. separat mitgeteilt, da sie ja nicht regelmäßig ausbezahlt wird?


    Die Jubiliäumszahlung wir von seiten des Sozialamtes monatlich für das entsprechende Jahr umgelegt. Ich würde diese Zahlung in der August-Abrechnung mit dem Hinweis markieren, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt, die eben im Folgejahr nicht wieder erfolgt. Wenn dies schlüssig aus den Unterlagen vorliegt, wird die Berechnung dann für das Folgejahr entsprechend angepasst.



    Zitat

    Zur Altersvorsorge: Die 5 % vom Brutto werden noch nicht ganz genutzt. Es war bislang geplant, nach Abzahlung des Kredites wieder anzusparen (auch als Notgroschen für unvorhersehbare Ausgaben - wenig Sparguthaben vorhanden, da das meiste in die Wohnung gesteckt wurde). Wird der weitere Aufbau von Sparguthaben anerkannt, wenn die Grenze des Schonvermögens noch nicht erreicht ist, oder zählt nur das bereits vorhandene?


    Du kannst jederzeit damit beginnen bis zu 5 % deines Bruttos anzusparen. In welcher Form das geschieht ist völllig egal. Es sollte jedoch nachweislich und nachvollziehbar erfolgen, damit das Sozialamt die Beiträge als solche akzeptiert. Wichtig: Bei der Vermögensaufstellung nicht als "Notgroschen für unvorhergesehene Ausgaben", sondern als "Altersvorsorge" bezeichnen.

  • Du kannst jederzeit damit beginnen bis zu 5 % deines Bruttos anzusparen. In welcher Form das geschieht ist völllig egal. Es sollte jedoch nachweislich und nachvollziehbar erfolgen, damit das Sozialamt die Beiträge als solche akzeptiert.


    Ich empfehle, die Altersvorsorge auf ein separates Konto einzuzahlen. Belegvermerk Altersvorsorge. Von diesem Konto sollte nichts für Konsumzwecke abgehoben werden.


    Ein evtl. vorhandener Ehepartner ist in seiner Altersvorsorge nicht auf 5% beschränkt.


    Bezüglich der Ehrenamtspauschale:


    Ich habe in verschiedenen Leitlinien nachgeschaut und nichts darüber gefunden.
    In der Regel wird das ja für Aufwendungen gezahlt, die man hat.
    Ich würde sie angeben und eine Liste der Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, usw.) beifügen

  • Hallo und vielen Dank für eure Antworten:


    Habt ihr mir hierzu noch einen Tipp?

    Ein Immobilienkredit läuft im Laufe des kommenden Jahres aus (selbst bewohnte Eigentumswohnung). Wie wird dies angegeben (Restschuld erfragen?), bzw. wird nach Abzahlung neu berechnet?


    Wie geplant wurde in den letzten Jahren vorrangig die Tilgung der Wohnung bedient. Viel Sparguthaben für unvorhergesehene Ausgaben oder angedachte Renovierungen in der Eigentumswohnung ist nicht vorhanden. Nach Abzahlung der Wohnung sollte deshalb für einen Teil des bisherigen Tilgungsbetrages hierfür wieder Guthaben aufbgebaut werden.


    Da ja die Altersvorsorge nicht für andere Zwecke verwendet werden sollte, müsste ich das Sparguthaben separat aufbauen. Kann auch hierfür etwas veranschlagt werden, oder ist das Ansparen für diese Zwecke generell dem Selbstbehalt zu entnehmen?


    und noch eine Frage: Habe ich dem Amt gegenüber jetzt schon einen Anspruch darauf, zu erfahren, wie sich die Pflegeheimkosten zusammensetzen und ob/in welcher Höhe das Elternteil Kosten selbst trägt (es besteht kein Kontakt)?

  • Ein Immobilienkredit läuft im Laufe des kommenden Jahres aus (selbst bewohnte Eigentumswohnung). Wie wird dies angegeben (Restschuld erfragen?), bzw. wird nach Abzahlung neu berechnet?


    Ich würde lediglich den Kredit angeben, der aktuell zu bedienen ist und eine Kopie des Kreditvertrags beifügen.


    müsste ich das Sparguthaben separat aufbauen. Kann auch hierfür etwas veranschlagt werden, oder ist das Ansparen für diese Zwecke generell dem Selbstbehalt zu entnehmen?


    Rücklagen für Instandhaltungen werden von den SHTs und OLG unterschiedlich gehandhabt und richten sich vor allem nach dem Alter der Immobilie bzw. nach der Dringlichkeit von Instandhaltungsmaßnahmen. Bei ETW werden solche Rücklagen in der Regel von der Eigentümergemeinschaft beschlossen. Diese Rücklagen sind auf jeden Fall anzuerkennen.

  • Wenn die Tilgung aber vor dem eigentlichen Ende der Laufzeit des Vertrages endet? Deshalb meine Frage nach der Restschuld.


    Die Instandhaltungsrückklage der Eigentümergemeinschaft gebe ich natürlich an. Die bedient aber ja nicht (vom Alter her sicher notwendige) Renovierungen innerhalb meiner Wohnung. Dafür müsste ich selbst dringend Rücklagen bilden. Allerdings kann ich auch keine Angebote etc. vorlegen, da das ja erst geplant wird, wenn ausreichend Rücklagen hierfür vorhanden sind. Würde eine gezielte Nachfrage beim SHT, ob und was angesetzt werden kann, hier Sinn machen, oder sollte eher in der Auflistung vermerkt werden, dass Rücklagen aus diesem Grund gebildet werden sollen?

  • Wenn die Tilgung aber vor dem eigentlichen Ende der Laufzeit des Vertrages endet? Deshalb meine Frage nach der Restschuld.


    Der Sinn der Restschuld ist mir nicht klar. Wichtig ist doch zunächst einmal die Abtragung. Solange das Darlehen bedient wird, vermindern die Darlehensraten das Einkommen. Wenn der Vertrag aus läuft und eine Restschuld vorhanden ist, kann man für diese Restschuld einen neuen Kredit aufnehmen. Der sollte dann anerkannt werden, wenn die Bedingungen marktüblich sind.



    Die bedient aber ja nicht (vom Alter her sicher notwendige) Renovierungen innerhalb meiner Wohnung.


    Es gilt das, was ich oben geschrieben habe:

    Zitat

    Rücklagen für Instandhaltungen werden von den SHTs und OLG unterschiedlich gehandhabt und richten sich vor allem nach dem Alter der Immobilie bzw. nach der Dringlichkeit von Instandhaltungsmaßnahmen.


    In der Regelmuss man solche Maßnahmen benennen und die Dringlichkeit beweisen. Schönheitsreparaturen und Wertverbesserungen werden sicher nicht anerkannt. Aber es gilt auch hier: Versuch macht klug.


    Würde eine gezielte Nachfrage beim SHT, ob und was angesetzt werden kann, hier Sinn machen, oder sollte eher in der Auflistung vermerkt werden, dass Rücklagen aus diesem Grund gebildet werden sollen?


    Nachfragen würde ich nie. Ich würde Fakten schaffen. Zahle einfach auf ein Extra Konto monatlich einen Betrag ein und gib als Belegvermerk an: "Rücklage für ....". Sollte es nicht anerkannt werden, dann kannst du dich mit dem SHT mit gutem Argumenten darum streiten oder nichts machen. Das Geld ist befindet sich auf deinem Konto und ist ja nicht verloren.


    Gute Chancen für eine Anerkennung sehe ich dann, wenn solche Rücklagen schon seit längerem gebildet werden. Wer erst nach der RWA damit anfängt, hat m.E. nur dann Chancen, wenn der die Notwendigkeit beweisen kann.

  • [quote='ichw','http://www.familienrecht-heute.de/forum/index.php/Thread/2742-Elternunterhalt-Einkommensfrage/?postID=13180#post13180']Wenn die Tilgung aber vor dem eigentlichen Ende der Laufzeit des Vertrages endet? Deshalb meine Frage nach der Restschuld.


    Der Sinn der Restschuld ist mir nicht klar. Wichtig ist doch zunächst einmal die Abtragung. Solange das Darlehen bedient wird, vermindern die Darlehensraten das Einkommen. Wenn der Vertrag aus läuft und eine Restschuld vorhanden ist, kann man für diese Restschuld einen neuen Kredit aufnehmen. Der sollte dann anerkannt werden, wenn die Bedingungen marktüblich sind.


    Gemeint ist, dass der Vertrag bis 2021 abgeschlossen wurde, Das Darlehen allerdings bereits im kommenden Jahr mit der regulären Darlehensrate komplett zurückgezahlt werden kann, da in der Vergangenheit Sondertilgungen geleistet wurden. Es gibt dann keine Restschuld mehr.
    Mittlerweile weiß ich, dass mit dem letzten Jahreskontoauszug der Stand der Darlehenstilgung mitgeteilt werden soll (was mir auch richtig erscheint).

  • Hallo zusammen.
    Da ich im Ausland lebe und hier nur ca. 1 % Rentenversicherung zahle, gilt dann denoch die 5% Altersvorsorge
    oder kann ich hier eine hoehere Summe ansetzen?
    Und gleich die 2. Frage: Ich bekomme natuerlich kein Kindergeld fuer meine Tochter.
    Hilft mir das bei der Berechnung?


    Danke vorab

  • Hallo,


    noch eine kleine Frage an die Fachleute: Wird eine nach der RWA abgeschlossene Pflegezusatzversicherung anerkannt, oder eher nicht?

  • noch eine kleine Frage an die Fachleute: Wird eine nach der RWA abgeschlossene Pflegezusatzversicherung anerkannt, oder eher nicht?

    nenn mal ein Argument, warum ein Gericht dies anerkennen sollte?

  • pflege- altersvorsorge? oder im Zusammenhang mit den 5 % sofern diese noch nicht ausgeschöpft sind?

    wer eine unterhaltsmindernde Position geltend macht sollte sie argumentativ verteidigen können, nur einen Beleg vorzulegen ist nie ausreichend, wird kein Sozialamt und auch kein Gericht akzeptieren

    dein Argument?

  • für mich ist die Pflegeversicherung auch ein Beitrag zur Altersvorsorge. Wenn die 5 % nicht ausgeschöpft sind, sollte der Beitrag in der entsprechenden Höhe angerechnet werden.

  • für mich ist die Pflegeversicherung auch ein Beitrag zur Altersvorsorge. Wenn die 5 % nicht ausgeschöpft sind, sollte der Beitrag in der entsprechenden Höhe angerechnet werden.

    ich spiel mal Sozialamt


    lieber Unterhaltspflichtige, eine Pflegezusatzversicherung bedeutet im Fall des Falles eine Leistung einer Versicherung als Zuschuss zu den Pflegekosten, dies kann bereits morgen eintreffen


    Altersvorsorge bedeutet jedoch, der Unterhaltspflichtige besitzt Vermögen beim Eintritt in das Rentenalter, das er dann für seinen Lebensunterhalt einsetzt, er hat das Verfügungsrecht


    über eine Versicherungsleistung kann ein Unterhaltspflichtiger nicht verfügen, darum erkenne ich die Versicherung nicht an


    der BGH hat für den Fall der Pflege deshalb den Notgroschen als Rücklage akzeptiert, denn darüber kann ein Unterhaltspflichtiger frei entscheiden


    so würde ich als Sozialamt argumentieren

  • für mich ist die Pflegeversicherung auch ein Beitrag zur Altersvorsorge. Wenn die 5 % nicht ausgeschöpft sind, sollte der Beitrag in der entsprechenden Höhe angerechnet werden.

    So könnte man durchaus argumentieren. In wie weit ein SHT oder ein Gericht dieser Argumentationslinie folgen würde?? Keine Ahnung. Es kommt dann wie immer auf den Gesamtzusammenhang an.

  • der BGH hat für den Fall der Pflege deshalb den Notgroschen als Rücklage akzeptiert, denn darüber kann ein Unterhaltspflichtiger frei entscheiden

    aus Urteil des BGH vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 269/12


    Darüber hinaus wird vertreten, für Notfälle seien jedenfalls drei Netto-Monatsgehälter zu reservieren (Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 514), teilweise wird weitergehend angenommen, ein Schonbetrag von 10.000 € bis 26.000 € sei unabdingbar, auch um dem durch die Pflegeversicherung nur unzulänglich abgesicherten Risiko der Folgen der Pflegebedürftigkeit oder der Gefahr einer langjährigen Erkrankung begegnen zu können


    mit der freien Verfügbarkeit würde ich als Sozialamat argumentieren


  • ich habe schon etliche Sachbearbeiter von verschiedenen Sozialämtern erlebt, ich bin immer wieder erstaunt, mit welchen Argumenten unterhaltsmindernde Positionen angegriffen werden, ist nicht immer einfach dagegen zu halten

  • eine neue Frage, dieses Mal in Bezug auf die 10 % Haushaltsersparnis bei Zusammenleben mit einem nicht verheirateten Lebenspartner: Werden die 10 % vom Selbstbehalt von 1.800 Euro abgezogen, oder von dem darüberhinausgehenen bereinigten Nettobetrag? Gibt es hierzu ein aktuell gültiges und verpflichtend anwendbares Urteil, wovon diese 10 % abgezogen werden dürfen, oder ist das ebenfalls Auslegungssache des Amtes?

  • Werden die 10 % vom Selbstbehalt von 1.800 Euro abgezogen, oder von dem darüberhinausgehenen bereinigten Nettobetrag?


    Rechenbeispiel:


    Bereinigtes Einkommen des UHP: 2500 EUR

    ./. Mindestselbstbehalt: 1800 EUR

    -------------------------------------

    Resteinkommen 700 EUR

    + 10 % Haushaltsersparnis 70 EUR

    ----------------------------------------------------

    Resteinkommen + Haushaltsersparnis 770 EUR


    Davon kann die Hälfte gefordert werden = 385 EUR