Resteinkommen + Haushaltsersparnis 1320 EUR
Davon kann die Hälfte gefordert werden = 660 EUR
entscheidend ist was hinten rauskommt ......
Resteinkommen + Haushaltsersparnis 1320 EUR
Davon kann die Hälfte gefordert werden = 660 EUR
entscheidend ist was hinten rauskommt ......
kann dieser Punkt die Reduzierung des Selbstbehaltes von 1800 auf 1.620 Euro begründen? (Auszug aus den Leitlinien Süddeutschland)
21.5.3 Bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann der Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduziert werden, wobei die Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfall mit 10 % angesetzt werden kann.
kann dieser Punkt die Reduzierung des Selbstbehaltes von 1800 auf 1.620 Euro begründen
Von 1620 EUR steht nichts da.
Es ist vom Resteinkommen auszugehen. Siehe mein Beispiel. Unikat kommt auf anderem Wege zum gleichen Ergebnis.
kann dieser Punkt die Reduzierung des Selbstbehaltes von 1800 auf 1.620 Euro begründen? (Auszug aus den Leitlinien Süddeutschland)
Sozialämter rechnen auf ihre Weise, wer weiß schon wie ...?
Die Herrschaften entwickeln sehr viel Phantasie, darum ist keine verbindliche (konkrete) Antwort möglich
Hallo,
ja das ist schon ganz interessant, wie da gerechnet wird ... Aber ich finde das Forum nach wie vor toll. Man kann so viel nachlesen, aber Gesetze und Leitlinien richtig zu deuten, ist eben nicht ganz einfach für den Laien, und da hilft es sehr weiter, dass man hier Fragen stellen kann.
Da ich selbst sicher bald die nächste Auskunft geben muss, da die Wohnung zeitnah abbezahlt ist, sind inzwischen auch noch ein paar Fragen mehr aufgetaucht. Ich bereite mich gewissermaßen dieses Mal noch etwas besser vor ....
Ich zahle als Eigentümerin Hausgeld und wüsste gerne ob meine Recherchen passen: Was könnte gemäß OLG SüdL (oder was muss gemäß Gesetzgebung) abzugsfähig sein? (Könnte, weil ...
Sozialämter rechnen auf ihre Weise, wer weiß schon wie ...?
Komplettes Hausgeld? (Vermute ich nicht)
Bestandteile des Hausgeldes besser separat auflisten?, dann folgende:
Heizkosten (sind die im Wohnvorteil dann berücksichtigt, oder ist dies dann der reine "Kaltmiete-Vorteil" und ich kann sie voll ansetzen?)
Wasser/Abwasser?
Gebäudeversicherung?
Verwaltervergütung Wohnungen?
Zinsen Darlehen (Bereits vor RWA bestanden; sind hier Zinz und Tilgung komplett anzurechnen?
Nachzahlungen der abzugsfähigen Positionen?
Hier vermute ich eher keine Anrechnung:
Miete Kaltwasserzähler?
Haus-/Grundbesitzerhaftpflicht?
Beiratsversicherung?
Müllentsorgung, Allgemeinstrom,Gartenarbeiten?
Verwaltervergütung Wohnungen?
Und wie verhält es sich mit der Grundsteuer und dem Niederschlagswasser (das hat nichts mit Hausgeld zu tun)
Viele Grüße und ein großes Dankeschön
alles was ein Mieter zu zahlen hat, kann ein Eigentümer nicht absetzen
Auf einen Mieter können umgelegt werden:
Heizkosten,
Wasser, Abwasser,
Gebäudeversicherung,
Müllentsorgung, Allgemeinstrom,Gartenarbeiten,
Grundsteuer,
Hausmeister,
Wartungsarbeiten
Miete Kaltwasserzähler
Niederschlagswasser
usw.
Nicht umgelegt werden könne
Verwaltervergütung
Instandhaltungsrücklagen
Sonderumlagen für geplante Reparaturen
usw.
Ich würde trotzdem alles auflisten und dann abwarten, was das SA anerkennt oder ablehnt.
Zinsen Darlehen (Bereits vor RWA bestanden; sind hier Zinz und Tilgung komplett anzurechnen?
Ja, das sind Verpflichtungen, die vor der RWA bestanden.
Wenn ich aber keinen Mieter habe, sondern selbst bewohne, zahle ich ja selber. z.B. die Heizkosten (die ja der Mieter auch als Nebenkosten ansetzen kann).
Heißt ich kann als Eigentümer meine Heizkosten nicht anrechnen lassen?? (Dann ist der abgezogene Wohnvorteil quasi die ersparte reine "Kaltmiete" ohne die Miet-Nebenkosten. Dann leuchtet es mir natürlich ein)
Ja, das sind Verpflichtungen, die vor der RWA bestanden.
aus Urteil des BGH vom 18.01.2017, AZ: XII ZB 118/16
Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.
es gibt erhebliche Einschränkungen bei der Absetzung von Zins und Tilgung
es gibt erhebliche Einschränkungen bei der Absetzung von Zins und Tilgung
Nicht, wenn diese Verpflichtungen schon vor der RWA bestanden.
Wenn ich aber keinen Mieter habe, sondern selbst bewohne, zahle ich ja selber. z.B. die Heizkosten (die ja der Mieter auch als Nebenkosten ansetzen kann).
Vergiss bitte nicht, dass die im Selbstbehalt enthaltene Warmmiete (480 EUR) ja nicht gekürzt wird, obwohl du gar keine Miete zahlst.
Warmmiete (480 EUR) ja nicht gekürzt wird, obwohl du gar keine Miete zahlst
richtig. Das fiel mir hinterher noch ein, deshalb habe ich dann den Wohnvorteil als "Kaltmiete" bezeichnet. Dieser wird ja vom Selbstbehalt abgezogen (oder umgekehrt zum Einkommen dazugerechnet). Steigende Nebenkosten (z.B . Heizkosten), sind für Eigentümer dann aber (bei einer gem. angemessenen Wohnungsgröße) unter Umständen nachteilig.
Ein Mieter darf Mietbeträge über 480 Euro bzw. Nebenkosten-/Heizkostennachzahlungen ja ansetzen - ein Eigentümer nicht.
Aber vielleicht drehe ich mich gerade gedanklich auch im Kreis und stehe auf irgendeiner Leitung. Ich liste dann mal auf und schaue was kommt.
Nicht, wenn diese Verpflichtungen schon vor der RWA bestanden.
so steht es nicht im Urteil, sondern
(3) Die den Wohnwert und eine zusätzliche Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens übersteigende Tilgungsleistungen sind demgegenüber grundsätzlich nicht absetzbar.
Nicht, wenn diese Verpflichtungen schon vor der RWA bestanden.
dann wünsche ich dem Unterhaltspflichtigen viel " Freude" bei der Auseinandersetzung mit seinem Sozialamt
so steht es nicht im Urteil,
Nein, aber im Gesetz.
§ 1603 BGB
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
aus Urteil des BGH vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 269/12
Darüber hinaus wird vertreten, für Notfälle seien jedenfalls drei Netto-Monatsgehälter zu reservieren (Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 514), teilweise wird weitergehend angenommen, ein Schonbetrag von 10.000 € bis 26.000 € sei unabdingbar, auch um dem durch die Pflegeversicherung nur unzulänglich abgesicherten Risiko der Folgen der Pflegebedürftigkeit oder der Gefahr einer langjährigen Erkrankung begegnen zu können
aus o.g. Urteil Fortsetzung:
Die Höhe eines Betrages für Notfälle lässt sich nach Auffassung des 37 -16-Senats allerdings nicht pauschalfestlegen; vielmehr hängt es von den Umstän-den des Einzelfalls, wie den Einkommensverhältnissen und sonstigen Unter-haltsverpflichtungen, ab, in welchem Umfang hierfür Mittel zu belassen sind. Im vorliegenden Fall, in dem der alleinstehende, kinderlose Antragsgegner über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, erscheint jeden-falls der vom Antragsteller eingeräumte Betrag von 10.000€ ausreichend
Hierzu folgende Frage: Wie seht ihr im Urteil genannten vorliegenden Fall wohl bei einem Erwerbseinkommen über dem Selbstbehalt. Müsste damit dann der eingeräumte Betrag höher liegen?
Hierzu folgende Frage: Wie seht ihr im Urteil genannten vorliegenden Fall wohl bei einem Erwerbseinkommen über dem Selbstbehalt. Müsste damit dann der eingeräumte Betrag höher liegen?
ich bin ja nicht der Sachbearbeiter deines Sozialamts, ...........
RA Hauß bewürwortet das Dreifache des Nettogehalts als Notgroschen, so ähnlich sehen das auch die Gerichte
Hauß ist der prominteste Anwalt bzgl. Elternunterhalt
Das dreifache? Das sind dann aber unter Umständen weniger als die genannten 10.000
aus Urteil des BGH zum Thema Notgroschen
Für den Unterhaltspflichtigen kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Auch bei ihm kann sich aus den Wechselfällen des Lebens ein unerwarteter Bedarf ergeben, den er aus seinem laufenden Einkommen nicht zu befriedigen vermag. Hinsichtlich der Höhe eines Notgroschens ist aufseiten des Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich ein großzügigerer Maßstab als beim Unterhaltsberechtigten anzulegen, der fremde Hilfe zur Deckung seines Lebensbedarfs in Anspruch nimmt. Deshalb stellt der sozialhilferechtliche Schonbetrag die untere Grenze dar. Darüber hinaus wird vertreten, für Notfälle seien jedenfalls drei Netto-Monatsgehälter zu reservieren (Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 514), teilweise wird weitergehend angenommen, ein Schonbetrag von 10.000 ? bis 26.000 ? sei unabdingbar, auch um dem durch die Pflegeversicherung nur unzulänglich abgesicherten Risiko der Folgen der Pflegebedürftigkeit oder der Gefahr einer langjährigen Erkrankung begegnen zu können (MAH Familienrecht/Günther 3. Aufl. § 11 Rn. 93: 10.000 ? bis 25.000 ?; Scholz/Kleffmann/Motzer/Soyka Praxishandbuch Familienrecht Stand Januar 2013 Teil J Rn. 44; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rn. 74: 26.000 ?). Die Höhe eines Betrages für Notfälle lässt sich nach Auffassung des Senats allerdings nicht pauschal festlegen; vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls, wie den Einkommensverhältnissen und sonstigen Unterhaltsverpflichtungen, ab, in welchem Umfang hierfür Mittel zu belassen sind. Im vorliegenden Fall, in dem der alleinstehende, kinderlose Antragsgegner über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, erscheint jedenfalls der vom Antragsteller eingeräumte Betrag von 10.000 ? ausreichend.
hier zeigt sich die ganze Bandbreite, ich kenne mehrere Fälle, da hat sich das Sozialamt auf Hauß bezogen,
wie ein Gericht entscheiden würde ...........?