Erstmal einen schönen Guten Tag liebe Forengemeinde.
Ich hätte ganz viele Fragen zu nachfolgendem Fall :
Der Unterhaltspflichtige hat eine Rechtswahrungsanzeige bekommen.
Der Unterhaltspflichtige ist verheiratet, Hausfrau ohne Einkommen . Im Haushalt lebt noch der Ehemann und ein volljähriger Sohn mit eigenem Einkommen , für den keine Unterhaltspflicht mehr besteht .
1. Frage : Dürfte das Sozialamt evtl. ein fiktives Einkommen für die Hausfrau zugrunde legen, für Haushaltsführung, weil der Sohn noch daheim lebt?
Die Unterhaltsberechtigte ist verheiratet und lebte bis vor kurzem noch mit Ihrem Ehemann im Nicht-EU-Ausland . Die Unterhaltsberechtigte ist schwer erkrankt, der Ehemann war mit der Pflege überfordert und hat die UHB nach Deutschland bringen lassen. Dort wurde Sie in einer Notunterkunft für Pflegebedürftige , 700 km entfernt vom Ort des unterhaltspflichtigen Kind , untergebracht. Die UHB steht 100% unter gesetzlicher Betreuung. Der Ehemann von UHB lebt weiter im Ausland .
Der Ehemann entzieht sich komplett seiner Unterhaltspflicht , trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung durch die gesetzliche Betreuung.
Der Ehemann ist deutscher Staatsbürger und bezieht seine Rente aus Deutschland.
2.Frage : Gilt hier nicht mehr der Grundsatz, Ehegattenunterhalt geht vor Elternunterhalt , wenn es sowohl der Betreuung als auch dem SA zu aufwändig / teuer erscheint, den Ehegattenunterhalt einzuklagen ?
3. Frage : Wird das unterhaltspflichtige Kind dann zu Recht in Ersatzhaftung genommen ?
4. Frage : Muss das unterhaltspflichtige Kind, jetzt den Unterhalt vom Ehemann einklagen ?
5. Frage : Haftet das uhp Kind jetzt für alle auflaufenden Sozialschulden , auch für die die der Ehemann hätte erbringen müssen ?
Die UHB bezieht keine Grundsicherung, weil die Rente zu hoch ist . Das Zimmer in der Notunterkunft kostet ca. 950€ ( warm, inklusive Sozialbetreuung) . Das Sozialamt zahlt 485 € für die Unterkunft . Die Pflege wird durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht. Laut meiner Kenntnis ( schriftlich liegt nichts vor) , wird noch keine "Hilfe zur Pflege" vom SA erbracht, sondern die Pflege "noch" über die Pflegesachleistung getragen.
4. Frage : Gilt in diesem Fall nicht die Regel , das bis zu einem Einkommen von 100.000€ keiner zum Unterhalt heran gezogen werden darf ?
5. Frage: Wenn ja, könnte der UHP u. der Ehegatte des UHP , dem Amt dann nur kurz mitteilen, das keine Einkünfte über 100.000 € erzielt werden ? Oder muss auch da detailliert Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilt werden ?
Natürlich möchte das uhp Kind , die Mutter aus der Notunterkunft heraus holen. Selbst kann der UHP die Mutter nicht aufnehmen/pflegen . Der UHP möchte die Mutter aber gerne am eigenen Wohnort in einer Pflegehinrichtung unterbringen, die dem Krankheitsbild (Alzheimer) angemessen ist. Die gesetzliche Betreuung unterstützt das Vorhaben, und eine Familienzusammenführung ist vom SA wohl auch zu genehmigen. Allerdings gestaltete sich das bisher sehr schwierig . Das SA mauerte , Zuständigkeiten wurden abgelehnt , Anträge (Heimverträge) nicht bearbeitet usw. ....... Aktuell liegt dem SA wieder ein Antrag vor , für die Unterbringung in einer Demenz- WG im Wohnort des UHP .
Frage 6 : Hat der UHP die RWA wohl deswegen vorab bekommen , um die Leistungsfähigkeit im voraus festzustellen ? Wäre das statthaft ?
Der UHP hat nämlich die Befürchtung , das das SA den Antrag für die WG-Unterbringung wieder absichtlich verschleppt, weil abzusehen ist , das der UHP nicht oder nur gering leistungsfähig ist.
Ich bedanke mich schon im voraus fürs Lesen , des langen Sachverhalts und für die Beantwortung meiner Fragen.
MfG Lori