Berechnung von Leistungsfähigkeit -> Tilgung zur eigenen Immobilie wird zur Altersvorsorge zugerechnet?

  • Hallo liebe Foren-Benutzer,


    ich bin ein neues Mitglied, da mich gerade der Brief mit meiner Leistungsfähigkeit für EU erreichte.
    Ich habe mir schon einige Beiträge durchgelesen, zu meinem Anliefern aber nichts gefunden. Bitte noch böse sein, sollte ich dieses Thema übersehen haben...


    Folgendes+ Hintergrund:
    Ich bin ledig, aber in einer Beziehung. Zusammen mit meiner Lebensgefährtin habe ich mir den Traum eines kleinen Hauses verwirklicht.
    Die Meißten kennen ja sicherlich die Preise, so dass nur ein altes Haus mit Mankos und zukünftig anstehenden Sanierungen möglich war.


    Nun gelte ich als Single, da ich aber das Haus zusammen mit meiner Lebensgefährtin gekauft habe, werden die Zinsen und Tilgungen durch zwei geteilt (soweit auch für mich nachvollziehbar, obwohl ich derjenige mit dem höheren Einkommen bin).
    Nun habe ich aber auch dem Amt angegeben, dass ich nachweislich Rückstellungen für zukünftige Sanierungen beiseite lege.
    Mir wird eine fiktive Miete von ca 570 EUR zugesprochen. Hier werden nun die Zinsaufwendungen (zur Hälfte, da Lebensgefährtin) und auch die Rückstellungen gegengerechnet. Zusammen mit der Tilgung übersteigt das alles die EUR 570,-
    Aber die Tilgung wird angeblich als "Altervorsorge" angesehen und hier zu den 5% gerechnet?
    Meine richtige Altervorsorge wird somit gar nicht mehr angerechnet, da der Übertrag der Tilgung dieses 5 % bereits vereinnahmt?


    Kann das richtig sein? Ich sehe das Haus nämlich gar nicht so sehr als Altersvorsorge. Ich komme aus Hamburg, somit ist derzeit sogar eine Finanzierung günstiger als Miete, zumindestens was die derzeitigen monatlichen Kosten angeht (aufgrund der niedrigen Zinsen)


    Ich freue mich auf eure Rückinfo / oder Erfahrung.
    Viele Grüße


    Marcus

  • Hallo Macces84,


    willkommen im Forum. :)



    Gruß
    awi

  • Aber die Tilgung wird angeblich als "Altervorsorge" angesehen und hier zu den 5% gerechnet?


    Hierzu ein interessantes Urteil des BGH vom 18. Januar 2017 , XII ZB 118/16


    Zitat

    a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Be-fugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.


    b) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögens-bildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Alters-vorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Eltern-unterhaltspflichtigen anzurechnen.


    Siehe http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=77504&pos=0&anz=1