Verrentung Vermögen beim Schwiegerkind im Rentenalter

  • Hallo Ihr lieben Experten,


    vielleicht kann mir jemand meine Frage beantworten:


    In einem Unterhaltsratgeber, den ich beziehe, wird ausgesagt, dass das Vermögen des Ehepartners der Unterhaltspflichtigen in eine Monatsrente umgewandelt bzw. aus dem Vermögen berechnet wird, wenn er sich bereits im regulären Rentenalter befindet.


    Ist diese Aussage richtig? Ich kenne es eigentlich nur so, dass das Vermögen des Schwiegerkindes tabu ist. Hat sich das jetzt geändert?


    Vielen herzlichen Dank!

  • Hallo mamapapa,


    Das Vermögen des Schwiegerkindes ist nach wie vor tabu.
    Nur das Vermögen des Kindes wird ab gesetzlichem Rentenalter verrentet.


    Nenn mir mal die Quelle, aus der deine Information stammt.


    Gruß
    awi

  • Hallo,


    Ich bleibe dabei: Dieses Aussage ist - so wie sie hier zitiert wird - falsch.


    Zitat

    § 1601
    Unterhaltsverpflichtete
    Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.


    Der Schwiegersohn ist nicht verwandt und haftet deshalb nicht nach §§ 1601 ff. BGB.


    Ich kenne kein einziges Urteil, das den Schwiegersohn dazu verpflichtet für seine Schwiegereltern zu zahlen. Zahlen muss ausschließlich das Kind selbst und zwar ausschließlich aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen.


    Hat das Kind kein Einkommen, dann könnte allenfalls noch Unterhalt aus Taschengeld gefordert werden. Das käme nach aktueller Rechtsprechung aber nur bei sehr hohem Einkommen des Schwiegerkindes in Frage und der zu zahlende Unterhalt wäre minimal.


    Viele Juristen halten schon die mittelbare Haftung des Schwiegersohns für grundgesetzwidrig. Allerdings wurde dieses Thema noch nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.


    Warum eine Rechtsanwältin meint, ein Schwiegersohn müsse sein Vermögen nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters seinen Schwiegereltern zur Verfügung stellen erschließt sich mir nicht.


    Leider führt der Link nicht zu einer Seite, auf der man diese Aussage findet. Schon gar nicht findet man eine rechliche Begründung.


    Wenn dir diese Begründung vor liegt, dann stelle sie bitte im Forum ein.
    Dann aber bitte unrter einem neuen Thema.


    Weihnachtliche Grüße
    awi

  • Hallo Awi,


    im Ratgeber wird Bezug genommen auf das Gerichtsurteil des BGH vom 29.4.2015 - XII ZB 236/14


    https://openjur.de/u/772087.html (hier: B - IV, Nr. 1, Absatz 2):


    "Soweit danach der Elternunterhalt nicht bzw. nicht in vollem Umfang aus dem Vermögen der Antragsgegnerin aufgebracht werden kann, wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin (teilweise) aus ihren Einkünften leistungsfähig ist. Bei der insoweit gebotenen Berechnung des Familieneinkommens wird zu beachten sein, dass der Ehemann der Antragsgegnerin mit Erreichen der Regelaltersgrenze das von ihm zusätzlich gebildete Altersvorsorgevermögen nach den in der Senatsentscheidung vom 21. November 2012 aufgestellten Grundsätzen (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38) als zusätzliches Einkommen einzusetzen hat


    In Nr. 1, Absatz 2 wiederum wird Bezug genommen auf das BGH-Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10


    https://openjur.de/u/589248.html

  • Hallo mamapapa,


    ich kenne dieses Urteil.
    Hintergrund war, dass eine Hausfrau ohne Einkommen zum Elternunterhalt verpflichtet werden sollte.
    Da sie kein Einkommen hatte, war sie aus Einkommen nicht leistungsfähig.


    Aber Sie hatte Vermögen. Ca 100.000 EUR, das wohl ihr Ehepartner für sie als Altersvorsorge angespart hatte.
    Auf dieses Vermögen wollte der SHT zu greifen.


    Es war die Frage zu klären, ob einer einkommenslosen Hausfrau ein Altersvorsorgevermögen zugestanden werden müsse.
    Das OLG hat das in der 2.Instanz bejaht.


    Der BGH kam zu einer anderen Entscheidung und verneinte das, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Frau im Alter durch ihren Ehemann ausreichend abgesichert sei. Es ging also nicht darum, dass das Schwiegerkind Unterhalt aus verrentetem Vermögen zahlen sollte. Es ging ausschließlich um die Frage, ob der Unterhalt der Ehefrau im Alter durch das Einkommen und Vermögen des Schwiegerkindes abgesichert wäre.


    Der Fall wurde zur Prüfung an das OLG zurück verwiesen.


    Fazit: Nur das uhp Kind muss aus Einkommen und/oder Vermögen Unterhalt zahlen, nie das Schwiegerkind.


    Im übrigen ging es um eine rückwirkende Forderung von ca. 7000 EUR, da die Mutter der UHP bereits gestorben war.
    Wenn man davon aus geht, dass die UHP ein Sparvermögen von ca. 100.000 EUR hatte, waren die 7000 EUR m.E. zu verschmerzen.


    Nichtsdestoweniger hat dieser Fall einiges Kopfschütteln bei vielen Juristen und auch bei mir ausgelöst.


    Ob und wie der Fall endgültig entschieden ist, weiß ich nicht.



    Gruß
    awi

  • Hallo Awi,


    im Zusammenhang mit einer einkommenslosen Hausfrau war mir das Urteil von 2015 auch bekannt, da es mich damals auch betraf. Inzwischen bin ich Rentnerin (aber noch nicht in Regelaltersrente).


    Mir geht es vor allem um die darin enthaltene Aussage, dass das Vermögen des Schwiegerkindes in eine monatliche Rente umgewandelt wird und somit sein Einkommen erhöht.


    Dazu wird in dem entsprechenden Absatz auf das Urteil von 2012 verwiesen. Darin finde ich nichts, was diese Aussage erhärtet oder verstehe es vielleicht nicht.


    Da Du versierter Betroffener im EU bist, wie würdest Du das einschätzen?

  • Da Du versierter Betroffener im EU bist, wie würdest Du das einschätzen?


    Meine Einschätzung:


    Viel heiße Luft um Nichts. Es ging um eine Forderung von ca. 7000 EUR. Das Vermögen der UHP betrug ca. 100.000 EUR. Hätte sie die 7000 EUR bezahlen, dann wäre ihr noch genug geblieben.


    Ich weiß nicht, ob ich in gleicher Situation eine Klage riskiert hätte. Immerhin war die Mutter bereits gestorben und die Forderung war endlich.


    Ich weiß bis heute nicht, ob oder wie dieser Fall weiter gegangen ist und ob es ein bereits ein endgültiges Urteil gibt. Das OLG hatte ja vorher ein AVV auch für eine einkommenslose Hausfrau bejaht. Da Gerichte nicht an die Entscheidungen anderer Gerichte gebunden sind, dann könnte das OLG zur gleichen Einschätzung wie vorher kommen.


    Würde das OLG seine Entscheidung ändern und nach den Vorgaben des BGH zu der Entscheidung kommen, dass die UHP im Alter durch die Rente + Vermögen des Ehegatten abgesichert sei, dann stünde ihr Vermögen für den Elternunterhalt zur Verfügung und sie müsste die 7000 EUR + Gerichts- und Anwaltskosten zahlen.


    Aber nur sie müsste zahlen und zwar ausschließlich aus eigenem Vermögen.


    Weitere Auswirkungen dürfte dieses Urteil m.E. nicht haben.

  • Meine Einschätzung:


    Ich weiß bis heute nicht, ob oder wie dieser Fall weiter gegangen ist und ob es ein bereits ein endgültiges Urteil gibt. Das OLG hatte ja vorher ein AVV auch für eine einkommenslose Hausfrau bejaht. Da Gerichte nicht an die Entscheidungen anderer Gerichte gebunden sind, dann könnte das OLG zur gleichen Einschätzung wie vorher kommen.

    Das Verfahren beim OLG Köln 21 UF 210/13 ist mit einem mir nicht bekannten Vergleich beendet worden. (Auskunft OLG Köln)

    Wo Vergleiche geschlossen wurden, kommt man wohl nicht heran? Schade eigentlich!

    Gruß
    Achim


  • Wo Vergleiche geschlossen wurden, kommt man wohl nicht heran? Schade eigentlich!



    nicht mal jedes (OLG) Urteil muss veröffentlicht werden,

    das Gericht entscheidet was veröffentlichungswürdig ist und was nicht


    so kann man in den meisten Fällen leider auch nicht feststellen welcher Anwalt ein "gutes" Urteil hervorgebracht hat und umgekehrt auch nicht

  • Hi,


    der Vergleich ist ja keine Gerichtsentscheidung. Und nur diese werden teilweise veröffentlicht. definition eines Vergleichs: Nachgeben auf beiden Seiten bei ungewisser Sach- und Rechtslage. ES ist also auch nicht zielführend, Vergleiche zu veröffentlichen, einfach, weil man nicht weiss, wo die Ungewissheit nun liegt und warum dieser Vergleich geschlossen wurde.


    Herzlichst


    TK