Hallo liebes Forum,
Ich habe mich registriert um um Rat zum Thema Elternunterhalt zu fragen. Es geht um den abstrakten Fall das ein Kind für seinen Vater unterhaltspflichtig wird.
Daher interessiert mich eure Einschätzung / Erfahrung, ob in diesem Fall eine Verwirkung in Betracht kommt. Ich hoffe die Eckpunkte sind unten klar dargestellt.
Die Situation ist die Folgende:
- Bisher gab es keine Kommunikation mit dem Sozialamt oder anderen zu der Situation
Kind / Unterhaltspflichtiger (UHP):
- Unterhaltspflichtige (UHP) ist ca. 30 Jahre alt, ledig
- Seit 3 Jahre berufstätig
- Verdient in inkl. eines Bonus über 100k € im Jahr (60h+ Woche)
- Bonus ist ein substantieller Anteil, aber kein fester Einkommensbestandteil
- UHP's Mutter ist vor 20 Jahren verstorben
- Eine Rechtsschutzversicherung (mit Unterhaltsrecht) ist vorhanden
Vater (V):
- UHP's Vater (V) ist 65 Jahre alt
- V war lange Jahre Geschäftsführer einer GmbH
- GmbH wurde liquidiert, V hat keine Arbeit erledigt und GmbH machte Verluste
- Auf Grund der aus der Liquidation entstandenen Schulden hat V alle Vermögenswerte verloren (Haftung über Grundschuld, wollte Haus halten)
- V bekommt vermutlich nur eine sehr niedrige Rente <500€ (GmbH GF)
- V war und ist Alkoholiker (mal mehr mal weniger...). V war dazu nie in Behandlung bzw. es wurde nicht erkannt/weggesehen
- V hat Familie in frühester Kindheit bereits einmal verlassen und kam nur aus "gesellschaftlichem Zwang" zurück
- Mutter wurde deswegen mit Depressionen behandelt (Streits, Drohungen, etc.) - Schriftliche Dokumentation von Ärzten dazu vorhanden
UHPs Kindheit/Jugend:
- UHP hatte keine schöne Kindheit/Jugend und wurde von V häufig bedroht und eingeschüchtert, ein Vertrauensverhältnis gab es nie (dies könnte UHP praktisch unendlich weiter hier ausführen)
- Nach dem Tod seiner Mutter wurde der UHP über Jahre für mehrere Stunden am Tag durch andere Verwandte betreut (welche zT ihre eigene Berufstätigkeit dafür eingeschränkt haben)
- V hat gegen den Willen des UHPs das Erbe seiner Großmutter (einige Tausend Euro) von Ihm verlangt um Rechnungen zu begleichen (- dies konnte UHP später wieder zurückfordern / pfänden)
UHPs Schulausbildung/Studium
- Mit 18 Jahren verschlechterte sich die Situation so sehr, dass man die Wohnung nicht mehr heizen konnte und V den Barunterhalt nicht sicherstellte (d.h. nicht genug Geld für Essen während er auf Montage im Ausland war)
- Es war dem UHP unmöglich sich auf die Schulausbildung zu konzentrieren
- Daher bekam er mit 18 für einige Monate ALG II ("Hartz 4) um in eine eigene Wohnung zu ziehen und sein Abitur abzuschließen (als Härtefall, da unter 25 Jahre)
- UHP hat seit dem 18. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu V (Kontaktversuche des UHPs wurden von V einseitig nicht erwidert)
- Im Anschluss hat UHP ein Studium begonnen
- UHP hat V wiederholt um Unterhalt gebeten (auch schriftlich)
- UHP wurde Bafög als Vorausleistung gezahlt, da die Ausbildung sonst gefährdet war (d.h. als Ersatz für Unterhalt)
- Insgesamt hat UHP für 6 Jahre Bafög bezogen (immer als Vorausleistung)
- Laut den Bescheiden war V unterhaltspflichtig (für mindestens 4 Jahre). Er gab jedoch weder direkt Auskunft noch unterstützte er den UHP.
- Die Unterhaltsansprüche sind zT auf das Bafögamt übergegangen und wurden eingeklagt
- V hätte ohne Kontaktabbruch nie zugelassen, dass UHP eine Universität besucht
Ich freue mich über eure Einschätzung zu diesem Fall und möchte mich im Voraus für die Antworten bedanken.
VG
CC