Elternunterhalt und Einkommenssteuer

  • Hallo miteinander.
    Kennt sich hier jemand bezüglich Elternunterhalt bei der Steuererklärung aus?
    Meine Mutter ist in einem Pflegeheim und bezieht Grundsicherung.
    Laut Aussage vom Finanzamt brauche ich meine in 2018 geleisteten Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung nicht angeben, da die Grundsicherung von meiner Mutter für das gesamte Jahr 8000,- € übersteigt.
    Somit wäre ich ja doppelt bestraft.
    1. Unterhalt zahlen
    2. keine Anrechnung bei der Steuer bzw. teilweise Rückerstattung :(
    Ist das so richtig?

  • Hallo hardwired,


    willkommen im Forum. :)


    Mache deine Zahlungen nicht als Unterhaltsleistungen geltend sondern als außergewöhnliche Belastungen. Meiner Meinung nach müssen sie anerkannt werden, wenn sie einen bestimmten Betrag überschreiten. Siehe § 33 EStG


    Zitat

    Einkommensteuergesetz (EStG)
    § 33 Außergewöhnliche Belastungen
    (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
    (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen....


    Hier ist ein Schreiben (leicht abgeändert), dass wir 2009 unserer Steuererklärung zur Erklärung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen beigefügt hatten. Die geltend gemachten Ausgaben wurden problemlos anerkannt.



    Unterhalt wurde nie gezahlt, da wir die Forderung des SA nicht akzeptiert hatten. Die in dem Schreiben geltend gemachten Ausgaben wurden anerkannt.
    Wenn Deine Zahlungen und sonstige Aufwendungen einen bestimmten Betrag (abhängig von deinem Einkommen) überschreiten, dann müssen diese Zahlungen anerkannt werden, da du dich ihnen nicht entziehen kannst.


    Gruß
    awi

  • Hallo Hardwired,


    wenn du dann eine höhere Steuererstattung bekommst, darfst du im nächsten Jahr nach der Prüfung durch den SHT einen Teil davon für den EU-Regress einsetzen, wenn du schon leistungsfähig bist oder dadurch wirst.
    Das ist kein Witz, sondern bitterer Ernst. Die Steuererstattung wird als Einkommen angesehen.
    Es wird Zeit, das die Regierung in die Gänge kommt und den Koalitionsvertrag umsetzt.


    LG frase

  • @ Awi:
    vielen lieben Dank für die Infos. Mit meinen geleisteten Zahlungen liege ich lt. §33 EStG noch innerhalb der Belastungsgrenze von 6 % X(


    @ Frase:
    Leider bin ich schon leistungsfähig und durfte für das Jahr 2018 zahlen. Und natürlich weiß ich, dass ich einen Teil der Steuerrückerstattung für den SHT zurücklegen muss.
    Ich muss dir da mehr als nur recht geben. Es ist allerhöchste Zeit, dass die Regierung was macht.
    Wie sollen Personen wie ich es bin, überhaupt Rücklagen bilden usw.?

  • Hallo Hardwired,


    da ich gerade in der Auseinandersetzung mit dem SHT wegen EU bin, kann ich hier noch keine Ergebnisse vorweisen.
    Ich habe aber viele Ratschläge aus dem Forum (awi sein Dank) in den Schriftwechsel einfließen lassen.
    Da ich aber leider mit einer hohen EU-Nachzahlung rechnen muss, hoffe/fürchte ich dann, in diesem Steuerjahr die 6% Hürde locker zu überwinden :/


    LG frase

  • wenn du dann eine höhere Steuererstattung bekommst, darfst du im nächsten Jahr nach der Prüfung durch den SHT einen Teil davon für den EU-Regress einsetzen, wenn du schon leistungsfähig bist oder dadurch wirst.
    Das ist kein Witz, sondern bitterer Ernst. Die Steuererstattung wird als Einkommen angesehen.


    Also grundsätzlich würde ich mich wegen Steuereffekten, die auf der Absetzbarkeit von Belastungen beruht, auf diesen Standpunkt stellen:

    • Steuerersparnis infolge EU ist kein Einkommen. Ansonsten könnte ich den zusätzlich geschuldeten EU wiederum von der Steuer absetzen usw. Das wäre ein sinnfreier unendlicher Kreislauf...
    • Steuerersparnis infolge anderer Ausgaben, die ich absetzen kann, würde ich nur dann als Einkommen anerkennen, wenn die zugrundeliegenden Ausgaben auch unterhaltsrechtlich anerkannt werden. Beispiel: besondere Aufwendungen zur Unterstützung eines Verwandten. Werden diese Kosten nicht von meinem Einkommen abgezogen, wird auch die Steuerersparnis nicht meinem Einkommen wieder zugerechnet.

    Siehe hierzu: https://openjur.de/u/601771.html

    Zitat

    Danach mindern Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, sein unterhaltsrelevantes Einkommen nicht, andererseits bleibt auch die aufgrund der Aufwendungen erzielte Steuerersparnis außer Betracht, weil sie ohne die Aufwendungen nicht einträte (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 19/01 - FamRZ 2003, 741, 743; vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 37 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 48). Da die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge des Beklagten unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (s. unter 3), hat demgemäß auch eine darauf beruhende (hier: fiktive) Steuererstattung außer Ansatz zu bleiben.


    ligu

  • Hallo ligu,


    die EU-Forderung ist aber eine berücksichtigungsfähige Aufwendung, hatte awi weiter oben schon erklärt.
    Es handelt sich um rechtliche Gründe, die sich vor allem aus Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, wie zum Beispiel der Unterhaltspflicht nach dem BGB ergeben.


    LG frase

  • die EU-Forderung ist aber eine berücksichtigungsfähige Aufwendung, hatte awi weiter oben schon erklärt.
    Es handelt sich um rechtliche Gründe, die sich vor allem aus Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, wie zum Beispiel der Unterhaltspflicht nach dem BGB ergeben.


    Ich widerspreche nicht, dass der EU steuerlich berücksichtigungsfähig ist.
    Sondern nur, dass eine Steuerersparnis dann wieder unterhaltsrechtlich zu einer höheren Leistungsfähigkeit beim EU führen darf.


    Unterhaltsrechtlich würde ich mir eine Steuerersparnis nur als "Einkommen" anrechnen lassen, wenn im Gegenzug auch die Ursache für die Steuerersparnis als unterhaltsrechtlich einkommensmindernd anerkannt wird.

  • Unterhaltsrechtlich würde ich mir eine Steuerersparnis nur als "Einkommen" anrechnen lassen, wenn im Gegenzug auch die Ursache für die Steuerersparnis als unterhaltsrechtlich einkommensmindernd anerkannt wird.


    Aus den Leitlinien des OLG Frankfurt


    Zitat

    1.7 Steuererstattungen
    Steuererstattungen sind grundsätzlich im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht. Vgl. BGH FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff.


    Nicht alle Ausgaben, die steuerrechtlich anerkannt werden sind unterhaltsrechtlich anzuerkennen.


    Beispiele:
    Die Abschreibung von Gebäuden bei Vermietung und Verpachtung wird unterhaltsrechtlich nicht anerkannt.
    Abschreibungen führen aber zu einer Steuerersparnis und deshalb zu Steuerrückzahlungen.
    Steuererstattungen, die auf Grund von Abschreibungen erfolgen, sind nicht als Einkommen anzurechnen.


    Dazu gehören auch Verluste aus einer Einkunftsart, die steuerrechtlich mit anderen Einkommensarten verrechnet werden, und deshalb zu Steuererstattungen führen können, unterhaltstechnisch aber nicht verrechnet werden sondern einfach nicht vorhanden sind.

  • GuMo awi und ligu


    welcher Mitarbeiter im SA, will das aus meiner Steuererstattung wegen "Verlussten aus Vermietung und Verpachtung" rausrechnen?


    Anders gefragt, wie kann ich diesen Umstand sachlich vortragen, damit der Sachbearbeiter hier nicht meine volle Steuererstattung in Ansatz bringt?


    LG frase

  • Hallo,


    welcher Mitarbeiter im SA, will das aus meiner Steuererstattung wegen "Verlussten aus Vermietung und Verpachtung" rausrechnen?


    Wahrscheinlich niemand, ich vermute sogar, dass diese Rechtsauffassung nur wenigen Sachbearbeitern überhaupt bewusst ist, wenn sie EU berechnen.
    Ein UHP muss das selbst überprüfen bzw. sein Anwalt, wenn er sich von einem Anwalt vertreten lässt.
    Ob das jeder Anwalt bemerkt lasse ich mal dahin gestellt.


    Bei Einkommen aus Vermietung und Verpachtung müssen ja nicht einmal Verluste entstehen. Bei einem Kaufwert einer Immobilie von 400.000 EUR und einer linearen Abschreibung von 2% sind es immerhin 8000 EUR, die den Gewinn aus Vermietung vermindern und bei einem Steuersatz von 30% schlägt das steuerlich mit 2400 EUR zu Buche. Wenn ein SB zwar die Abschreibung heraus rechnet, die Steuererstattung, die darauf zurück zu führen ist, aber nicht beachtet, kann das einige EUR aus machen.


    Gruß
    awi

  • OmG awi,


    ich warte jetzt erstmal auf die Neuberechnung, bevor ich mit solchen "Spitzfindigkeiten" um die Ecke komme.
    Im Steuerbescheid sind bei mir ja (einige tsd.€) Velusste ausgewiesen. Ich fürchte aber, dass mein Rechtsbeistand da auch noch Reserven hat, das richtig zu ermitteln.
    Gleiches gilt dann wohl im kommenden Jahr für die aussergewöhnlichen Belastungen...!
    Da ich die Steuererklärung selber mache, werde ich mal sehen, was mein Programm und meine Infoquelle beim Finanzamt dazu sagt.
    Um nochmal auf die Frage von Hardwired einzugehen, wundere ich mich aber, dass jemand über 8000€ Grundsicherung bekommt. Das würde ja bedeuten, diese Person erhält keinerlei Rente oder andere Einkünfte!


    LG frase

  • Ein Hallo in die Runde,


    auch ich bin betroffen mit Elternunterhalt und hatte es steuerlich absetzen wollen. Es wurde weder als Unterhalt noch als außergewöhnliche Belastung angerechnet. Wenn man es falsch einträgt, gibt es das FA eh in die andere Spalte ein wo es hingehört, zumindest bei uns.
    Das man nichts absetzen kann, liegt daran, dass der Pflegebedürftige über höhere Einkünfte wie 9726 € liegt, resultiert daraus ====>>>> keine Unterhaltszahlungen dürfen geltend gemacht werden.
    Soweit konnte ich mich belesen und so hat es mir das FA auch erklärt.


    Hardwired , ich bin voll Deiner Meinung das wir dadurch doppelt betraft werden. Unterhalt zahlen dürfen und nichts von der Steuer zurück bekommen. Und das im Namen des Volkes!!!
    Sie mögen endlich den Finger ziehen und den Elternunterhalt abschaffen. In Österreich geht es doch auch. Mit diesem EUH geht es eh sehr ungerecht zu. Wohl dem der keine Kinder hat und seine Butterbemme im Heim trotzdem bekommt.
    Geben wir die Hoffnung nicht auf!!!

  • Zitat

    Das man nichts absetzen kann, liegt daran, dass der Pflegebedürftige über höhere Einkünfte wie 9726 € liegt, resultiert daraus ====>>>> keine Unterhaltszahlungen dürfen geltend gemacht werden.


    Das ist der Fall wenn die Einkünfte über diesem Betrag liegen. Wer GS bezieht, liegt aber darunter, sonst würde er ja keine GS bekommen!


    LG frase