Höhere Warmmiete (Eigenbedarf Kündigung) durch Umzug

  • Hallo Forum Mitglieder,


    erstmal ein dickes Lob an alle die hier posten.


    Folgender Sachverhalt.
    Die Mutter lebt seit 6 Jahren im Pflegeheim.
    Der Sohn ist verheiratet, 2x Töchter 19+21 Jahre, beide wohnen Zuhause und sind Schüler bzw. studieren,
    Die SA Überprüfung ergab im Mai 2014 nicht EU Pflichtig, seitdem keine Anfrage mehr.


    Der Sohn bzw. die Familie muss wegen Eigenbedarfskündigung 2018 umziehen
    Die neue Wohnung ist in der Warmmiete doppelt so teuer wie die vorherige.
    Alte Wohnung 1150€/100qm warm, ohne Garage.
    Neue Wohnung 2250€/150qm warm inkl. Garage.
    Da aktuell die Mieten explodieren, war es dem Sohn nicht möglich was günstigeres zu bekommen.


    Könnte hier das SA bei einer erneuten Überprüfung Probleme machen?


    Grüße Tom

  • Ich sehe grundsätzlich keine Probleme.


    Niemand kann dir verbieten umzuziehen.
    Ich nehme an, dass du erwartest, dass man die höhere Miete nicht mehr einkommensbereinigend anerkennen wird.
    So wie ich die SHTs kenne, könnte es diesbezüglich tatsächlich zunächst Probleme geben.
    Allerdings müsste man die bisherige Miete anerkennen und bisher warst du ja bisher nicht leistungsfähig.


    Du hast aber gute Argumente, dass die höhere Miete doch anerkannt werden muss.
    Du bist ja nicht aus Lust und Laune umgezogen.
    Ursache war ja die Kündigung und wenn du keine angemessene günstigere Wohnung findest, dann hast du keine große Wahl.


    Ich würde jetzt dokumentieren, wie du versucht hast, eine günstigere Wohnung zu finden und was angeboten wurde.
    Und heb das Kündigungsschreiben gut auf.

  • wird bei der Berechnung der Warmmiete die Garage/Tiefgaragenstellplatz mit berechnet oder nicht. Da sie ja jeden Monat mitgezahlt wird mit der Miete und als Nebenkosten im Mietvertrag mit aufgeschlüsselt ist??

  • nein, es geht um Warmmiete

    @ Unikat,


    kennst du dazu ein Urteil?


    M.E. muss eine Garage dann anerkannt werden, wenn die Wohnung gar nicht ohne diese Stellfläche vermietet würde.


    Wie verhält es sich mit der Lebensstandardsgarantie? Muss ein UHP seinen gewohnten Lebensstandard zu Gunsten des UHB aufgeben? Kann ein Elternteil verlangen, dass ein UHP auszieht und sich eine Wohnung ohne Garage sucht, ganz zu schweigen davon, ob er eine finden würde. Bei der Berechnung der Fahrtkosten kann der kürzeste Weg dann nicht verlangt werden, wenn das eine große zeitliche Belastung bedeuten würde. Kann man verlangen, dass ein UHP Abends stundenlang einen Parkplatz sucht bzw. morgens eine halbe Stunde früher aufstehen muss, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen.


    Man kann auch nicht verlangen, dass ein UHP in eine kleinere Wohnung umzieht, um so Miete zu sparen.


    Inwieweit könnte man hier auf §1603 BGB verweisen:


    1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.


    Ist ein Mietvertrag keine Verpflichtung?



    Gruß

    awi

  • kennst du dazu ein Urteil?


    M.E. muss eine Garage dann anerkannt werden, wenn die Wohnung gar nicht ohne diese Stellfläche vermietet würde.


    Wie verhält es sich mit der Lebensstandardsgarantie? Muss ein UHP seinen gewohnten Lebensstandard zu Gunsten des UHB aufgeben?

    Bekannt ist ja, nur eine angemessene Warmmiete kann zur Erhöhung des Selbstbehalts führen

    das Wort Warmmiete wird von der Rechtssprechung als Kosten des Wohnens definiert

    ein Sozialamt wird die Garagenmiete nicht anerkennen, ich würde dies genau so sehen

    Das einzige Argument ist aus meiner Sicht, bei der Berechnung des Wohnvorteils wird die Garage mit einbezogen

    Ob dies ein Gericht akzeptieren würde .... ich habe erhebliche Zweifel

  • nur eine angemessene Warmmiete kann zur Erhöhung des Selbstbehalts führen

    Woher hast du denn das?

    Jegliche Warmmiete über der im Selbstbehalt enthaltenen Warmmiete erhöht den Selbstbehalt.

    Ein UHP ist nicht gezwungen sich eine günstigere Wohnung suchen zu müssen.

  • Woher hast du denn das?

    Jegliche Warmmiete über der im Selbstbehalt enthaltenen Warmmiete erhöht den Selbstbehalt.

    Ein UHP ist nicht gezwungen sich eine günstigere Wohnung suchen zu müssen.

    Durch das gesamte Unterhaltsrecht durchzieht sich der Begriff der Angemessenheit, beispielsweise die Höhe von Rücklagen, bei Krediten, der Altersvorsorge und auch bei erhöhten Wohnkosten, oder auch bei der Höhe der Heimkosten

    ein Automatismus gibt es so nicht, jede Position muss argumentativ unterlegt werden, um ein Gericht zu überzeugen, denn Sozialämter pflegen in der Regel jegliche unterhaltsmindernde Positionen des Unterhaltspflichtigen anzugreifen

    Wenn ein Unterhaltspflichtiger glaubt, es zieht so etwas wie ein Automatismus, dann bekommt er die Quittung

    es geht nicht um Auszug, dazu kann niemand gezwungen werden, sondern um die Anerkennung der Position und da helfen nur gute Argumente


    Auch bei mir hatte das Sozialamt in der Verhandlung die erhöhten Wohnkosten (lagen über 600 € über die im Selbstbehalt enthaltene Warmmiete) angegriffen, meine Argumente haben das Gericht überzeugt, konnte meine Position verteidigen


    aus Urteil BGH vom 25.06.2003, AZ: XII ZR 63/00

    "Bei dieser Betrachtungsweise verlieren die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen Warmmietanteile nicht ihren Sinn. Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung zu, daß der Unterhaltspflichtige bei unvermeidbar höheren Wohnkosten als im Selbstbehalt berücksichtigt, evtl. dessen Heraufsetzung geltend machen kann (vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle)."

  • Wenn ein Unterhaltspflichtiger glaubt, es zieht so etwas wie ein Automatismus, dann bekommt er die Quittung

    es geht nicht um Auszug, dazu kann niemand gezwungen werden, sondern um die Anerkennung der Position und da helfen nur gute Argumente

    Dass es keinen Automatismus gibt ist mir klar.

    Dass manche SHTs versuchen, einen unbedarften UHP über den Tisch zu ziehen, habe ich selbst erlebt.

    Dass die Angemessenheit einer Wohnung in Frage gestellt werden könnte, wenn ein UHP nach der RWA eine größere oder teurere Wohnung als die bisherige beziehen will, erscheint mir plausibel.


    Wenn ein UHP aber nicht gezwungen werden kann auszuziehen, kann beim Elternunterhalt m.E. mit diesbezüglich nicht mit Angemessenheit argumentiert werden. Sollte man bisher gültige Miete nicht anerkennen, dann hätte ein UHP ja weniger für Lebensmittel, Kleidung, usw. zur Verfügung.

  • Wenn ein UHP aber nicht gezwungen werden kann auszuziehen, kann beim Elternunterhalt m.E. mit diesbezüglich nicht mit Angemessenheit argumentiert werden. Sollte man bisher gültige Miete nicht anerkennen, dann hätte ein UHP ja weniger für Lebensmittel, Kleidung, usw. zur Verfügung.

    in diesem Zusammenhang möchte ich mal auf § 138 ZPO aufmerksam machen


    (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

    (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.


    wer nicht imstande ist seine Position zu verteidigen, ganz salopp gesagt, muss halt mit dem Ergebnis zu leben