Bei mir ist die Situation so:
Wir sind 3Geschwister, 2 Frauen, die in Rente sind oder kurz davor stehen und natürlich nur eine vergleichsweise geringe Rnete im Verhältnis zu Männern bekommen.
Ich selbst bin Beamten Pensionär, habe aber keine steile Karriere gemacht und bekomme keine Spitzenpension.
Ich habe mich nun mal mit der Berechnung befasst, was bei mir Einkommen wäre, wenn Mutters Geld und die paar Grundstückle, die wir gerade am Verkaufen sind, in ca. 3 Jahren das Sozialamt eingreift.
Also, meine Pension, ok, da wäre der Selbstbehalt kaum überschritten, aber Leute, da kommen noch Anteile von der Rente meiner Frau dazu, der Wohnwert meines Einfamilienhauses mit ca. 100.000 EUR - und was der Hammer ist: Von meinen Ersparnissen von sagen wir mal 100.000 EUR wird ausgerechnet, wie meine Lebenserwartung ist, das wird dann z.B. durch diese Zahl geteilt und der entsprechende Anteil wird als Monatseinkommen hinzugerechnet. Also, es stünde heute schon fest, dass ICH den ganzen Fehlbetrag zahlen müsste, meine Schwestern wären wohl berechnungstechnisch außen vor!!!
UND NOCH EIN HAMMER: Die jüngste Schwester hat sich das mütterlich Anwesen in einer notariellen Nacht und Nebelaktion ganz unter den Nagel gerissen und wird dieses demnächst um ca. eine halbe Million verkaufen. Sie verlangt, wie erwähnt, dass vor ihrem Eintreten alles versilbert wird und dann sollen wir andern Geschwister auch noch 1/3 freiwillig zahlen, obwohl wir testamentarisch aus 2010 einen Teil des Anwesens als Bauplatz erhalten sollte. Darauf angesprochen erklärte mein Schwager, das Testament sei wertlos, da beim Tod von Mutter ja nichts mehr da sein.
Ok -jetzt kommt der zweite Hammer: Das Sozialamt kann den sog. Regress, der auch im Schenkungsvertrag drin steht, geltend machen, aber - ich zitiere hier aus dem Internet aus der Sicht der Rechtsberatung eines Beschenkten:
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Vorzeitige vertragliche Übertragung von Vermögen als Schenkung
oder vorweggenommene Erbfolge auf einen Unterhaltspflichtigen wie Sie hat zur
Folge, dass innerhalb der Revokationsfrist von zehn Jahren der Beschenkte bei
unterhaltsrechtlichem Bedarf des Schenkers entweder das Vermögen zurück
übertragen muss oder aber Unterhalt zu leisten hat, § 528 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die
unentgeltliche Vermögensübertragung auf einen Anhörigen des ggf.
unterhaltsbedürftig werdenden Schenkers führt dann zu einer Rettung des
Vermögens, wenn
- bei Bedürftigkeit des Schenkers die Revokationsfrist von 10 Jahren abgelaufen
ist ODER
-
das Vermögen nicht mehr vorhanden ist, der Beschenkte mithin nicht mehr
bereichert ist ODER
- der Beschenkte durch Transformation des geschenkten Vermögens in
Schonvermögen eine Revokation des Vermögens verhindert und gleichzeitig die
Erträgnisse des Vermögens dem Beschenkten nicht leistungsfähig machen.
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Rettung heißt hier, dass der Beschenkte sein Geld rettet - und wenn er es eben dann nicht mehr hat, ist er frei - UND ICH MUSS RAN !!!!
Ein Albtraum hoch drei !!!
Ich werde nun alle örtlichen Abgeordneten damit bombardieren und alle Stellen, die mit der Materie irgendwie befasst sind.
Mw100+