Hallo,
mir ist einiges schon bekannt:
AVV: Altersvorsorgevermögen Schonbetrag :
Für AN: 5 % von der Gesamtlohnbruttosumme eines Jahres
Für Selbstständige: 25 % von Gesamtlohnbruttosumme eines Jahres, können für die Altersvorsorge zur Berechnung des AVV angesetzt werden
Die jeweilige Summe immer verzinst/und zinsenzinst mit 4 % .
( ist das noch alles aktuell ? Gab es da nicht neue Berechnungen ab einem bestimmten Datum ? )
Für die Berechnung des AVV gibt es wohl Gerichte die pauschalieren andere nicht. ( 35 Jahre mit dem letzten Gehalt gerechnet )
Das mag ja auf gradlinige lohnansteigende Berufsvita zutreffend und zielführend sein, aber für wechselnde Lohnhöhen, angestellt und selbstständige Phasen und lohnabsteigende Berufsvita, sicher nicht.
Eine Jahres-detailierte Ausstellung der gesamten Berufsvita ist in solch einem Fall dann doch sicher das Mittel der Wahl um die Höhe des AVV fest zustellen, oder nicht ?
( Vor allem, wenn diese Aufstellung vorliegt und nachgewiesen werden kann.)
Muß man für die Vergangenheit eigentlich das tatsächliche Sparen für AVV nachweisen ?
Ich meine damit, gerade Selbstständige haben nicht immer pro Jahr ( gerade auch am Anfang) die Mittel zur AV.
Umsatzschwache und umsatzstarke Phasen zwischendurch indem der Sparbetrag extrem schwankt.
( meine damit, es wird nicht immer tatsächlich 25% sondern evt mal mehr mal weniger gespart )
Auch kann die Anlageform ( Aktien , Fonds ect. ) fluktuativ und auch von gelegentlichen korrigierenden Ver- und Käufen geprägt sein
Zu einem Zeitpunkt (RWA ) festgestelltes AVV Schonvermögen wird sich für die Zukunft bis zum Zeitpunkt der Altersrente weiter erhöhen ? Allein schon durch die Verzinsung von 4 % und evt weiterer AV ?
Gerade auch Fondsvermögen unterliegt Wertschwankungen.
Zu einem Zeitpunkt festgestelltes Gesamtvermögen könnte kurz oder mittelfristig im Wert fallen.
Kann man dann eine Neuberechnung möglichen EU verlangen ? Z.B. jährlich wenn sinnig ?