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Was bedeutet „dauernd getrennt lebend“? Eine Definition: Der Status „dauernd getrennt lebend“ wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. Im § 1567 „Getrenntleben“ heißt es dazu folgendermaßen:
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Um als getrennt lebend zu gelten, müssen beide Ehegatten ihr eigenes Konto führen .Es ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass getrennt lebende Ehepartner verschiedene Wohnungen beziehen. Entscheidend ist, dass die sog. „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgt und damit die gemeinsame Lebens- und Haushaltsführung beendet wird.
Konkret bedeutet dies:
Der Ehemann und seine getrennt lebende Ehefrau führen jeweils ihren eigenen Haushalt: Jeder kocht für sich selbst, wäscht seine eigene Wäsche, kauft seine eigenen Lebensmittel ein etc.
Beide Ehepartner schlafen nicht mehr gemeinsam in einem Bett oder im gleichen Schlafzimmer. Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad dürfen allerdings weiterhin von beiden genutzt werden, wenn die Wohnung weiterhin gemeinsam bewohnt wird – allerdings nicht zur gleichen Zeit.
Die Finanzen beider Ehepartner müssen voneinander getrennt werden. Das bedeutet, dass jeder über ein eigenes Konto verfügen und eine eigene Haushaltskasse führen muss.
Halten die Ehegatten diese Voraussetzungen nicht ein, gelten sie laut Gesetzgeber nicht als „dauernd getrennt lebend“.