Hallo,
mit folgender Begündung wurden Instandhaltungsrücklagen nicht anerkannt.
" Gemäß BGH FamRZ 2000, 354 ist es nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen Notwendigkeit einer bestimmten unaufschibbaren Instandhaltungsmaßnahme,
eine Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatlich laufende Belastung des Wohnwertes zu berücksichtigen"
Es handelt sich hier um eine selbstgenutzte Immobilie und um eine vermietete Immobilie.
Es würde ein konkreter Kostenvoranschlag zur Erneuerung der Heizung (20 Jahre alt) eingereicht.
Wie kann hier argumentiert werden?
LG frase