Instandhaltungsrücklage für Immobilie nicht anerkannt

  • Hallo,


    mit folgender Begündung wurden Instandhaltungsrücklagen nicht anerkannt.


    " Gemäß BGH FamRZ 2000, 354 ist es nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen Notwendigkeit einer bestimmten unaufschibbaren Instandhaltungsmaßnahme,
    eine Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatlich laufende Belastung des Wohnwertes zu berücksichtigen"


    Es handelt sich hier um eine selbstgenutzte Immobilie und um eine vermietete Immobilie.
    Es würde ein konkreter Kostenvoranschlag zur Erneuerung der Heizung (20 Jahre alt) eingereicht.


    Wie kann hier argumentiert werden?


    LG frase


  • " Gemäß BGH FamRZ 2000, 354 ist es nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme, eine Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatlich laufende Belastung des Wohnwertes zu berücksichtigen"


    Es handelt sich hier um eine selbstgenutzte Immobilie und um eine vermietete Immobilie.
    Es würde ein konkreter Kostenvoranschlag zur Erneuerung der Heizung (20 Jahre alt) eingereicht.


    Wie kann hier argumentiert werden?


    Ich finde an Hand dieser Angabe das genannte Urteil nicht. Hast du es vor liegen?


    Lass dir vom Heizungsbetrieb bescheinigen, aus welchen Gründen die Instandhaltungsmaßnahme unaufschiebbar ist.
    - übliche Lebensdauer von Heizungen
    - Die Maßnahme muss rechtzeitig geplant werden.
    - Es ist nicht hinnehmbar, dass du zu Gunsten des UHB warten musst, bis der Worst Case eingetreten ist. Das könnte mitten im Winter sein. Du musst nicht zu Gunsten des UHB im Kalten sitzen.
    Wenn du dann nicht rechtzeitig einen Handwerker bekommst, könnten weitaus größere Schäden entstehen.
    Handwerksbetriebe haben lange Wartezeiten.
    Wenn du nicht ansparen kannst, müsstest du solche Arbeiten durch Aufnahme von Krediten finanzieren. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass das unwirtschaftlich ist und ein UHP nicht auf die Aufnahme von Krediten verwiesen werden darf.


    Verweise auf Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/BJNR017190957.html

  • Hallo awi,

    Ich finde an Hand dieser Angabe das genannte Urteil nicht. Hast du es vor liegen?


    Das Urteil habe ich nicht. Hab aber auch nicht danach gesucht.
    Aus deinem Link werde ich den § 28 einsetzten und über die Wohnfläche den Ansatz begründen.
    Würde auch noch das OLG Celle einbringen wollen (OLG Celle, 02.09.2008 - 10 UF 101/08) , bin aber in Berlin.
    Mein Heizungsbauer ist eigentlich ein ganz netter, der hat mir ja schon den Kostenvoranschlag gemacht.
    Ich werde das mal versuchen.


    LG frase

  • Würde auch noch das OLG Celle einbringen wollen (OLG Celle, 02.09.2008 - 10 UF 101/08)


    Da Gerichte grundsätzlich nicht an Urteile anderer Gerichte gebunden sind, würde ich würde das Celler Urteil erst mal nicht erwähnen, sondern mich auf die eigene Argumentation verlassen, diese aber energisch vertreten.

  • Was ist wenn anstatt der Rücklagen für die Heizung ein Kredit aufgenommen wird.
    Muss dieser dann nicht anerkannt werden?


    Ein Kredit müsste dann anerkannt werden, wenn ein Notbedarf bestünde, z.B. wenn die Heizung unerwartet kaputt ginge und keine Mittel für eine Reparatur zur Verfügung stünden oder wenn nach einem Unfall das Auto Totalschaden hätte.


    In obigem Fall ist die Heizung nicht kaputt, aber es ist eine Lebensweisheit, dass Heizungen nicht ewig halten. Es ist also voraus zu sehen, dass irgendwann einmal ein Ersatz notwendig wird. Rücklagen sind also sinnvoll. Sie sind auch wirtschaftlicher als Kredite. Deshalb sind sie anzuerkennen. Die einzige Frage, die es zu beantworten gilt ist:" In welcher Höhe sind Rücklagen anzuerkennen"?


    Bei der Heizung würde ich so vor gehen:" Der Heizungstechniker schreibt in einem Gutachten seine Einschätzung, wie lange er meint, dass die wesentlichen Teile Heizung nach seiner Erfahrung noch halten werden und erstellt einen Kostenvoranschlag. Nehmen wir an er gibt der Heizungsanlage noch maximal 5 Jahre, der Kostenvoranschlag beläuft sich auf 20.000 EUR.
    Dann müsste die monatlich anzuerkennende Rücklage so berechnet werden: 20000/5/12 = 333 EUR.

  • Hallo awi,


    ich habe noch eine kleine Korrektur zur Info, da ich im Land Brandenburg lebe, scheint auch das OLG Brandenburg für mich zuständig zu sein.
    Meine Mutter lebt aber in einem Heim in Berlin, daher erfolgt die Berechnung durch die dortigen Sachbearbeiter.


    LG frase

  • Für dich ist dann das OLG Brandenburg und deren LL zuständig.


    Zitat

    10.2.2 Fahrtkosten


    Im Falle der konkreten Darlegung im Sinne der Nr. 10.2.1 werden für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt), die Kosten einer anzuerkennenden Pkw-Benutzung grundsätzlich mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR berücksichtigt.


    Dieser Passus erscheint mir günstiger zu sein als beim Kammergericht Berlin.


    Hier gibt es nicht einmal die Einschränkung, dass ab dem 30. km nur noch 0,20 EUR anzusetzen sind.

  • Hallo awi,


    du bist immer etwas schneller als ich, danke dir dafür :thumbup:


    Passt zwar hier nicht her, aber wie ist es mit dem Zeitpunkt/Zeitraum der Berechnung des EU?
    Ich frage deshalb, weil ich die RWA schon im Februar 2018 erhalten habe. Damals hatte ich ein geringeres Einkommen als heute.
    Ich hatte dem Amt meine Lohnbescheinigungen von 2/17 bis 1/18 eingereicht.
    Dann hat das Amt aber nur von 1/18 Rückschluss auf das gesamte Jahr gezogen, obwohl ich in 2017 noch weniger Einkommen hatte.
    Jetzt wollen Sie eine erneute (aktuelle) Verdienstbescheinigung. Es geht mir ja eigentlich im die aufgelaufenen Kosten.
    Wenn man meinen damaligen Verdienst berücksichtigt, dann wäre ein geringeres Einkommen anzusetzten als heute.
    Das würde schon einen erheblichen Unterschied ausmachen. Wie ist hier die Sachlage?


    LG frase

  • Wie ist hier die Sachlage?


    Grundsätzlich gilt: Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit müssen zeitgleich vor liegen.
    Da du noch nicht gezahlt hast und dich noch in der vorgerichtlichen Phase befindest, können sie das jetzt monatsgenau anpassen.

  • können sie das jetzt monatsgenau anpassen


    Ok, 2/18 begann die Bedürftigkeit, dann gilt auch 2/18 als Leistungsfähigkeit für mich und nicht der Zeitraum vorher.
    Warum wollte man dann erst Zeitraum 2/17 bis 1/18 von mir haben?
    Das ist ja noch bitterer für mich <X


    LG frase

  • Warum wollte man dann erst Zeitraum 2/17 bis 1/18 von mir haben?


    Das ist eine normale Prozedur, damit man nicht nur einen Monat als Grundlage hat, sondern einen Durchschnitt berechnen kann. In dem einen Monat könnte es ja einen Ausrutscher nach oben oder unten geben.
    Ich habe aber schon oft darauf hingewiesen, dass man, wenn das Einkommen in Zukunft geringer sein sollte, schon bei Auskunftserteilung darauf hin weisen sollte.

  • GuMo awi,


    ist mir schon klar. Mein Einkommen wird aber eher steigen, die Freude darüber ist aber nicht mehr so groß wie früher :S
    Da die Bedürftigkeit in 2/18 begann, müssten ja auch dieser Zeitpunkt zur EU-Berechnung gelten.
    Es geht mir nicht um den aktuellen monatlichen Betrag sondern um die aufgelaufenen Rückstände.
    Heute wäre der monatliche Betrag höher als vor einem Jahr. Das Amt versucht aber von meinem aktuellen Einkommen die Rückstände zu berechnen.


    LG frase

  • Das Amt versucht aber von meinem aktuellen Einkommen die Rückstände zu berechnen.


    Das ist ganz sicher falsch.
    Wenn du in der Vergangenheit ein niedrigeres Einkommen hattest, ist für diese Zeit dieses zu Grunde zu legen.
    Verlange eine monatsgenaue Berechnung.
    Verweise darauf, dass eine Zeitgleichheit zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit bestehen muss.