Kindesunterhalt vor Elternunternunterhalt

  • Hallo zusammen,


    wir erwarten in ein paar Monaten ein Kind. Dabei stellen sich folgende Fragen:


    Gibt es einen Pauschalbetrag für die Erstausstattung, die der SHT als Sonderausgaben anerkennen muss?
    Oder muss man alle Rechnungen (Möbel, Kinderwagen,...) vorlegen?


    Wie wird das Kindesunterhalt bei Ehepaaren bei Elternunterhalt abgezogen? Beide Nettolöhne zusammen rechnen und dann den Betrag gemäß Düsseldorfer Tabelle abziehen?


    Vielen Dank für eure Antworten. :)

  • Hallo,


    Kindesunterhalt geht vor Elternunterhalt.


    Das Kind ist minderjährig? wohnt bei euch?


    Wie wird das Kindesunterhalt bei Ehepaaren bei Elternunterhalt abgezogen? Beide Nettolöhne zusammen rechnen und dann den Betrag gemäß Düsseldorfer Tabelle abziehen?


    Die Tabelle zeigt nicht die Nettolöhne an sondern die bereinigten Nettolöhne.


    edy

    Eine freundliche Begrüßung bei jedem Beitrag, ist eine Werschätzung gegenüber den Antwortgebern
    z.B. "Hallo"
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  • Guten Morgen,


    wird vom Gesamteinkommen des UHP und des Schwiegerkindes den Unterhaltsanspruch des eigenen Kindes berechnet?

    Oder errechnet man von jedem Elternteil den Kindesunterhalt?


    Es geht sich speziell beim Elternunterhalt. Da das Kind beim UHP und dem Schwiegerkind lebt gibt es in dem Fall keinen UHB, oder?

    Theoretisch wäre das Schwiegerkind dann der UHB und man müsste den Kindesunterhalt als "Einkommen" wieder dazu zählen?



    Beispiel einer fiktiven Person:


    Beispiel 1, wenn beide Elternteile Unterhalt an das Kind zahlen müssten.


    Kind: Neugeboren, also 0 Jahre.


    UHP hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000,00€.

    Unterhalt: 372,00€


    Schwiegerkind erhält Elterngeld i.H.v. 1.400,00€

    Unterhalt: 354,00€


    Gesamt: 726,00€



    Beispiel 2, wenn beide Einkommen zusammengezogen werden


    Kind: Neugeboren, also 0 Jahre.


    Bereinigtes Gesamteinkommen: 3.400,00€

    Unterhalt: 425,00€

  • Da das Kind beim UHP und dem Schwiegerkind lebt gibt es in dem Fall keinen UHB

    Ich weiß nicht, ob ich das jetzt richtig verstanden habe.


    Was verstehst du unter UHB?

    Das ist im Sprachgebrauch des Forums der Unterhaltsberechtigte.

    Da es um Elternunterhalt geht, ist das bedürftige Elternteil der UHB.


    Wenn das Kind mit dem UHP und dessen Ehegatten zusammen lebt, dann werden beide Einkommen zusammengezählt und daraus der dem Kind geschuldete Unterhalt berechnet. Das Kindergeld wird davon abgezogen. Der Rest bereinigt das Familieneinkommen.

    Wenn die Eltern getrennt sind, das Kind bei dem nicht uhp Elternteil lebt, dann muss der UHP Unterhalt an das Kind zahlen. Dann wird sein Einkommen zu Grunde gelegt.

  • In dem Fall wäre das Kind des UHP und des Schwiegerkindes der Unterhaltsberechtigte.

    Demnach hätte das Kind einen Anspruch auf 425,00€ Unterhalt pro Monat.

    Dies wird aber um 204,00€ (ab dem 01.07.2019) durch das Kindergeld gemindert.

    Dadurch kann man lediglich 221,00€ als Kidnesunterhalt vom bereingiten Gesamteinkommen abziehen.


    Ok, verstanden.

  • Demnach hätte das Kind einen Anspruch auf 425,00€ Unterhalt pro Monat.

    Es ist nicht das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen zu Grunde zu legen sondern das Nettoeinkommen. Zu beachten sind lediglich Abzüge. Siehe Anmerkungen 3 und 4.


    Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

  • Wie schaut es mit Versicherungen für das eigene Kinder des UHP aus?


    - Zusatzkrankenversicherung

    - KinderPolice (Unfall-, und Lebensversicherung)

    - Sparverträge

    - Was gibt es noch???