Gemäß Broschüre des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
siehe hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs…blob=publicationFile&v=16
ZitatDie Eheleute sind einander verp?ichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zum Unterhalt der gemeinsamen Familie beizutragen.
Vermögen setzt sich zusammen aus Sachvermögen und Geldvermögen.
ZitatDer Familienunterhalt umfasst insbesondere den gesamten Bedarf der Eheleute und ihrer Kinder:
? Kosten für Lebensmittel, Miete, Ausstattung der Wohnung, Kleidung
? Kosten zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, z. B. für Freizeitgestaltung, für die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, für Krankenund Altersvorsorge
? Geld zur freien Verfügung (Taschengeld) für den haushaltsführenden Ehegatten2 und für die gemeinsamen Kinder.
Was angemessen ist entscheiden aber nicht der SHT oder Gerichte, sondern die Eheleute.
Der Familienunterhalt umfasst aber nicht die finanzielle Unterstützung der Schwiegereltern.
ZitatAllerdings gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz der Verfügungsfreiheit innerhalb der Zugewinngemeinschaft. Will einer der Ehegatten über sein Vermögen
im Ganzen oder nahezu das ganze Vermögen verfügen (verkaufen, verschenken etc.), benötigt er die Zustimmung des anderen Ehegatten.
Trifft in der Regel aber nicht zu.
ZitatAnders als vielfach angenommen können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig vertreten.
Denn ohne eine besondere gesetzliche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben.
Das bedeutet, dass der UHP keine rechtsverbindlichen Aussagen über das Vermögen und die Verwendung des Vermögens des Ehepartners abgeben kann.
ZitatDie Frage, wem während der Ehe erworbenes Vermögen gehört und wie dies nach Beendigung der Ehe verteilt wird, richtet sich immer nach dem jeweiligen
familienrechtlichen Güterstand.
Die überwiegende Mehrheit der UHP dürfte wohl in einer Zugewinngemeinschaft leben.
ZitatSofern die Eheleute nicht durch notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung treffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während der Ehe und Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes. Das heißt:
Was die Eheleute jeweils innerhalb der Ehe an Vermögen erwerben, gehört zwar jedem Ehegatten allein, wird aber bei Au?ösung der Ehe untereinander ausgeglichen.
ZitatDie Eheschließung führt nicht automatisch dazu, dass das bereits vorhandene und das während der Ehe neu erworbene Vermögen den
Eheleuten nun gemeinsam gehört. Vielmehr behält jeder Ehegatte das, was er bereits vor der Ehe erworben hatte, und auch das, was
er während der Ehe erwirbt, als sein eigenes Vermögen.
ZitatBeide Eheleute können ihr eigenes Vermögen selbst verwalten und in aller Regel auch frei darüber verfügen.
ZitatAllerdings gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz der Verfügungsfreiheit innerhalb der Zugewinngemeinschaft.
Will einer der Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu das ganze Vermögen verfügen (verkaufen, verschenken
etc.), benötigt er die Zustimmung des anderen Ehegatten.
Trifft in der Regel nicht zu.
Kurz zusammengefasst:
Jeder Ehepartner ist während der Ehe alleiniger Inhaber und alleiniger Vermögensverwalter des von ihm erwirtschafteten Vermögens (Geld und Sachgüter).
Er ist nur verpflichtet zum angemessenen Familienunterhalt beizutragen.
Mit dem Rest kann er machen was er will (in Spielcasinos gehen, sich ein Motorrad kaufen, Aktien kaufen, etc.) und er ist niemandem darüber Rechenschaft schuldig, auch nicht
dem Ehepartner.
Gehen wir einmal davon aus, dass der angemessenen Familienunterhalt 3240 € netto beträgt.
Der UHP hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1500 € und der Ehepartner eins von 4000 €.
Dann muss nach meiner Meinung unter Berücksichtigung der oben zitierten Passagen der Ehepartner nur 1740 € zusteuern und kann mit
dem verbleibenden 2260 € machen was er will und muss es nicht dem gemeinsamen Haushalt zur Verfügung stellen.
Was ist Eure Meinung dazu.
Gruß
Pensionaer