Der BGH hat die vom Unterhaltspflichtigen für die geplante Anschaffung eines –angemessenen – Pkw regelmäßig gebildeten Rücklagen als Abzugspositionanerkannt. Die Summe der Rücklage rechnete der BGH nicht dem für die Altersvorsorgegedachten Vermögen zu.
Man müsste das Urteil kennen. In den meisten Leitlinien stehen Sätze wie diese:
Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab.
Begründung war, dass nicht gravierend in denLebensstandard des UP/Ehegatten eingegriffen werden darf.
Muss suchen wo dasstand.
Ich kenne kein einziges ähnliches Urteil. Dass nicht gravierend in den Lebensstandard eingegriffen werden darf wird in der Regel dadurch berücksichtigt, dass nur die Hälfte des bereinigten Einkommens oberhalb des Selbstbehalts gefordert wird.
Der Umbau hat teils medizinische Gründe (Urinalund Washlet), teils wird das offene Wohnzimmer (bisher ohne Tür geblieben) durcheine Glasschiebetür vom restlichen Wohnbereich abgetrennt (Lärm, Wärme).
Die Ausführung hat sich aus genannten Gründen bisheute verzögert, obwohl schon Anfangs letzten Jahres besprochen und imSeptember beauftragt (vor Abfrage SA)
Das sind m.E. Wertverbesserungen und die werden sowieso nicht anerkannt. Anerkannt werden in der Regel nur Werterhaltungsmaßnahmen, also eine defekte Heizung, Ein undichtes Dach u.ä.