elternunterhalt

  • Guten Morgen, ich bin das erste Mal hier. Meine Mutter ist im Pflegeheim ich bin Unterhaltspflichtig.

    Meine Frage ist bei mir wurde der Unterhalt festgesetzt im nachhinein habe ich aber dann Lohnerhöhungen bekommen. Diese habe ich nicht angegeben weil es wurde nicht nachgefragt.

    Muss ich jetzt mit einer Nachzahlung rechnen? Ich denke es wird jetzt nach 2 Jahren wieder neu vom Amt nachgefragt werden. Seit Januar arbeite ich aus gesundheitlichen Gründen (habe eine Empfehlung vom Arzt) weniger Stunden und somit verdiene ich dann wieder so wie vor 2 Jahren.

  • Hallo CHB,

    willkommen im Forum.

    Meine Mutter ist im Pflegeheim

    Warum ist sie im Pflegeheim?


    Meine Frage ist bei mir wurde der Unterhalt festgesetzt

    Wurde von einem Fachkundigen überprüft, ober der EU richtig berechnet wurde?


    im nachhinein habe ich aber dann Lohnerhöhungen bekommen. Diese habe ich nicht angegeben weil es wurde nicht nachgefragt.

    Das ist ok. Ungefragt muss man nichts mitteilen.


    Muss ich jetzt mit einer Nachzahlung rechnen?

    Kommt darauf an, welche Daten bei erneuter Auskunft abgefragt werden. Allerdings maximal für die letzten 12 Monate.


    Gruß

    awi

  • Hallo AWI,


    vielen Dank für Deine Willkommensgrüße,

    Meine Mutter ist seit 2011 wegen Demenz im Pflegeheim

    Es wurde nicht überprüft habe mich im Netz langgehangelt. Ich denke es ist ok.

    Noch kam keine offizielle erneute Nachfrage aber zwischendurch immer mal wieder eine Nachfrage nach Einkommenssteuererklärung von 2015 an.

    Habe aber seit 2012 keine mehr gemacht und das auch so angegeben. Eine Antwort war "dann muss ich das so hinnehmen"

    Ich habe seit Januar das Einkommen in etwa wie vor zwei Jahren plus 10 Euro.

    Heißt es nicht gelebt ist gelebt ich meine wegen 2018

    Grüße CHB

  • Es wurde nicht überprüft habe mich im Netz langgehangelt. Ich denke es ist ok.

    Was zahlst du zur Zeit?

    Aus welchen Daten wurde das berechnet?



    Heißt es nicht gelebt ist gelebt ich meine wegen 2018

    Das ist im Prinzip richtig.

    Es gibt es jedoch unterschiedliche Meinungen.


    Oft steht im Bescheid folgender Satz oder ein ähnlicher: "Eine Veränderung der Einkommenssituation ist mitzuteilen!"


    Das muss man zwar nicht, da du aber mit Erhalt der RWA damit rechnen musstest Unterhalt zahlen zu müssen, konntest du dich darauf einstellen ggf. mehr zahlen zu müssen.


    Wie das ein Gericht dann entscheiden würde hängt wiederum vom Einzelfall ab und steht in den Sternen.

  • ich zahle zur Zeit nur 50 Euro.

    Berechnet wurde mein Nettogehalt plus Urlaubsgeld

    Erhöhte Wohnkosten wurden komplett berücksichtigt

    Pauschale von ca 5 %

    Rentenrücklage 5%

    Jetzt fehlen noch Kredit für Zahnersatz der noch berücksichtigt werden muss.

    Bei meinem Mann ist alles ebenso er

    hat noch einen Kredit laufen auch der ist anerkannt.

    Ich glaube ich werde mal bißchen was zurücklegen für den Fall der Nachzahlung.

    Vielen Dank

    Grüße chb

  • Bei meinem Mann ist alles ebenso er

    Der Schwiegersohn muss sich nicht auf 5% Altersvorsorge beschränken. Er kann mehr sparen. 10% sollten anerkannt werden. Wichtig ist, dass diese Geldanlage nachprüfbar statt findet.

  • In unserem Fall begehrt das SA Auskunft vom Schwiegerkind (ich) über das erzielte Einkommen vor Verrentung.
    Rücksprachen haben ergeben, dass dies zur Feststellung eines Schonvermögens angefordert wird.
    Lt. SA gäbe es Rechtsprechung die einen Zugriff auf Vermögensteile des Schwiegerkindes (SK) zuläßt!

    Da ich im Netz nichts dazu finde. Kann das sein?
    Meines Wissens bleibt das Vermögen des SK aussenvor?
    Selbst der Informationsanspruch über ein vor mir erzieltes Einkommen von vor 10 Jahren erscheint mir nicht legal?
    Muss ich dazu und über andere Anlagen liefern?
    Meines Erachtens gibt es nur den Anspruch auf Info über die Erträge aus Vermögen, aber nicht auf das Vermögen selbst?

    Danke, wenn sich jemand in der Lage sieht darauf zu antworten!!! :thumbup:

    Ich werde jetzt erst mal nur über die Erträge, die allesamt thesaurierend verwendet werden, informieren. Mal sehen was dann kommt!

  • Da die Einnahmen aus Sozialregress ein Thema sind, lade ich hier mal die entsprechende Seite aus dem Haushalt des Landkreises Göppingen bzgl. Hilfe zur Pflege als jpg-Datei hoch:

    Wenn man das Bild kopiert und in einem Bildprogramm öffnet ist es lesbar! Durch anklicken leider nicht!

  • Hallo Pleitier,

    willkommen im Forum.

    In unserem Fall begehrt das SA Auskunft vom Schwiegerkind (ich) über das erzielte Einkommen vor Verrentung.

    Sehr ungewöhnlich.


    Rücksprachen haben ergeben, dass dies zur Feststellung eines Schonvermögens angefordert wird.


    Normalerweise ist das Vermögen des Schwiegerkinds außen völlig vor.

    Sein gesamtes Vermögen ist Schonvermögen.

    Bezüglich der Rücksprachen: Wie haben diese stattgefunden? Persönlich vorgesprochen, telefoniert, oder??

    Lt. SA gäbe es Rechtsprechung die einen Zugriff auf Vermögensteile des Schwiegerkindes (SK) zuläßt!

    Diese Aussage ist so 100%ig falsch. Mir kommt da aber ein Urteil des BGH in den Sinn, dass evtl. Hintergrund dieses Auskunftsanspruchs sein könnte.


    Dazu zunächst ein paar Fragen.


    Wird bereits EU gezahlt?

    Wurde bereits Auskunft gegeben?


    Ist dein Ehepartner (UHP) schon im gesetzlichen Rentenalter?

    Hat dein Ehepartner Vermögen, auf das das SA zugreifen möchte?


    Selbst der Informationsanspruch über ein vor mir erzieltes Einkommen von vor 10 Jahren erscheint mir nicht legal?

    Das erscheint mir auch illegal zu sein.


    Gruß

    awi

  • Hallo Pleitier,


    die Auskunftserteilung wird in folgenden §§ geregelt:


    § 1605

    Auskunftspflicht

    (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

    Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. 3Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.


    Da dieser Paragraph allerdings nur die Auskunftspflicht des UHP selbst regelt, greifen Sozialämter in der Regel gerne auf folgenden Paragraphen des SGB XII zurück:


    § 117

    Pflicht zur Auskunft

    (1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

    Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.


    Ich kann nirgendwo erkennen, dass ein UHP oder sein Ehegatte Auskunft über das Einkommen vor 10 Jahren geben muss. Das macht auch keinen Sinn, da laut Rechtsprechung die Leistungsfähigkeit des UHP und die Bedürftigkeit des UHB zeitgleich gegeben sein muss. In der Regel werden Einkommensnachweise für die letzten 12 Monate gefordert. Der Zweck ist aber nur die Vorhersage der möglichen Leistungsfähigkeit für den Zeitraum der Unterhaltspflicht, die ab dem Zugang der RWA beginnt.


    Ich bleibe dabei, dass das Vermögen des Schwiegerkindes in voller Höhe geschützt ist, deshalb ist die Aussage des SHT " gäbe es Rechtsprechung die einen Zugriff auf Vermögensteile des Schwiegerkindes (SK) zuläßt!" schlichtweg Blödsinn.


    Ich vermute, sie spielen auf ein Urteil des BGH ab, das auf dieser Seite bereits ausführlich diskutiert wurde:


    Verrentung Vermögen beim Schwiegerkind im Rentenalter



    Wenn noch keine Auskunft gegeben wurde empfehle ich dir ich diese Seite

    https://hilferundumsfamilienre…ilt-man-auskunft-t82.html



    Gruß

    awi

  • Herzlichen Dank für Deine Mühe awi!

    Da die Geschichte ja erst am Anfang ist werden noch einige Überraschungen auf meine Frau und mich warten.

    Die
    Begrenzung auf 100.000 Euro wird ja erst im Laufe des Jahres im BT bearbeitet werden und möglicherweise nur für Neufälle Wirksamkeit entfalten, sodass man nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass sich damit die Regressnahme erledigt. ?(

  • Hallo AWI,

    habe inzwischen ein Urteil gefunden, auf das sich das SA stützen könnte. Da geht es allerdings um die Auskunftspflicht hinsichtlich Einkommen und Vermögen.

    In meinem/unserem Fall geht es darum zwar keine Auskunft über mein Vermögen geben zu wollen, sondern nur über das aus Vermögen erzielte Einkommen (welches nachweislich nicht dem Haushaltseinkommen zugeführt wird). Werde vorerst auch keine Auskunft über mein Einkommen vor Verrentung/ATZ geben, was man wohl für die Berechnung eines Schonvermögens von mir angefordert hat.


    gefunden in Ratgeber n-tv: https://www.n-tv.de/ratgeber/Z…hnes-article17829976.html
    Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber dem Ehegatten eines potenziell Unterhaltspflichtigen - Verfassungsmäßigkeit
    Az.: L 5 SO 78/15,
    Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat
    18.02.2016
    ECLI:DE:LSGRLP:2016:0218.L5SO78.15.0A


    Ich gebe heute nachgeforderte Informationen, wie die Erträge aus Vermögen, an das SA weiter und warte ab, was weiter passiert.
    Vor einer Zahlungsforderung will ich noch nicht unseren Rechtsschutz in Anspruch nehmen, das dieser keine Deckungszusage machen wollte, bevor nicht wirklich eine Zahlungsforderung existiert.

    Müssten wir eigentlich schon zahlen, auch wenn wir Einspruch einlegen würden?

    Danke!

  • Hallo Pleitier,


    Auskunft geben muss ein UHP auf jeden Fall über

    sein eigenes Einkommen und Vermögen

    das Einkommen und Vermögen seines Ehegatten


    Zwingend zahlen musst er nur wenn ein gerichtlicher Titel vor liegt.



    Gruß

    awi

  • Hallo awi,


    nun hat uns die Zahlungsaufforderung des Sozialamts erreicht.

    Als Ehegatte der UP erhalte ich neben gesetzlicher Rente (2.198 incl KV-Zuschuss) eine Betriebsrente meines Arbeitgebers (772,-) und bis zu diesem Jahr Auszahlungen von sog. Vorsorgekapital für den Ruhestand. Dieses Vorsorgekapital wurde von mir im Unternehmen angespart und sollte lt. KBV nach der Verrentung in einem Betrag ausgezahlt werden.

    Ich konnte mich aus steuerlichen Gründen mit dem Arbeitgeber auf Ratenzahlungen vereinbaren, die letztmalig in diesem Jahr erfolgten (25.000,- nach Steuern ca. 16.000,-)


    Das SA hat diese Auszahlung als Einkommen gedeutet, obwohl aus den angeforderten Kontoauszügen, die Veranlagung als Vermögen ersichtlich ist. Müssen wir das so hinnehmen?

    Rücklagen für Immobilie/Kfz's/Reparaturen (1.000,-/UP 100,-) wurden mit je 41,50 für beide angerechnet? Soll das ein Witz sein?

    Weiterhin haben wir Aufwendungen für Kultur und Urlaub (Lebensstandard) als Minderungssachverhalt eingebracht, der unberücksichtigt blieb?

    Jetzt fallen mir doch noch mehr Fragen ein:
    Meiner Frau sind 2019 bis heute Zahnarztkosten von über 5.000 Euro entstanden. Werden diese Kosten angerechnet, auch wenn lt. Berechnung (1.894,-) ihr Selbstbehalt fast erreicht ist? (Lt. Berechnung SA hat jeder von uns einen SB von 1.620 statt 1800/1440?)


    Wir haben im September letzten Jahres, vor dem Auskunftsbegehren des SA, eine Umbaumaßnahme beauftragt/Kreditantrag gestellt (Schreiben und Auftrag liegen vor), die wegen fehlender Verfügbarkeit der Handwerker erst jetzt startet! Mhhhm?

    Ich hänge mal die Berechnungen des SA mit dran.

    Ich hoffe es macht nicht zu viel Mühe darauf einzugehen! Würde mich freuen, wenn Du Deine Meinung dazu abgeben könntest!

    Gruß
    Achim

  • Das SA hat diese Auszahlung als Einkommen gedeutet, obwohl aus den angeforderten Kontoauszügen, die Veranlagung als Vermögen ersichtlich ist. Müssen wir das so hinnehmen?

    Das würde ich nicht akzeptieren. Angespartes Vermögen kann nicht plötzlich Einkommen sein.


    Rücklagen für Immobilie/Kfz's/Reparaturen (1.000,-/UP 100,-) wurden mit je 41,50 für beide angerechnet? Soll das ein Witz sein?

    Du meinst monatliche Rücklagen, die das Einkommen bereinigen sollen. Richtig?

    Rücklagen für KFZ werden in der Regel nicht anerkannt, da sie mit der Pauschale für Fahrtkosten abgegolten sind. Bei Rücklagen für Immobilien hängt es sehr davon ab, für welchen Zweck solche Rücklagen gebildet werden.


    Weiterhin haben wir Aufwendungen für Kultur und Urlaub (Lebensstandard) als Minderungssachverhalt eingebracht, der unberücksichtigt blieb?

    Ist aus dem Selbstbehalt zu bezahlen.



    Meiner Frau sind 2019 bis heute Zahnarztkosten von über 5.000 Euro entstanden. Werden diese Kosten angerechnet, auch wenn lt. Berechnung (1.894,-) ihr Selbstbehalt fast erreicht ist? (Lt. Berechnung SA hat jeder von uns einen SB von 1.620 statt 1800/1440?)

    Diese Kosten sind im Jahre der Entstehung anzuerkennen. Solche Extrakosten sind im Selbstbehalt nicht enthalten.

    2 x 1620 ergeben ebenfalls 3240 EUR.

    Wir haben im September letzten Jahres, vor dem Auskunftsbegehren des SA, eine Umbaumaßnahme beauftragt/Kreditantrag gestellt (Schreiben und Auftrag liegen vor), die wegen fehlender Verfügbarkeit der Handwerker erst jetzt startet! Mhhhm?

    Was soll hier in welcher Höhe anerkannt werden? Hat das etwas mit den Rücklagen für die Immobilie zu tun.

  • Du meinst monatliche Rücklagen, die das Einkommen bereinigen sollen. Richtig?

    Rücklagen für KFZ werden in der Regel nicht anerkannt, da sie mit der Pauschale für Fahrtkosten abgegolten sind. Bei Rücklagen für Immobilien hängt es sehr davon ab, für welchen Zweck solche Rücklagen gebildet werden.


    Ist aus dem Selbstbehalt zu bezahlen.

    Regelmäßige Rücklagen für den Ersatz der Fahrzeuge, Sonderumlagen und Reparaturkosten der Immobilie (wobei im folgenden Link pauschale Rücklagen verneint werden)

    HAUFE Dr. jur Eder (http://www.haufe.de/recht/deut…k_PI17574_HI10699099.html)
    Der BGH hat die vom Unterhaltspflichtigen für die geplante Anschaffung eines – angemessenen – Pkw regelmäßig gebildeten Rücklagen als Abzugsposition anerkannt. Die Summe der Rücklage rechnete der BGH nicht dem für die Altersvorsorge gedachten Vermögen zu.

    Für den anwaltlichen Berater des Unterhaltsschuldners bedeutet dies, dass er dem Mandanten zur regelmäßigen Bildung von Rücklagen für – konkrete – Anschaffungen raten soll, wobei das sich ansparende Vermögen sinnvollerweise nicht in das für die Altersversorgung gedachte Vermögen einfließen soll.

    Leider steht das Urteil nicht dabei!


    Weiterhin haben wir Aufwendungen für Kultur und Urlaub (Lebensstandard) als Minderungssachverhalt eingebracht, der unberücksichtigt blieb?

    Ist aus dem Selbstbehalt zu bezahlen.

    Habe gelesen, dass Reisen und kulturelle Ausgaben die belegt werden können und regelmäßig durchgeführt worden sind (jedes Jahr) vor Gericht anerkannt wurden.
    Begründung war, dass nicht gravierend in den Lebensstandard des UP/Ehegatten eingegriffen werden darf.
    Muss suchen wo das stand.

    Was soll hier in welcher Höhe anerkannt werden? Hat das etwas mit den Rücklagen für die Immobilie zu tun.

    Der Kredit läuft ab Mai diesen Jahres und ja, wir würden diese Raten gern vom Unterhalt absetzen.

    Der Umbau hat teils medizinische Gründe (Urinal und Washlet), teils wird das offene Wohnzimmer (bisher ohne Tür geblieben) durch eine Glasschiebetür vom restlichen Wohnbereich abgetrennt (Lärm, Wärme).

    Die Ausführung hat sich aus genannten Gründen bis heute verzögert, obwohl schon Anfangs letzten Jahres besprochen und im September beauftragt (vor Abfrage SA)