Sozialamt läßt sich bei RWA viel Zeit

  • Liebe Forumsmitglieder,

    ich habe vom zuständigen Sozialamt Sozialhilfe für meine Mutter im Altenheim beantragt.( gezahlt ab Mai 2017)

    Die Überleitungsanzeige erhielt ich am 1.6.2017, die RWA im Juli 2018 mit einer Nachforderung von ca. 2000,- Euro ab Mai 2017.

    Gezahlt habe ich noch nichts ans Sozialamt, da ich bezüglich mietfreiem Wohnen in meinem Haus um Anerkennung von Rücklagen für Instandhaltungskosten

    in Höhe von mtl. 150,-- gebeten habe. Im September 2018 mußten Reparaturen am Wohnhaus in Höhe von 14.000,-- Euro vorgenommen werden, die ich über Bauspardarlehen finanziert habe .Unterlagen ( Rechnungen und Kreditbelege)habe ich eingereicht. Jetzt ist ein halbes Jahr vergangen und das Sozialamt reagiert nicht. Der Unterhaltsanspruch beträgt mittlerweile 3000,-- Euro. Was kann ich machen ?

  • Hallo Giesela1951,


    willkommen im Forum. :)


    Was kann ich machen ?

    Am besten die Füße ganz still halten. Die Zeit spielt für dich.


    Die Überleitungsanzeige erhielt ich am 1.6.2017, die RWA im Juli 2018


    Wodurch unterschied sich die Überleitungsanzeige von der RWA?

    Genauer Wortlaut??


    M.E. ist beides ein und das selbe.


    Gruß

    awi

  • Hallo awi,

    danke für die schnelle Antwort. Überleitungsanzeige war für mich das Auskunftsersuchen bezüglich meines Einkommens und Vermögens.Warum spielt die Zeit für mich? Je höher die Forderung des Sozialamtes wird, desto größer wird meine Angst, daß ich vor Gericht ziehen muß. Liebe Grüße Giesela1951

  • Zitat

    Mit einer Rechtswahrungsanzeige zeigt der Sozialhilfeträger dem Unterhaltspflichtigen an, dass Ansprüche an den Träger der Sozialleistungen übergegangen sind, die sich in Höhe der Leistung belaufen. Das bedeutet, dass ab Kenntnis dieser Rechtswahrungsanzeige der Unterhaltspflichtige Unterhaltszahlungen leisten müsste, sofern sich ein zu zahlender Unterhaltsbetrag errechnet

    Siehe hier: https://www.juraforum.de/lexikon/rechtswahrungsanzeige


    Oft kommt die RWA zusammen mit dem Auskunftsverlangen.

    Da du schreibst:

    Die Überleitungsanzeige erhielt ich am 1.6.2017, die RWA im Juli 2018

    verstehe ich das nicht richtig.

    Was war der genaue Wortlaut

    1. von der Überleitungsanzeige vom 1.6. 2018

    2. von der RWA vom Juli 2018 ?


    Normalerweise kann erst ab dem Monat gefordert werden, in dem die RWA ein geht.


    Ich vermute, dass das, was du als Überleitungsanzeige bezeichnest bereits die RWA war.


    Warum du die Füße still halten sollst.


    Zurück liegende Ansprüche können verwirken, wenn sie nicht zeitnah durchgesetzt werden.


    Du kannst ja trotzdem für alle Fälle Rücklagen bilden, wenn du meinst, dass die Forderung dem Grund nach berechtigt ist.

    Ist sie das?

    Wurde das von einen einem Fachkundigen überprüft?

  • hallo awi,

    ich habe die Unterlagen vor einiger Zeit einem Rechtsanwalt übergeben, da das Sozialamt sich nicht zur Anerkennung der Rücklagen über 150,-- Euro für das Wohnhaus gemeldet hat. Zwischenzeitlich mußte ich weitere Kredite über 10.000,-- Euro für Instandhaltungsmaßnahmen aufnehmen.

    Deshalb bin ich der gleichen Meinung, wie mein Rechtsanwalt, daß die Forderung nicht berechtigt ist. Nur das Sozialamt reagiert nicht seit Oktober 2018. LG Giesela1951

  • ich habe die Unterlagen vor einiger Zeit einem Rechtsanwalt übergeben

    Hat dieser inzwischen mit dem SA korrespondiert?


    Deshalb bin ich der gleichen Meinung, wie mein Rechtsanwalt, daß die Forderung nicht berechtigt ist.

    Bezieht sich das nur auf die Instandhaltungsrücklagen oder auch auf die restliche Berechnung?

    Wurde die Berechnung nachvollziehbar offen gelegt?

  • daß ich vor Gericht ziehen muß

    Dazu noch eine Anmerkung:

    Vor Gericht ziehen muss das SA, wenn du nicht zahlst oder nur einen Teil zahlst.

    Das ist so als ob ein Handwerker eine Rechnung schickt. Wenn du nicht einverstanden bist, dann zahlst du nicht oder nur das, was du für richtig befindest. Wenn der Handwerker nicht einverstanden ist, dann muss er klagen.

  • hallo awi,

    bezüglich der Instandsetzungsrücklagen und der neuen Kredite wurde alles vom RA durch Rechnungen und Kreditunterlagen belegt und um Berücksichtigung bei der Unterhaltsberechnung gebeten. Je länger sich die Sache hinzieht, desto mehr muß ich für den Rechtsanwalt bezahlen,LG Giesela1951

  • Je länger sich die Sache hinzieht, desto mehr muß ich für den Rechtsanwalt bezahlen

    Verstehe ich nicht.

    Hast du einen Vertrag mit dem RA, der eine zeitliche Komponente beinhaltet, auch wenn der RA gar nicht tätig ist.

    Wenn ja, dann schick den RA in die Wüste.


    Ob eine Forderung berechtigt ist, könnte auch in diesem Forum geklärt werden, wenn alle Fakten genannt würden.

    Wenn sie berechtigt sein sollte, dann kann ein RA eine Zahlung auch nicht verhindern.


    Einen RA braucht man nur, wenn das SA klagen sollte, denn vor Gericht besteht Anwaltszwang.

    So schnell klagt aber kein SA.


    Ich wiederhole gerne das, was ich hier schon oft geschrieben habe:


    "Gehe nur zu deinem Fürsten, wenn du gerufen wirst"


    Im Klartext:


    Nicht von sich aus Kontakt mit dem SA aufnehmen.

    Kein persönliches Gespräch suchen.

    Nicht telefonieren.


    Falls eine neue Berechnung und Forderung ein geht, dann melde dich einfach noch mal.

  • Hallo Giesela,


    vorab, ich bin in einer ähnlichen Situation wie du, meine Mutter ist seit 1.17. im Heim und ich habe noch keinen Cent ans Amt gezahlt.

    Die Rückstände wären daher beträchtlich, wenn ich die ersten Berechnung des Amtes gefolgt wäre und gezahlt hätte.

    Ich habe auch einen Rechtsbeistand eingeschaltet, weil ich einfach den direkten Kontakt mit dem Amt nicht mehr wollte.

    Hast du denn schon eine Rechnung vom Anwalt bekommen? Eigentlich kann er nur seinen Schriftwechsel mit dem Amt in Ansatz bringen.

    Auch bei mir schwebt der Gedanke, was im schlimmsten Fall zu zahlen ist, mit. Daher habe ich zu meiner Beruhigung angefangen für diesen Fall etwas Kapital zu bilden. Wenn diese Rücklagen dann nicht "abgeführt" werden müssen, freue ich mich doppelt und hätte aber auch gleich ein Gefühl dafür entwickelt, wie es dann so weitergeht mit der persönlichen Finazplanung in meiner Familie.

    Ich habe hier durch die kompetente Hilfe von awi sehr gute Tipps bekommen und auch meine Anwältin sagte mir, dass es nur sehr selten zu einer Klage durch das Amt kommt. Man braucht halt gute Nerven und natürlich gute Argumente, gegen die Forderungen anzugehen.

    Du schreibst ja, das du ein Bauspardarlehn zur Instandsetzung eingesetzt hast. Dann müssten ja jetzt Raten zur Tilgung laufen.

    Wenn du keine anderen Mittel zur Verfügung hattest, müsste das Amt diese Raten auch nach der RWA anerkennen, denn diese Kosten waren ja notwendig um dein mietfreies Wohnen zu erhalten. Das hängt aber auch von der Art der Instandhaltung ab und ob diese schon länger geplant waren.

    Ich würde dem Rat von awi folgen und auf die nächste Antwort vom Amt warten.


    LG frase

  • Guten Morgen awi,

    danke für die hilfreiche Auskunft. Über die entstehenden Kosten werde ich mit meinem RA beim nächsten Termin sprechen. Wie die Angelegenheit mit dem Sozialamt ausgeht, werde ich hier berichten. LG Giesela 1951

  • hallo frase,

    danke für die Nachricht. Ich habe im Oktober 2018 einen Anwalt aufgesucht, weil das Sozialamt sich nicht mehr gemeldet hat. Mein Fehler war, daß ich in der RWA nicht die Rückstellungen ( Einzahlungen an die Bausparkasse ü/ 150,-- Euro) für das Wohnhaus angegeben habe, weil dies nicht im Formular stand. Ich habe aber hingewiesen, daß größere Instandhaltungsmaßnahmen -Haus ist 40 Jahre- anstehen. Eine Balkonsanierung mußte durchgeführt werden und weitere Kredite aufgenommen werden. Dadurch habe ich eine monatlich höhere Belastung zu tragen. Wenn das Sozialamt dies anerkennt, brauche ich nicht die geforderten 130,-- Euro monatlich zu zahlen. LG Giesela

  • Hallo Giesela,

    Ich habe im Oktober 2018 einen Anwalt aufgesucht, weil das Sozialamt sich nicht mehr gemeldet hat

    Für alle Mitlesenden: Wenn sich ein SA nicht meldet Füße still halten. Die Zeit spielt für den UHP. Niemals von selbst den Kontakt suchen. Nicht nachfragen, nicht telefonieren. Man muss auf Anfragen und Nachfragen reagieren, von selbst muss man nichts unternehmen.


    "Geh nicht zu Deinem Fürsten, wenn du nicht gerufen wirst.!"


    Mein Fehler war, daß ich in der RWA nicht die Rückstellungen ( Einzahlungen an die Bausparkasse ü/ 150,-- Euro) für das Wohnhaus angegeben habe

    Im vorgerichtlichem Stadium kann man jederzeit eine Auskunft korrigieren. Wenn es vor Gericht gehen sollte, sollten alle Fehler korrigiert sein.


    weil dies nicht im Formular stand.

    Deshalb empfehle ich immer wieder:

    Nie das Auskunftsformular benutzen.

    Wie man Auskunft gibt kann man hier nachlesen:

    https://hilferundumsfamilienre…ilt-man-auskunft-t82.html



    Wenn das Sozialamt dies anerkennt, brauche ich nicht die geforderten 130,-- Euro monatlich zu zahlen

    Es kommt nicht darauf an, ob ein SA das anerkennt, sondern wie ein Gericht das beurteilen würde. Viele UHP verlassen sich zu leichtfertig auf das was ein SB eines SA schreibt oder sagt.


    Wichtige Grundsätze des EU sind:

    Zitat

    § 1603 BGB

    Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.




    Gruß

    awi

  • Hallo AWI,

    bist Du sicher?

    Zitat

    Einen RA braucht man nur, wenn das SA klagen sollte, denn vor Gericht besteht Anwaltszwang.

    Ich dachte, die erste Instanz im Privatrecht ist das Amtsgericht (bis zu einem Streitwert von 5000 €) und da besteht kein Anwaltszwang.

    Oder liege ich falsch?

    Gruß

    Pensionaer