Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er
sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach
§ 528 Abs. 1 BGB erhöhen.
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 364/18
-
-
In diesem Fall hat das Sozialamt wohl (vergeblich) versucht den Unterhaltspflichtigen dazu zu bringen ein Geschenk (eigengenutzte Wohnung) zurückzufordern.
Für mich sieht die Beschreibung so aus, dass das Geschenk lange vor der Unterhaltsbedürftigkeit des Elternteils gemacht wurde:
2014 das Geschenk, 2017 Bedürftigkeit des Elternteils eingetreten
-
Hallo Meg,
Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er
sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach
§ 528 Abs. 1 BGB erhöhen.Eigentlich völlig logisch. Ich verstehe gar nicht, dass ein SA solche sinnlosen Versuche macht. So werden Steuergelder sinnlos verplempert.
Die ETW war ja sowieso geschützt und kein verwertbares Vermögen.
Gruß
awi
-
Die ETW war ja sowieso geschützt und kein verwertbares Vermögen.
Das schon, allerdings wird bei Bewohnen eines Eigenheimes die Mietersparniss als Einkommen angerechnet ...
-
Das schon, allerdings wird bei Bewohnen eines Eigenheimes die Mietersparniss als Einkommen angerechnet ...
Richtig. Der Wohnvorteil wurde auch in diesem Fall angesetzt.
ZitatNach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht kein weitergehender Unterhaltsanspruch, als er sich aus den Einkommensverhältnissen der Ehegatten einschließlich Wohnvorteil errechnet.
-
... entsprechend hat der Versuch ja auch nichts mit der Verwertung des Vermögens zu tun, sondern ist der Versuch durch dir Rückerlangung des Wohneigentumes eben diesen Wohnvorteil als Einkommen zu haben ...
-
Die Rechtsprechung zu diesem Fall ist absolut nachvollziehbar. Aber man kann's ja mal von Seiten des Sozialamts versuchen.
Was aber ist, wenn ein UHP ein Wohnhaus an ein Kind im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge verschenkt, in dem das Kind sowie ein Mieter wohnen? Der Übergeber also keine Einkünfte mehr daraus zieht und aus dem Grund nicht leistungsfähig für Elternunterhalt ist?
Wenn ich das Urteil richtig verstehe, kann es in diesem Fall durchaus passieren, dass ein Rückforderungsanspruch seitens des SA entsteht oder eben der UHP den Elternunterhalt irgendwie sonst aufbringen muss. Wie seht Ihr das?
-
Hallo gobberblast,
sondern ist der Versuch durch dir Rückerlangung des Wohneigentumes eben diesen Wohnvorteil als Einkommen zu haben ...
Du musst das Urteil mal lesen.
Der Wohnvorteil wurde doch bereits vom OLG in die Berechnung einbezogen.
a) Der vom Oberlandesgericht aus dem Einkommen des Antragsgegners (Renteneinkünfte und Wohnvorteil) errechnete Umfang der Leistungsfähigkeit steht grundsätzlich mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang
Gruß
awi
-
Was aber ist, wenn ein UHP ein Wohnhaus an ein Kind im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge verschenkt, in dem das Kind sowie ein Mieter wohnen? Der Übergeber also keine Einkünfte mehr daraus zieht und aus dem Grund nicht leistungsfähig für Elternunterhalt ist?
Kommt darauf an, wann die Schenkung erfolgt. Wenn die Schenkung vor der RWA erfolgt ist, sollte ein SHT eigentlich nichts davon wissen.
Bei Auskunftserteilung gibt man normalerweise das Vermögen zum Stichtag an. Stichtag ist der Tag, an dem man Kenntnis von der Bedürftigkeit eines Elternteils erhält, also der Tag, an dem die RWA zugestellt wird. Anders als für den UHB selbst besteht für einen UHP keine Veranlassung anzugeben, wie sein Vermögen vor der RWA entstanden ist oder wie es verschwunden ist.
Es gibt auch keine Rechtsgrundlage für den SHT, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen. Schon aus diesem Grunde kann ein SHT eigentlich gar nicht wissen, dass man eine Immobilie vor der RWA an ein Kind verschenkt hat.
-
Danke für Deine Einschätzung, awi. So würde ich das auch sehen. Es sei denn, es gibt "nette" Menschen, die SHT darauf aufmerksam machen.
Irgendwie muss ja der SHT in diesem Urteil auch davon erfahren haben
Liebe Grüsse
mamapapa
-
Dieses Urteil XII ZB 364/18 erwähnt auch ein anderes parallel laufendes Verfahren
ZitatDer 1951 geborene Antragsgegner ist verheiratet und bezieht Renteneinkünfte. Seine 1954 geborene Ehefrau bezieht Vorruhestandsbezüge als Beamtin. Sie wird vom Antragsteller im vor dem Senat geführten Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen XII ZB 365/18 für ihre Mutter ebenfalls auf Elternunterhalt in Anspruch genommen
Vielleicht steckt in diesem anderen Verfahren die Antwort darauf, woher das Amt Bescheid über die Geschenke weiß, die vor Jahren gemacht wurden.
Es ist ansonsten nicht klar wann wem die RWA zugestellt wurde und wer ab wann über eine drohende Bedürftigkeit der Eltern was und wie genau wusste.
-
Da sieht man mal, dass auch ein ganz wesentlicher Punkt die Abschaffung der Schwiegerkindmithaftung wäre.
Ich verstehe auch nicht, warum das noch keiner bis zum BGH durchgeklagt hat.
Denn §1601 zielt nach meiner Meinung nur auf direkt Verwandte.
Klar kann durch die Einkommenskonstellation in der Ehe dann möglicherweise auch ein ungünstigeres Ergebnis entstehen.
Das ist dann halt so!
LG frase
-
Ich verstehe auch nicht, warum das noch keiner bis zum BGH durchgeklagt hat.
Der BGH hat mit seiner Rechtsprechung die Schwiegerkindhaftung doch wesentlich mitgeprägt.
Du meinst evtl. das Bundesverfassungsgericht.
-
Danke awi, es kocht immer in mir, wenn ich darüber nachdenke.
LG frase
-
Hallo Meg,
Eigentlich völlig logisch. Ich verstehe gar nicht, dass ein SA solche sinnlosen Versuche macht. So werden Steuergelder sinnlos verplempert.
Die ETW war ja sowieso geschützt und kein verwertbares Vermögen.
Die Argumentation des Sozialamtes war wohl
ZitatOberlandesgericht Hamm, 11 UF 57/18
24.07.2018
...
...
der Antragsgegner könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass es sich bei der Immobilie im Falle der Rückübertragung um Schonvermögen handele. Denn er habe durch die Schenkung des Grundstücks zu erkennen gegeben, dass er es nicht benötige.
Dem hat das Gericht verständlicherweise nicht gefolgt
Zitat
Das vom Antragsteller hiergegen eingewandte Argument überzeugt nicht. Dem Antragsgegner wäre die Verwertung seines Miteigentumsanteils nicht deswegen zuzumuten gewesen, weil er durch die Übertragung auf die Tochter zuvor zu erkennen gegeben hat, dass er das Miteigentum nicht benötigt. Gerade weil er sich bei der Übertragung das lebenslange Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, hat er gezeigt, dass er die Eigentumswohnung für seinen Unterhalt braucht, um darin zu leben und seinen eigenen Lebensbedarf zu decken. -
Dieses Urteil XII ZB 364/18 erwähnt auch ein anderes parallel laufendes Verfahren...
Inzwischen liegt das Urteil zum "Parallelverfahren" vor
BGH XII ZB 365/18 Verkündet am:
20. März 2019Es gibt aber keine wirklich neuen Erkenntnisse.
Zitat(1) Die infolge der Schenkung veränderte Vermögenslage hat zu keiner
Beeinträchtigung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin geführt. Denn hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der selbst genutzten
Eigentumswohnung traf diese neben der bestehenden Nutzungsobliegenheit
keine Obliegenheit zur Vermögensverwertung (vgl. Senatsbeschluss vom
7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39 mwN), was die
Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt.
Die Nutzungen kommen der Antragsgegnerin auch nach der Veräußerung in Form von Gebrauchsvorteilen weiterhin ungeschmälert zugute. Sie sind
durch den Nießbrauch dinglich gesichert und bei der Unterhaltsberechnung als
Einkommen berücksichtigt worden...
...
Nur ausnahmsweise kann der Erlös aus der Veräußerung einer ursprünglich dem unterhaltsrechtlichen Schonvermögen zuzuordnenden Immobilie im Einzelfall unterhaltsrechtlich einsetzbares Vermögen darstellen, wenn
dieser hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Vermögensverwertung anderen Kriterien unterliegt als die veräußerte Immobilie. Solches kann aber im vorliegenden
Fall schon deswegen nicht gelten, weil die Antragsgegnerin sich im Gegenzug
zur Schenkung ein dingliches Nutzungsrecht vorbehalten hat und die Immobilie
gemeinsam mit ihrem Ehemann unverändert für eigene Wohnzwecke nutzt.
Durch den Vollzug der Schenkung hat sich mithin die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht vermindert, außerdem ist diese nach
wie vor auf die ihr verbliebene Nutzungsbefugnis angewiesen.
-
Inzwischen liegt das Urteil zum "Parallelverfahren" vor
BGH XII ZB 365/18 Verkündet am:
20. März 2019
Da gibt es was:
"Der Antragsteller erbrachte der pflegebedürftigen Mutter der Antragsgegnerin, die vollstationär in einem Altersheim untergebracht war, seit März
2015 Sozialhilfeleistungen in Höhe seiner Unterhaltsanträge. Die Mutter ist während des Rechtsbeschwerdeverfahrens im August 2018 verstorben."
Erklärt zwar nicht komplett die Aktionen des Amtes, aber ist vielleicht ein Hinweis..