Hallo,
eine neue Frage: Wenn das Sozialamt den Anspruch auf sich übergeleitet hat, ist dann der Elternunterhalt nicht üblicherweise generell an das Sozialamt zu zahlen, oder an das Elternteil?
Vielen Dank für die Antworten und Grüße
Hallo,
eine neue Frage: Wenn das Sozialamt den Anspruch auf sich übergeleitet hat, ist dann der Elternunterhalt nicht üblicherweise generell an das Sozialamt zu zahlen, oder an das Elternteil?
Vielen Dank für die Antworten und Grüße
eine neue Frage: Wenn das Sozialamt den Anspruch auf sich übergeleitet hat, ist dann der Elternunterhalt nicht üblicherweise generell an das Sozialamt zu zahlen, oder an das Elternteil?
Mit der Überleitung selbst ist noch nichts zu zahlen. Die Überleitung selbst sagt nur aus, dass der SHT den Unterhaltsanspruch auf sich übergeleitet hat. Der SHT ist nun also Ansprechpartner des UHP.
Zu zahlen ist nur, wenn der UHP den dann geforderten Betrag anerkennt bzw. ein Gericht ihn zur Zahlung eines bestimmten Betrages verurteilt hat.
Wie ein SHT das handhabt kann von SHT zu SHT unterschiedlich sein. Bei uns war es so, dass meine Frau aufgefordert wurde, den geforderten Betrag auf das Konto des SHT zu zahlen.
Danke Awi,
Der Beitrag bzw. Zahlungsaufforderung, Zahlulng soll an den UHB direkt erfolgen, mit dem allerdings keinerlei Kontakt mehr besteht. Ganz unabhängig davon, ob der geforderte Betrag anerkannt wird, verwundert es, dass die Zahlung für Heimkosten doch direkt an den UHB geleistet werden soll, obwohl Ansprüche auf den SHT übergeleitet wurden.
Dann sollte man das dem SHT so mitteilen.
Hi,
dass das Geld nicht zum Träger überwiesen werden soll, ist doch nachvollziehbar. Wäre ein Buchhaltungs- und Bearbeitungsvorgang mehr. Und, natürlich sind Forderungsübergang und eben die Art der zu erfüllenden Leistung zu trennen. Bitte den Träger schriftlich um Anweisung, auf welches Konto das Geld überwiesen werden soll. Die Antwort sollte zur eigenen Absicherung auch schriftlich erfolgen.
Herzlichst
TK
dass das Geld nicht zum Träger überwiesen werden soll, ist doch nachvollziehbar. Wäre ein Buchhaltungs- und Bearbeitungsvorgang mehr. Und, natürlich sind Forderungsübergang und eben die Art der zu erfüllenden Leistung zu trennen.
Das sehe ich nicht so. Die Sache wird dadurch sehr viel undurchsichtiger und komplizierter.
Was passiert z.B. wenn der UHP zwar an den UHB zahlt, dieser aber das Geld nicht an das Heim weiter leitet? Viele Pflegebedürftige sind gar nicht mehr in der Lage Bankgeschäfte durchzuführen und ihre Bankkonten zu überwachen.
Was passiert, wenn der UHP den geforderten Betrag nicht zahlt oder den Zahlbetrag kürzt, da er mit der Forderung nicht einverstanden ist. Wie kommt das Heim dann an sein Geld?
Da entstehen Probleme ohne Ende.
Der Normalfall ist:
Das SA bezahlt ab Gewährung der Sozialhilfe die Rechnungen des Heims, der Sozialhilfeempfänger tritt aber seine Rentenansprüche und andere Ansprüche an Andere, z.B. Schenkungsrückforderungen, an den SHT ab. Das ist sehr viel überschaubarer.
Ganz unabhängig davon, ob der geforderte Betrag anerkannt wird,
Liegt den Bereits eine Forderung vor?
Wenn ja, ist sie berechtigt?
Hi,
was meinst du wohl, warum ich empfohlen habe, sich das Ganze schriftlich geben zu lassen? Es geht doch nur darum, dass der Schuldner befreiend zahlt.
Herzlichst
TK
Hallo!
Das ist von Amt zu Amt verschieden, so mein Eindruck. Ich zahle an das Amt direkt.
LG
ahbs
Hi,
natürlich ist es unterschiedlich. ES kommt auf den Einzelfall an, auf die Behörde. Ist aber auch einerlei. Es muss eine klare schriftliche Anweisung da sein und die ist einzuhalten. Ist doch auch im "normalen" Geschäftsleben so. Der Gläubiger schreibt eine Rechnung, aus welcher sich ergibt, wohin das Geld überwiesen werden soll. Da kann der Schuldner auch nicht sagen, ds Konto passt mir nicht, ich will die Schuld anders begleichen.
Herzlichst
TK
Guten Morgen TK,
Da kann der Schuldner auch nicht sagen, ds Konto passt mir nicht, ich will die Schuld anders begleichen.
Das hat bisher auch niemand behauptet.
Ich habe oben geschrieben:
Bei uns war es so, dass meine Frau aufgefordert wurde, den geforderten Betrag auf das Konto des SHT zu zahlen.
und ahbs hat geschrieben:
Das ist von Amt zu Amt verschieden, so mein Eindruck. Ich zahle an das Amt direkt.
Es muss eine klare schriftliche Anweisung da sein und die ist einzuhalten.
Die ist nur dann einzuhalten, wenn ein gerichtlicher Titel vor liegt.
Ein solcher Bescheid ist kein Verwaltungsakt, den die Behörde wirksam anmahnen und dann vollstrecken kann.
Wenn der vermeintliche Unterhaltsschuldner nicht zahlt, dann muss die Behörde vor einem Familiengericht klagen.
Gruß
awi