Ein Sozialhilfeempfänger im Heim hat ein Geld-Vermögen in Höhe von ca. 5000 € (sozialhilferechtliches Schonvermögen) und einen Bestattungsvorsorgevertrag inkl. Grabkosten von ca. 6000 €. Der Unterhaltspflichtige hält dieses Vermögen für viel zu hoch und ist der Meinung, der Heimbewohner hat einen Teil davon für Unterhaltszwecke einzusetzen.
aus Urteil des BGH vom 17.12.2003, AZ: XII ZR 224/00
"Der Unterhaltsbedürftigkeit steht nicht entgegen, daß die Mutter nochüber Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt, von dessen Verwertung dieGewährung von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1
- 8 -Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 11. Febru-ar 1988 in der Fassung der Verordnung vom 23. Oktober 1991 nicht abhängiggemacht werden darf. Zwar ist ein - nicht minderjähriger - Unterhaltsberechtig-ter im Verhältnis zu dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhan-denes Vermögen zu verwerten, soweit ihm dies - auch unter Wirtschaftlich-keitsgesichtspunkten - zumutbar ist. Das schließt es indessen nicht aus, demUnterhaltsberechtigten eine gewisse Vermögensreserve als sogenannten Not-groschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen (vgl.Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 fürein volljähriges Kind; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 -FamRZ 1957, 120 für einen 74 Jahre alten Vater, der Elternrente nach § 17Abs. 1 Nr. 5 BEG beantragt hatte). Zu einer anderen Beurteilung besteht auchim Rahmen der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt kein Anlaß(anderer Ansicht OLG Köln FamRZ 2001, 437). Auch betagte, in einem Heimlebende Eltern können - ebenso wie andere ältere Menschen - noch Notfallre-serven benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angesonnen werdenkann (vgl. etwa Paletta FamRZ 2001, 1639 f. der darauf hinweist, daß die Ka-pitalreserve in der Regel jedenfalls dazu dienen soll, die Beerdigungskosten zubestreiten). Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, schließtsich der Senat der im Schrifttum wohl herrschenden Meinung an, nach der re-gelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbin-dung mit der Durchführungsverordnung anzusetzen ist "
In der Durchführungsverordnung zu § 90 SGB XII steht auch folgender Satz:
"Der nach § 1 maßgebende Betrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der §§103 oder 94 des Gesetzes vorliegen."
Was wäre aus eurer Sicht in dem geschilderten Fall ein gerechtfertigtes Schonvermögen bzw. was wäre einzusetzen aus unterhaltsrechtlicher Sicht?
Danke für eure Meinung