Immobilienverkauf -> Rückforderung durch das Sozialamt

  • Liebe Forenteilnehmer*innen,


    ich könnte demnächst mit meiner Schwester selbst betroffen sein und habe zu dem Thema Elternunterhalt folgende noch hypothetische Frage. Angenommen wir zahlen nach bekannten Berechnungsformeln Elternunterhalt, was insgesamt für die Pfege jedoch nicht reicht, so dass das Sozialamt den Differenzbetrag übernimmt. Ich bewohne eine abbezahlte Immobilie (schön blöd, dass ich diese nicht auf Kredeit gekauft habe sondern vom Ersparten).


    1. Ich verkaufe die Immobilie noch zu Lebzeiten des schon pflegebedürftigen Elternteils. Dann wird der Verkaufswert sicher Teil des zu bewertenden Vermögens für die Pflege werden?


    2. Ich verkaufe die Immobile nach dem Tod des pflegebedürftigen Elternteils. Kann das Sozialamt dann von mir die vom Sozialamt geleisteten Zuzahlungen aus dem Verkaufswert der Immobilie zurückverlangen?


  • AlTheKingBundy

    Hat den Titel des Themas von „Immobiöienverkauf -> Rückforderung durch das Sozialamt“ zu „Immobilienverkauf -> Rückforderung durch das Sozialamt“ geändert.
  • Hallo AlTheKingBundy,


    willkommen im Forum. :)


    ich könnte demnächst mit meiner Schwester selbst betroffen sein

    "könnte betroffen sein"

    Warum vermutest du das?


    Angenommen wir zahlen nach bekannten Berechnungsformeln Elternunterhalt, was insgesamt für die Pfege jedoch nicht reicht, so dass das Sozialamt den Differenzbetrag übernimmt.

    Welche Berechnungsformeln meinst du?

    Normalerweise läuft das so ab. Der bedürftige Elternteil beantragt Sozialhilfe, da das eigene Einkommen und/oder Vermögen nicht aus reicht. Das Sozialamt prüft, ob Sozialhilfe gewährt wird. Wenn ja, wendet es sich dann an die UHP. Wenn diese leistungsfähig sind, dann fordert man Unterhalt in Höhe ihrer Leistungsfähigkeit.


    1. Ich verkaufe die Immobilie noch zu Lebzeiten des schon pflegebedürftigen Elternteils. Dann wird der Verkaufswert sicher Teil des zu bewertenden Vermögens für die Pflege werden?

    Wahrscheinlich ist das so. Das beantwortet jedoch nicht die Frage, ob Unterhalt aus Vermögen gefordert werden könnte.


    2. Ich verkaufe die Immobile nach dem Tod des pflegebedürftigen Elternteils. Kann das Sozialamt dann von mir die vom Sozialamt geleisteten Zuzahlungen aus dem Verkaufswert der Immobilie zurückverlangen?

    Nein. Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit müssen zeitgleich vor liegen.


    Gruß

    awi

  • Hallo awi,


    danke fürs "Willkommen".


    Warum ich vermute, dass ich betroffen sein könnte: mein Vater ist in Pflege und das angesparte Vermögen meiner Eltern wird gerade aufgebraucht (das Sozialamt ist also noch nicht Player). Es wird aber bald aufgebraucht sein und die Höhe des Einkommens + Wohnvorteil ergeben einen Elternunterhalt nach allem was ich jetzt gelesen habe. Berechnungsgrundlagen: Nettoeinkommen + Wohnvorteil - 1800€ - Fahrtkosten - monat. Altersvorsorge. Wie gesagt, ist hypothetisch = noch nicht real.


    Wegen des Verkaufs nach dem Todesfall. Das ist ja beruhigend, dass nachträglich nichts vom Sozialamt gefordert werden kann.


    Beste Grüße Al

  • Hallo AL,


    ich habe auch mein Haus ein Jahr vor dem Heimaufenthalt meiner Mutter von allen Schulden befreit und fühlte mich gut dabei.

    Dann begann die Pflege meiner Mutter zu hause und ich machte kleiner Kreditschulden (Auto, Küche, sogar mal eine große Reise auf Pump)

    Ist überhaupt nicht mein Lebenskonzept, habe aber den Weg eingeschlagen und hoffe nun auf die Regierung.

    Nach der ersten Berechnung sollte ich 760€ EU zahlen. Das ist etwas mehr als die Hälfte, was das Amt wirklich zahlt.

    Könnte man ja machen. Dann habe ich dieses Forum hier mit sehr kompetenten Leuten (awi) gefunden und mich bisher erfolgreich gewehrt.

    Moralisch würde ich sogar lieber was zahlen, denn meiner Mutter ging es noch nie so gut wie in ihrem Heim.

    Dein Haus ist vor dem Zugriff geschütz. Wenn es keinen Grund zum Verkauf gibt, dann lass die Finger davon.

    Schau mal ob das Dach und die Heizung oder die Dämmung optimiert werden kann.

    Dann finanzieren, natürlich besser vor der RWA.


    LG frase

  • awi


    Danke für die Infos


    frase


    Ich fühlte mich auch gut, ein Haus und im letzten Jahr ein neues Auto, nachdem mein alter Peugeot schon den Auspuff verloren hatte, schuldenfrei erstanden zu haben. Man ist aber dann nur der Systemtrottel, denn Sparer werden bestraft und Schuldenmacher belohnt. Das andere Problem was ich habe, ist moralisch-ethischer Natur. Meine Mutter würde ich liebend gerne unterstützen, jedoch nicht meinen Vater, der durch seinen Suff die Familie zerstört hat, wobei wir jetzt noch seinen versoffenen-verloren gegangenen Verstand finanzieren dürfen.

  • Tja, nur wer Leistungsfähig ist wird abgeschöpft. Eine Erkenntnis, die man aber auch erst dann macht, wenn man denkt es geschafft zu haben und durch solche Gesetze betroffen ist. Daher führen auch viele Diskussionen ins Nirvana, denn hier spielt auch Neid und Misgunst eine Rolle.


    LG frase

  • Mal noch eine andere Frage. Wenn meine Mutter sagen wir 1000 € Rente bekommt und mein Vater 1500 € Rente. Ist es so, dass die 1500 € von meinem Vater komplett für die Pflege angerechnet werden oder kommt alles in einen Topf und meine Mutter hat dann einen Freibetrag von 1440 €, so dass für die Pflege noch 1060 € blieben.


    Rente zusammengelegt oder getrennt betrachtet?


    Zusammengelegt: 2500 - 1440 = 1060 € selbst aufzubringender Pflegeaufwand aus gemeinsamer Rente


    Getrennt: 1500 € selbst aufzubringender Pflegeaufwand aus getrennter Rente, d.h. meiner Mutter blieben 1000 € zum Leben


    P.S.: übrigens ein tolles Forum, eine echte Hilfe

  • Wegen des Verkaufs nach dem Todesfall. Das ist ja beruhigend, dass nachträglich nichts vom Sozialamt gefordert werden kann.

    es gibt eine Ausnahme, wenn die Elternteile Vermögen hinterlassen habe, das zu ihren Lebzeiten nicht für die Sozialhilfe einzusetzen war, warum auch immer, dann kommt § 102 SGB XII zum Einsatz, Kostenersatz durch Erben

  • Ja, das ist mir bekannt. Die Immobilie ist jedoch nicht aus einer Erbschaft sondern selbst finanziert. Macht es prinzipiell Sinn, das Erbe auszuschlagen, wenn schon das Sozialamt zahlt?

  • Das könnte dann Sinn machen, wenn man vermutet, dass der Erblasser Schulden (z.B. Schulden gegenüber dem Heim) hat.

    ein Sozialhilfeempfänger kann keine Schulden gegenüber dem Heim haben, da sämtliche Einkünfte inkl. Pflegeversicherung abgetreten werden, den Rest übernimmt das Sozialamt

  • Doch, das kann passieren.

    Das war bei meiner Schwiegermutter der Fall.

    Meine Frau hat dann das Erbe ausgeschlagen.


    Da standen noch ca. 2500 EUR offen.


    Ich glaube, dass die damalige Freundin meiner Schwiegermutter ( sie nannte sie Betreuerin) den Sozialhilfeantrag zu spät gestellt hatte. Das Girokonto meiner Schwiegermutter war dadurch schon im Minus. Die Sachbearbeiterin des SA hatte ihr dann geraten, die letzte Zahlung zurück zu buchen.

  • Doch, das kann passieren.

    Das war bei meiner Schwiegermutter der Fall.

    Meine Frau hat dann das Erbe ausgeschlagen.


    Da standen noch ca. 2500 EUR offen.


    Ich glaube, dass die damalige Freundin meiner Schwiegermutter ( sie nannte sie Betreuerin) den Sozialhilfeantrag zu spät gestellt hatte.

    sollte eigentlich nicht passieren =O

  • Wenn das Wörtchen "eigentlich" nicht wär, dann wäre ich heute vielleicht Millionär.


    Da wir nicht wussten, ob meine Schwiegermutter vielleicht noch weitere uns nicht bekannte Schulden hatte, erschien uns das Ausschlagen des Erbes eine gute Lösung zu sein.

  • Mal noch eine andere Frage. Wenn meine Mutter sagen wir 1000 € Rente bekommt und mein Vater 1500 € Rente. Ist es so, dass die 1500 € von meinem Vater komplett für die Pflege angerechnet werden oder kommt alles in einen Topf und meine Mutter hat dann einen Freibetrag von 1440 €, so dass für die Pflege noch 1060 € blieben.

    Die Antwort auf die Frage ist ganz einfach zu beantworten


    wenn ein Elternteil im Heim ist und der andere Elternteil lebt weiterhin zuhause,

    dann wird bei dieser Konstellation § 92a SGB XII angewendet, der den Einkommenseinsatz regelt

    dies bedeutet für den zuhause lebenden Elternteil, er bekommt aus dem gemeinsamen Einkommen einen Garantiebetrag plus Miete, der Rest wird für den im Heim lebenden Elternteil eingesetzt

    ist der im Heim lebende Elternteil Selbstzahler, kann also aus seinem Einkommen plus Pflegeversicherung die Heimkosten selber bezahlen, dann ist kein Unterhaltsanspruch entstanden

    verbleibt noch ein Rest, weil Einkommen und Vermögen inkl. Leistungen nicht ausreichend sind die Heimkosten zu bezahlen, dann ist dieser der Unterhaltsanspruch

    Was dem zuhause weiterhin verbleibt liegt höher als die Grundsicherung, ist eine an den Grundsätzen des Sozialhilferechts orientiertes Einkommen. Da viele Sozialämter dies individuell berechnen (Ermessen) ist eine Vorhersage nur schwer möglich.

    Dürfte zwischen 600 und 700 € liegen plus sozialhilferechtliche Miete, liegt so zwischen 400 bis 500 €, hängt auch vom Wohnort ab

    Diese Beträge werden aus dem Gesamteinkommen beider Elternteile finanziert, daher keine Sozialhilfe

  • mein Vater 1500 € Rente.

    wenn der Vater mit Pflegegrad 3 sich im Heim befindet, dann dürfte der geltend gemachte Unterhaltsanspruch bei mind. 400 € liegen


    durchschnittliche Heimkosten bei Pflegegrad 3 ca. 3.000 € plus Taschengeld 100 €

    = 3100 € abzgl. 1500 abzgl. 1200 Pflegeversicherung = 400 € ungedeckte Kosten

    = Unterhaltsanspruch, sofern das Heim nicht in NRW liegt, dort wird Pflegewohngeld gezahlt

  • Unikat


    Danke für die Infos!!! Es spielt sich alles in Berlin ab. Da meine Mutter nur 1000 € Rente bezieht, wäre sie aber auch "hilfsbedürftig", weil die Kosten nicht für Miete und Lebensunterhalt ausreichen.