Immobilienverkauf -> Rückforderung durch das Sozialamt

  • Schau dir nochmal den Link aus Beitrag #9 an. Hier kannst du deine individuelle Berechnung überschlagen.

    Ich hatte schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es seit 2017 nicht mehr auf die Höhe der PG ankommt (Ausnahme PG1)

    Jede Einrichtung hat einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil auszuweisen, egal welcher PG vorliegt.

    In Berlin liegt der bei ca. 1750€ im Durchschnitt. Er schwankt aber von Heim zu Heim, ein Vergleich lohnt sich also.


    LG frase

  • Schau dir nochmal den Link aus Beitrag #9 an. Hier kannst du deine individuelle Berechnung überschlagen.

    der genannte Link bezieht sich auf die Berechnung gemäß § 92a SGB XII, wenn ein Elternteil zuhause verbleibt und der andere Im Heim ist

    hat überhaupt nichts mit dem Eigenanteil zu tun, den ein Pflegebedürftiger im Heim zu den Pflegekosten bezahlen muss

  • Da meine Mutter nur 1000 € Rente bezieht, wäre sie aber auch "hilfsbedürftig", weil die Kosten nicht für Miete und Lebensunterhalt ausreichen.

    Wie Unikat schon geschrieben hat, es wird das Gesamteinkommen gerechnet. Ohne genaue Kenntnis der aktuellen Wohnkosten deiner Mutter ist das nicht so einfach abzuschätzen. Der Regelsatz (Lebensunterhalt) für eine Person beträgt derzeit 424€ dazu dann Miete und Heizung. Auch wenn dann die 1000€ deiner Mutter nicht reichen, wird ja die Rente von deinem Vater dazu gerechnet. Es bleibt ja letztendlich egal, wo die Lücke entsteht, die das Sozialamt schließt und sich von den leistungsfähigen Angehörigen zurück holt, da in beiden Fällen keine GS vorliegt.


    LG frase

  • Der Regelsatz (Lebensunterhalt) für eine Person beträgt derzeit 424€ dazu dann Miete und Heizung.

    Der Garantiebetrag für den zuhause verbliebenen Elternteil muss höher sein als der Regelsatz aus Grundsicherung, so hat es der Gesetzgeber gewollt, die eigentliche Summe berechnet das Sozialamt nach eigenem Ermessen

  • Ich hatte schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es seit 2017 nicht mehr auf die Höhe der PG ankommt (Ausnahme PG1)

    Jede Einrichtung hat einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil auszuweisen, egal welcher PG vorliegt.

    In Berlin liegt der bei ca. 1750€ im Durchschnitt. Er schwankt aber von Heim zu Heim, ein Vergleich lohnt sich also.

    Vergleichen ja, aber nicht an der Auswahl aktiv beteiligen, wenn der Unterhaltspflichtige eventuell die Höhe der Heimkosten angreifen will

  • Angenommen ich würde mein Haus jetzt verkaufen und erst in sagen wir 2 Jahren tritt der Fall ein, dass Elternunterhalt gezahlt werden müsste. Wenn das Geld bis dahin sagen wir für Reisen und Glücksspiel drauf gegangen ist, kann das Sozialamt da noch etwas rückfordern oder "nachberechnen"?

  • Angenommen ich würde mein Haus jetzt verkaufen und erst in sagen wir 2 Jahren tritt der Fall ein, dass Elternunterhalt gezahlt werden müsste. Wenn das Geld bis dahin sagen wir für Reisen und Glücksspiel drauf gegangen ist, kann das Sozialamt da noch etwas rückfordern oder "nachberechnen"?

    ich gebe jetzt mal eine "blöde" Antwort, wem gehört das Vermögen?


    dann kennst du auch die Antwort

  • Na mir. Das Problem ist nur, mein Vater ist schon in Pflege jedoch ist das Sozialamt noch nicht dabei, weil das elterliche Vermögen derzeit noch aufgebraucht wird. Also wäre ein Verkauf problemlos möglich, ohne dass das Sozialamt in einem Jahr sagt, aber da war doch noch was... Ich traue unserem "System" nicht.

  • Na mir.

    eine eindeutige und klare Antwort, richtig


    der Unterhaltspflichtige kann mit seinem Vermögen machen was er will, auch nach Erhalt der Rechtswahrungsanzeige, es bleibt immer sein Eigentum


    es gibt nur eine Ausnahme, wenn der Unterhaltspflichtige gemäß der Rechtsprechung fü die Altersvorge spart, also die 5%, dann sollte dieses Vermögen nicht angegriffen werden, da sonst das unterhaltsmindernde Sparen für die Altersvorge nicht mehr anerkannt wird

  • Das verwirrt mich jetzt aber. Warum berechnet man dann auf Grundlage der Lebensarbeitsjahre und des Bruttojahreseinkommens ein Schonvermögen?

  • dann sollte dieses Vermögen nicht angegriffen werden,

    ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt, ich meine damit, kein Verbrauch, kein Abheben von diesem Vermögensbestandteil


    jetzt klarer?

  • Das gilt aber erst ab dem Zeitpunkt, wo das Sozialamt zahlt, oder schon vorher!?

    Das gilt erst dann, wenn der Unterhaltspflichtige tatsächlich die 5 % für die Altersvorsorge spart,

    dieses angesparte Vermögen also nicht ausgeben, bis zur Rente absolut geschützt


    das bisher angesparte Vermögen ist frei verfügbar, egal welchen Zweck das Vermögen dienen soll

  • Warum berechnet man dann auf Grundlage der Lebensarbeitsjahre und des Bruttojahreseinkommens ein Schonvermögen?

    das ist ein anderes Thema, nämlich die Fragestellung, ob das bisher angesparte Vermögen, also vor Rechtswahrungsanzeige, als Schonvermögen für die Altersvorsorge anzusehen ist

    das hängt primär von der Erwerbsbiografie ab und von der zu erwartenden Rente bei Eintritt in den Ruhestand

  • Schonvermögen für die Altersvorsorge

    neben diesem Schonvermögen kann es noch weiteres Schonvermögen geben, Rücklagen für bestimmte Zwecke

    unterliegt dieses Vermögen einen unterhaltsrechtlichen anzuerkennenden Zweck, so ist auch dieses als Schonvermögen anzusehen und damit von einer eventuellen Verwertung ausgeschlossen

  • es gibt somit 3 Klassen von geschützten Vermögen


    1. das Vermögen angespart nach der Rechtswahrungsanzeige auf der Basis der 5%, absolut geschützt

    2. Schonvermögen für die Altersvorsorge, entsprechend Erwerbsbiografie und zukünftiger Rente, angespart vor Rechtswahrungsanzeige

    hier gilt auch, das weitere Ansparungen geschützt sein können, jedoch kann dieses mtl. Sparen nicht als unterhaltsmindernde Position geltend gemacht werden

    3. Rücklagen aus angesparten Vermögen vor und nach der Rechtswahrungsanzeige für einen unterhaltsrechtlichen anzuerkennden Zweck

    hier gilt auch, das mtl. Rücklagenbildung, Beispiel für alten PKW oder dringend notwendige Reparaturen am Haus durchaus anzuerkennen sind

  • Und genau das ist das Problem. Der Erlös durch den Immobilienverkauf ist nicht eindeutig zuzuordnen. Das kann ins Auge gehen. Also warten, bis der Vater tot ist.

  • Naja, die Argumentation ist klassich klar. Über 10 Jahre selbstgenutzte Immobilie. Angelegt als Altersvorsorge und durch neue Lebensumstände wird die Altersvorsorge eben neu definiert. Wie gesagt, mir zu unsicher, der Behördenschimmel macht daraus was er will und Herumklagen zehrt an den Nerven.

  • Wie gesagt, mir zu unsicher, der Behördenschimmel macht daraus was er will und Herumklagen zehrt an den Nerven.

    menschlich verständlich :(


    Beispiel eines Arguments wäre

    wenn der Unterhaltspflichtige heute ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze Rente hat, dann verteidigt er das Schonvermögen für die Altersvorsorge mit dem Argument der weiteren Abzugsfähigkeit über die 5 % Grenze, das sind knapp 20 % zusatzlich, also für den übersteigenden Teil beim Einkommen

    und macht dies für die Vergangenheit als weitere Berechnungsgrundlage geltend


    aus unterhaltsrechtliche Leitlinie

    Andere Personen können Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (seit 1.1.2018: 18,6 %) zuzüglich einer zusätz-lichen Altersvorsorge von 4 bzw. 5 % nach ihrem Gesamtbruttoeinkommen geltend machen.


    > also für das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze