Datenschutzerklärung vermisst

  • Der Ehepartner könnte ja zu berücksichtigende Posten haben, die das Familieneinkommen verringern und damit den EU des UHP.

    es ist nicht das Thema des Sozialamts, sondern des Unterhaltspflichtigen, denn er möchte seine Leistungsfähigkeit vermindern

    für seine Leistungsfähigkeit ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweisverpflichtet

    es bleibt dem Unterhaltspflichtigen unbenommen, sich entsprechend zu äußern oder nicht

  • Wie ist es dann juristisch zu bewerten, wenn er sich überhaupt keine Mühe macht, die vollständigen Fakten beim Ehepartner herauszufinden.

    wie bereits gesagt, es bleibt jeder Partei selbst überlassen, wie sie vorgeht, dies gilt vorgerichtlich oder auch vor Gericht

  • der Ehepartner aber bis heute nicht angeschrieben wurde?

    der Unterhaltspflichtige hat keine Auskunft zum Ehepartner zu geben, nicht aus § 1605 BGB und auch nicht aus § 117 SGB XII

    ich hätte als Unterhaltspflichtige Auskunft zu mir selbst erteilt und mehr nicht, keine weiteren Schriftwechsel mit dem Sozialamt geführt

    mit der Eigenauskunft, sofern sie vollständig ist, hat der Unterhaltspflichtige seine Pflicht getan, mehr braucht er nicht zu tun

  • da der Unterhaltspflichtige selber fröhlich schreibt, unterbricht er selbst die zeitliche Verwirkung und schadet sich damit selbst

    ich würde meine Füße still halten und auf zeitliche Verwirkung setzen.

    Jedes Amt hat eine Wiedervorlageerinnerungsfunktion.

    Daher wird schon in der Frist das Amt mit einem entsprechenden Schreiben ankommen. Frage: Was ist, wenn man auf diese Schreiben nicht reagiert?

    Vor Gericht sicher eine schlechte Position, oder?


    pensionaer : Wenn durch die Einkünfte deiner Frau eine Minderung der Zahlung zu erwarten ist, wäre ja deren Auskunft eher sinnvoll.

    Wenn aber das Einkommen dazu führt, einen höheren Regress zu befürchten würde ich auch abwarten.

    Hier könne ja ein Gericht entscheiden, dass nur 12 Monate Rückwirkend Regress anfällt.

    Das wäre mal spannend, bei mir wurde einfach ohne meine Frau gerechnet.


    Ich warte ab, was das Amt jetzt macht, mittlerweile sind schon weiter 7 Monate verstrichen.

    Könnte wetten, das hier genau nach 11 Monaten eine neue Auskunft gefordert wird und damit die Verwirkung erlischt.


    LG frase

  • Frage: Was ist, wenn man auf diese Schreiben nicht reagiert?

    Vor Gericht sicher eine schlechte Position, oder?


    der Unterhaltspflichtige hat keine Auskunft zum Ehepartner zu geben, nicht aus § 1605 BGB und auch nicht aus § 117 SGB XII

    ich hätte als Unterhaltspflichtige Auskunft zu mir selbst erteilt und mehr nicht, keine weiteren Schriftwechsel mit dem Sozialamt geführt

    mit der Eigenauskunft, sofern sie vollständig ist, hat der Unterhaltspflichtige seine Pflicht getan, mehr braucht er nicht zu tun

    warum sollte ein Unterhaltspflichtiger schlechte Karten haben, wenn er vollständig Auskunft zu sich selbst erteilt hat?

    soll er das Sozialamt darauf aufmerksam machen, schreibt doch bitte meinen Ehepartner an ....


    mit der Erfüllung der Auskunftspflicht hat er alles getan, alles übrige liegt dann beim Sozialamt

  • es ist nicht das Thema des Sozialamts, sondern des Unterhaltspflichtigen, denn er möchte seine Leistungsfähigkeit vermindern

    für seine Leistungsfähigkeit ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweisverpflichtet

    es bleibt dem Unterhaltspflichtigen unbenommen, sich entsprechend zu äußern oder nicht

    Nochmals, der UHP hat vollständig Auskunft erteilt, er weiß aber gar nicht welche Verpflichtungen sein Ehepartner hat (z.B. Unterhalt für ein uneheliches Kind) und der Ehepartner ist dem UHP ja auch nicht zur Auskunft verpflichtet, was er mit seinem Einkommen macht.

    Wie soll sich der UHP anders äußern als dem SHT aufzufordern, er möchte bitte den Ehepartner anschreiben, aber der SHT denkt gar nicht daran sondern nimmt das Einkommen des Ehepartners aus dem Einkommensteuerbescheid in Gänze als Familieneinkommen.

  • nimmt das Einkommen des Ehepartners aus dem Einkommensteuerbescheid in Gänze als Familieneinkommen.

    Den Teil für meine Frau habe ich komplett geschwärzt. Nur der Gesamtbetrag der Erstattung oder Nachzahlung lässt daher Betrachtungsspielraum offen.

    Bei mir wurde einfach die Hälfte als Einkommen genommen. Da ich erhebliche Verlusste aus Vermietung und Verpachtung habe, hatte ich meine Seite ungeschwärzt belassen. Möglicherweise würde auch nur Seite 1 der Einkommenssteuererklärung reichen. Hier aber auch Namen und Steuernummer des Ehepartners geschwärzt.


    LG frase

  • ich frage mich, warum wird ein intensiver Briefwechsel gepflegt, wo ist der Sinn?

    Intensiv war vielleicht mißverständlich, sagen wir besser kontinuierlich alle 10 Monate.


    Warum: Mir hat einmal ein Richter of the records gesagt, dass sich der § 93 ZPO auch gegen den UHP richten könnte und zwar dann, wenn die Berechnung des SHT für den UHP erkennbar falsch ist (z.B. 2 x 2 = 10) und man nicht darauf reagiert hätte.


    Als Laie muss man dies halt glauben und ich habe dem UHP geraten, darauf zu antworten.

    Wenn der SHT dennoch meint 2 x 2 = 10 und einen verklagt, dann hat er Pech gehabt.


    Ich habe einmal eine Behörde zu einem Thema (hat nichts mit Unterhaltsrecht zu tun) um Auskunft gebeten.

    Die Behörde hat schriftlich Auskunft erteilt, aber einen wichtigen Punkt verschwiegen.

    Dadurch habe ich einen materiellen Schaden erlitten und die Behörde bis vor das OLG auf Schadensersatz verklagt und verloren.

    Begründung: Wer lesen und schreiben kann hat sich selber zu informieren und kann die unvollständige Auskunft nicht der Behörde anlassten.

    Seitdem bin ich vorsichtig geworden was Gerichte angeht.


    Gruß

    Pensionaer

  • Sorry, für die Nachfrage. Bin ein wenig überfordert damit.;)

  • Zitat von Buegerwehr

    Das würde bedeutet, macht man nicht auf Fehler aufmerksam, kann eine falsche Berechnung Richtigkeit erlangen?

    Dies natürlich nicht, aber die Prozeßkosten können an einem hängen bleiben, weil hätte man den offensichtlichen Fehler dem SHT mitgeteilt, wäre es vielleicht gar nicht zu einem Prozeß gekommen.

    Dies ist ja auch genau der Punkt, warum der SHT eventuell die Prozeßkosten übernehmen muss obwohl seine Berechnung richtig war. Hätte er aber die Belege vor Prozeß vorgelegt und somit dem UHP die Möglichkeit gegeben die Berechnung zu überprüfen und anzuerkennen, wäre es ja auch nicht zu einem Prozeß gekommen.

    Ich wurde ja nach dem Sinn des Briefwechsel gefragt und dies könnte so ein Fall sein.

    Ich möchte nicht vor Gericht stehen und dem Richter erklären müssen, wieso ich nicht erkannt habe, dass 2 x2 nicht 10 sein kann und den SHT auf diesen offensichtlichen Fehler (oder Mißachtung eines Urteils des BGH) nicht hingewiesen habe.

  • Dies natürlich nicht, aber die Prozeßkosten können an einem hängen bleiben, weil hätte man den offensichtlichen Fehler dem SHT mitgeteilt, wäre es vielleicht gar nicht zu einem Prozeß gekommen.

    dies ist so nicht richtig, siehe § 138 ZPO


    § 138
    Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


    (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

    (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

    (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

    (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.



    im übrigen gilt der sog. Beibringungsgrundsatz, das bedeutet, das Gericht befindet nur über die Tatsachen, die jede Partei vorträgt, wer etwas versäumt, hat Pech

  • Das ist ein interessanter Aspekt. Also macht es auch durchaus Sinn BGH Urteile zu sammeln und ggf. zu verwenden.

    wenn es nur um Leistungsfähigkeit geht macht dies keinen Sinn, das Gericht kennt ja das Recht, also auch das Thema unterhaltsmindernde Positionen, siehe auch unterhaltsrechtliche Leitlinien

    vor Gericht zählen nur Argumente, wer die besseren Argumente hat, kann das Gericht überzeugen


    und Berechnungen der eigenen Leistungsfähigkeit sollte ein Unterhaltspflichtiger nie selber machen, dies gilt vorgerichtlich und vor Gericht (durch Anwalt)


    wer das macht, erkennt die selbst errechnete Leistungsfähigkeit damit an, halt ich für einen Fehler

  • Hallo Unicat, davon war ja auch nicht Rede. Hier ging es um das Sammeln von BGH Urteilen.

  • Hallo Unicat, davon war ja auch nicht Rede. Hier ging es um das Sammeln von BGH Urteilen.

    na klar kann ein Unterhaltspflichtiger sammeln und sich auf diesen Wege schlau machen, soweit ok


    ich gebe nur zu bedenken, Urteile sind in der Regel auf den Einzelfall bezogen, und somit auf den eigenen Fall nur bedingt übertragbar

    dies gilt besonders bei den immer wieder im Vordergrund stehenden Streithemen wie Wohnwertberechnung, Kredite und Rücklagen