Datenschutzerklärung vermisst

  • Guten Tag zusammen, ich habe in der letzten Zeit für meine pflegebedürftige Mutter und für mich selbst zahllose Datenschutzerklärungen unterschrieben... elender Papierkram aber

    sicherlich sinnvoll.

    Am Wochenende kam mir der Gedanke, dass vom Sozialamt in Sachen Unterhalt so etwas nicht erhalten haben und die haben nur wirklich alle Daten von mir nachdem mein Mann

    und ich uns "offenbaren" mussten.

    Vielleicht ist die Frage dumm, aber muss eine Behörde so etwas nicht auch anbieten? Sind meine Daten sicher in einer Behörde? Für eine Info wäre ich dankbar.

    Aktiv spreche ich da sicherlich keinen an, das habe ich hier gelernt ... nicht unnötig fragen. Bei dieser Gelegenheit nochmals herzlichen Dank für die Unterstützung. Zur

    Zeit ist alles ruhig.

    Sonnige Grüße

  • Nein, das ist nicht ausreichend. Es dreht sich um die Datenschutz-Information, die darf nicht vorenthalten werden. Z.B. muss die gesetzliche Grundlage genannt werden oder wie lange die Daten gespeichert werden und es muss über das Auskunftsrecht informiert werden. Ich würde mal den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten darüber in Kenntnis setzen.

  • Nein, das ist nicht ausreichend. Es dreht sich um die Datenschutz-Information, die darf nicht vorenthalten werden. Z.B. muss die gesetzliche Grundlage genannt werden oder wie lange die Daten gespeichert werden und es muss über das Auskunftsrecht informiert werden. Ich würde mal den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten darüber in Kenntnis setzen.

    die gesetzliche Grundlage zur Einholung von Auskünften wird immer genannt, entweder § 117 SGB XII oder § 1605 BGB

    aus Datenschutz.org

    Behörden dürfen personenbezogene Daten erheben – aber nur, wenn dies zum einen erforderlich ist und zum anderen von einem Gesetz erlaubt wird. Allein, wenn das öffentliche Interesse überwiegt, müssen diese Voraussetzungen nicht gegeben sein.


    im übrigen gibt es schon länger das Bundesdatenschutzgesetz und länderspezifische Regelungen

    auch im SGB sind etliche datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten


    das Sozialämter öfter das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen ist nichts neues

    Beispiel

    ein Sozialamt verlangt gemäß § 117 SGB XII Auskunft vom Unterhaltspflichtigen, das ist soweit ok

    wenn er vom Auskunftspflichtigen gleichzeitig in diesem Bescheid Auskunft zum Ehepartner bzw. Lebensgefährtin verlangt, so ist dies ein Verstoß, der Bescheid ist nichtig, damit hat der Unterhaltspflichtige das Recht die Auskunft insgesamt zu verweigern

    dazu gibt es etliche Urteile der Sozialgerichte

  • Es dreht sich nicht darum, dass sie personenbezogene Daten erheben dürfen, sonder darum, dass sie verprflichtet sind, über eine Datenschutzerklärung darüber zu informieren. Was diese Datenschutzerklärung enthalten muss, ist in der DSGVO vom Mai 2018 nachzulesen.

  • Es dreht sich nicht darum, dass sie personenbezogene Daten erheben dürfen, sonder darum, dass sie verprflichtet sind, über eine Datenschutzerklärung darüber zu informieren. Was diese Datenschutzerklärung enthalten muss, ist in der DSGVO vom Mai 2018 nachzulesen.

    wer etwas behauptet sollte dies beweisen

    auf welche Bestimmung der DSGVO bezieht sich deine Behauptung?

  • Wie gesagt gilt die Auskunftspflicht für Privatunternehmen und Behörden gleichermaßen. Ausnahmen gibt es nicht. Von einer Kommune können ihre Bürger daher folgende Auskünfte verlangen:

    • die Kategorien der personenbezogenen Daten, welche verarbeitet werden,
    • die Zwecke der Verarbeitung,
    • den gegenwärtigen und künftigen Empfängerkreis der Daten,
    • die geplante Dauer der Speicherung sowie die Kriterien für die Festlegung der Dauer,
    • die bestehenden Rechte auf Löschung und Berichtigung hinsichtlich der gespeicherten Daten,
    • die Herkunft der Daten,
    • die Verwendung von automatisierter Entscheidungsfindung sowie deren Logik,
    • den Zweck und die Übermittlung von Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen sowie
    • die Vorlage sämtlicher personenbezogener Daten in Kopie.

    Diese Auskunftsansprüche sind ein Werkzeug, mit dem die Bürger überprüfen können, ob die Vorschriften der DSGVO eingehalten werden.


    diese Bestimmungen befinden sich bereits im Sozialgesetzbuch


    Bereichsspezifische Regelungen aus dem Sozialdatenschutz werden auch zukünftig eine Rolle spielen. Über Art. 6 DSGVO wird es auch unter der DSGVO ermöglicht, bereichsspezifische Regelungen beizubehalten. Gleichzeitig müssen allerdings die Vorgaben der DSGVO damit in Einklang gebracht werden.

    Der deutsche Gesetzgeber hat zwischenzeitlich insbesondere das SGB I und das SGB X an die DSGVO angepasst.

  • Oh, danke für die Anmerkungen.

    Hat denn jemand hier mal eine Datenschutzerklärung bei den Unterlagen gehabt? Vielleicht ist das ja von Bundesland zu Bundesland verschieden.

    Gerade erst mal Landesdatenschutzbeauftragten nachgeschlagen, wer und wo das ist in NRW:

    VG

  • Hat denn jemand hier mal eine Datenschutzerklärung bei den Unterlagen gehabt?

    Behörden brauchen dies nicht vorzulegen, sie handeln auf gesetzlicher Grundlage, aber Anwälte

    im übrigen mal eine persönliche Anmerkung, wenn ich "Angst" um meine Daaten habe, dann sollten Unterhaltspflichtige nicht so "großzügig" mit ihren Daten umgehen wenn sie Auskunft erteilen. Es erschreckt mich immer wieder, was da alles preisgegeben wird, was in keiner Weise verlangt werden darf

  • Unikat


    DSGVO Art 13 -> Informationspflicht


    Du liegst falsch. Du verstehst immer noch nicht zu unterscheiden zwischen der Pflicht zu informieren und der gesetzlichen Berechtigung, personenbezogene Daten erheben zu dürfen. Diese gesetzliche Berechtigung ist Bestandteil der Informationspflicht in Form einer Datenschutzerklärung.

  • Hier dreht es sich um die einschränkende Definition des Empfängers. Empfänger müssen im Rahmen der Informationspflicht genannt werden. Hier ist kein allgemeiner Bezug zu Artikel 13 (Informationspflicht) gemeint, der die Informationspflicht außer Kraft setzt. Auch das Auskunftsrecht nach Artikel 15 bleibt davon unberührt. Allerdings gibt es hier Einschränkungen, z.B. bei Straftaten.

  • Ob unsere Beiträge die hier lesenden Unterhaltspflichtigen weiterbringen, in irgendeiner Weise hilfreich sind ......


    mir hat es zumindestens Spass gemacht

  • Mir auch :thumbsup:


    Man sieht doch sehr schön, wie schlecht und undurchsichtig Gesetze gemacht sind - den Sinn der DSGVO zweifle ich ohnehin an. Ich denke schon, dass wir den Fragesteller weitergebracht haben, es ging ja darum, zu klären, ob eine Behörde eine Datenschutzerklärung vorlegen muss. Meine Empfehlung wie gesagt: den Landesdatenschutzbeauftragten einschalten, das ist sein Job.

  • ein Sozialamt verlangt gemäß § 117 SGB XII Auskunft vom Unterhaltspflichtigen, das ist soweit ok

    wenn er vom Auskunftspflichtigen gleichzeitig in diesem Bescheid Auskunft zum Ehepartner bzw. Lebensgefährtin verlangt, so ist dies ein Verstoß, der Bescheid ist nichtig, damit hat der Unterhaltspflichtige das Recht die Auskunft insgesamt zu verweigern

    dazu gibt es etliche Urteile der Sozialgerichte

    Hallo Unikat,

    heißt das , wenn genau so wie oben geschrieben in meiner RWA gleichzeitig um Auskunft für meinen Ehemann gebeten wird, ist die RWA ungültig ?

  • heißt das , wenn genau so wie oben geschrieben in meiner RWA gleichzeitig um Auskunft für meinen Ehemann gebeten wird, ist die RWA ungültig ?

    wenn ein Unterhaltspflichtiger eine Rechtswahrungsanzeige bekommt, so ist diese fast immer mit einem Auskunftsersuchen verbunden

    beides gilt es jedoch rechtlich klar zu trennen

    eine Rechtswahrungsanzeige bedeutet, das Sozialamt zahlt Sozialhilfe und damit damit gehen die Rechte und Pflichten des Elternteils auf das Sozialamt über

    mit diesem Schreiben wird der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt, das bedeutet, ab Eingang der Rechtswahrungsanzeige kann Unterhalt gefordert werden

  • Zitat von Unikat

    ein Sozialamt verlangt gemäß § 117 SGB XII Auskunft vom Unterhaltspflichtigen, das ist soweit ok

    wenn er vom Auskunftspflichtigen gleichzeitig in diesem Bescheid Auskunft zum Ehepartner bzw. Lebensgefährtin verlangt, so ist dies ein Verstoß, der Bescheid ist nichtig, damit hat der Unterhaltspflichtige das Recht die Auskunft insgesamt zu verweigern

    Jetzt hast Du mich wieder verunsichert !

    In § 117 SGB XII steht doch: Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten.......haben dem Träger der Sozialhilfe ....Auskunft zu erteilen....

    Wenn der SHT in der RWA gleichzeitig Auskunft nach § 117 SGB XII verlangt, worin liegt denn der der Verstoß, der den Bescheid nichtig macht?

    Die RWA bleibt, wenn ich es richtig verstanden habe, trotzdem gültig.

    Vergiß bitte bei Deiner Erklärung nicht, wir sind Laien und keine Juristen.

    Gruß Pensionaer

  • Das Sozialamt muss sich mit seinem Auskunftsrecht nach 117 direkt an den Ehegatten wenden und kann das nicht einfach über den unterhaltspflihtigen Partner machen.

    Das Auskunftsersuchen erfolgt jedoch auch oft separater Form zur Rechtswahrungsanzeige.

    Die Rechtswahrungsanzeige richtet sich sowieso nur an den UHP und ist rechtlich selten ein Problem.

  • Das Sozialamt muss sich mit seinem Auskunftsrecht nach 117 direkt an den Ehegatten wenden und kann das nicht einfach über den unterhaltspflihtigen Partner machen.

    Was ist denn, wenn der UHP seit über 4 Jahren mit dem SHT einen intensiven Briefwechsel pflegt, der Ehepartner aber bis heute nicht angeschrieben wurde?

    Der Ehepartner könnte ja zu berücksichtigende Posten haben, die das Familieneinkommen verringern und damit den EU des UHP.

    Es heißt doch immer, der SHT hat zeitnah seine Ansprüche durchzusetzen. Wie ist es dann juristisch zu bewerten, wenn er sich überhaupt keine Mühe macht, die vollständigen Fakten beim Ehepartner herauszufinden.

    4 Jahre sind ja wohl nicht zeitnah oder?

    mfG

    Pensionaer

  • Es heißt doch immer, der SHT hat zeitnah seine Ansprüche durchzusetzen. Wie ist es dann juristisch zu bewerten, wenn er sich überhaupt keine Mühe macht, die vollständigen Fakten beim Ehepartner herauszufinden.

    4 Jahre sind ja wohl nicht zeitnah oder?

    "zeitnah" ist im Zusammenhang mit zeitlicher Verwirkung zu sehen, das bedeutet, wenn das Sozialamt mind. 12 Monate keinerlei Schriftsätze an den Unterhaltspflichtigen geschickt hat, dann sind die möglichen Unterhaltsforderungen für die Zeit davor für das Sozialamt verloren


    da der Unterhaltspflichtige selber fröhlich schreibt, unterbricht er selbst die zeitliche Verwirkung und schadet sich damit selbst

    ich würde meine Füße still halten und auf zeitliche Verwirkung setzen