Wenn du dieser Auffassung bist .....
Nicht ich bin dieser Auffassung sondern die OFD Frankfurt. (siehe 2.6)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/528533/
LG frase
Wenn du dieser Auffassung bist .....
Nicht ich bin dieser Auffassung sondern die OFD Frankfurt. (siehe 2.6)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/528533/
LG frase
Neben § 67 SGBX gibt es noch weitere Ermächtigungsgrundlagen Daten zu ermitteln.
Für die von Dir angesprochenen Daten ist dieser § auch gar nicht einschlägig. "Sozialdaten" sind die Daten, die den Antragsteller und die damit verbundene Leistungsbearbeitung direkt betreffen.
wenn das Sozialamt gemäß § 117 SGB XII (öffentliches Recht) Auskunft verlangt, dann gilt das Sozialrecht, weil das Sozialamt in der Auskunftsstufe als Behörde handelt
der Unterhaltspflichtige ist Betroffener, seine Daten sind dann Sozialdaten, die Behörde unterliegt einigen Einschränkungen
im Gegensatz zu Auskunft aus § 1605 BGB (bürgerliches Recht), dann gilt nicht das Sozialrecht, sondern ausschließlich das Zivilrecht
das gilt klar zu unterscheiden
aus dem genannten Dokument
§ 21 Abs. 4 SGB X berechtigt die Finanzbehörde grundsätzlich nicht dazu, dem Träger der Sozialhilfe den letzten Einkommensteuerbescheid sowie weitere Unterlagen (z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) des Steuerpflichtigen zu übersenden. Dies gilt auch dann, wenn der Träger der Sozialhilfe deren Übermittlung mit dem Hinweis auf sozialrechtliche Kürzungsvorschriften begründet. Diese Unterlagen enthalten Angaben, die über das für das Verfahren nach dem SGB XII Erforderliche hinausgehen und die deswegen nicht ohne Zustimmung des Betroffenen offenbart werden dürfen.
und genau das habe ich gemeint, einfach so beim Finanzamt anfragen gibt es nicht
wenn das Sozialamt gemäß § 117 SGB XII (öffentliches Recht) Auskunft verlangt, dann gilt das Sozialrecht, weil das Sozialamt in der Auskunftsstufe als Behörde handelt
der Unterhaltspflichtige ist Betroffener, seine Daten sind dann Sozialdaten, die Behörde unterliegt einigen Einschränkungen
dieses Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII ist ein Verwaltungsakt, also ein Bescheid, deswegen ist dort auch eine Rechtsbehelfsbelehrung notwendig
aus dem genannten Dokument:
Einer Auskunftspflicht nach § 21 Abs. 4 SGB X steht nicht entgegen, wenn die Auskunft für ein Verfahren benötigt wird, das der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dies ist der Fall, wenn gemäß § 94 SGB XII der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch einer leistungsberechtigten Person auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Die einem etwaigen Klageverfahren vorangehende Prüfung, ob überhaupt ein nach § 94 SGB XII überleitbarer Unterhaltsanspruch gegen den Steuerpflichtigen (Unterhaltsverpflichteten) besteht, erfolgt nämlich nach den Vorschriften des SGB XII und damit in einem Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch.
Ich verstehe das so, wenn es zu einer Klage kommt, dürfen die Daten abgefragt werden.
Liege ich da falsch?
LG frase
Ich verstehe das so, wenn es zu einer Klage kommt, dürfen die Daten abgefragt werden.
Gemeint ist die Prüfung des Sozialamts, ob überhaupt Sozialhilfe geleistet werden muss, wenn ja, in welcher Höhe
dazu dient bespielsweise die sog. Kontenabfrage
aus Handelsblatt
"Ursprünglich wurde die Kontenabfrage zur Terrorismusbekämpfung eingeführt. Doch mit der Zeit bekamen immer mehr Stellen Zugriff auf die Bankkonten. So dürfen seit 2005 Finanzämter und Sozialbehörden die Konten von Bürgern ermitteln, um Steuerbetrügern und Sozialschmarotzern auf die Schliche zu kommen."
weiterhin wird geprüft, Schenkungen der letzten 10 Jahre und vieles anderes
bei einem Gerichtsverfahren, wenn es um eine Leistungsklage geht, dann steht ja das Sozialamt per Klageschrift in der Darlegungs- und Beweispflicht über sämtliche Aspekte, dann ist in der Regel die Auskunftsphase abgeschlossen
etwas anderes ist es bei einer Stufenklage
Die Stufenklage ermöglicht dem Kläger im Zivilprozess, zunächst die Erteilung von Auskünften einzuklagen, um dann ein präzise bestimmtes Leistungsverlangen geltend zu machen.
weigert sich der unterhaltspflichtige Auskunftserteiler, dann kann das Gericht auf Antrag selber aktiv werden und die notwendigen Auskünfte einholen, s. § 235 und 236 FamFG
Hallo Unikat,
es ging ja in diesem Beitrag ursprünglich um die Frage wie der SHT an die Daten kommt.
Dann gab es Meinungen, das dabei "illegale" Wege beschritten werden.
Hier entsteht der Eindruck, solche Vorgehen angreifen zu können um mögliche Forderungen abzuwenden.
wegen formaler Fehler der SHT usw..
Mir ist es wichtig, ob dies den Tatsachen entspricht!
Gemeint ist die Prüfung des Sozialamts, ob überhaupt Sozialhilfe geleistet werden muss, wenn ja, in welcher Höhe
Das sehe ich etwas anders und lese aus dem Verfügungen der OBD Frankfürk ganz klar heraus, das auch bei §94 SGB XII, das Finazamt Auskunft über die UHP geben soll. Also nicht nur über den UHE sondern auch über den UHP.
Problematisch sehe ich dabei die Daten der Ehegatten der UHP, bei gemeinsamer Veranlagung.
Es ist also besser die Steuerauskunft zu geben, denn die Ämter können die Daten auch legal abfragen, wenn Sie diese benötigen, da der UHP Sie nicht herausgibt.
LG frase
Hi,
wir müssen hier verschiedene Informationsoptionen unterscheiden. Was viele nicht wissen, wir haben eine Fülle von Informationsverpflichtungen von Behörden untereinander. Die bekanntesten sind wohl die Mizzi und die Mistra, auch die Meldegesetze. Dazu gibt es dann noch die Regelungen über die Amtshilfe. Und die Regelungen z.B. über die Garantenstellung. Erst wenn diese nicht greifen, wird ein auch zur Auskunft Verpflichteter herangezogen. Es macht doch wenig Sinn, wenn zur Berechnung von Unterlagen, die die Behörde direkt vom Finanzamt bekommen könnte, zunächst den Betroffenen verklagen müsste, um an die Unterlagen zu kommen.
Eine ganz andere Frage ist doch, was aus den Unterlagen verwertet werden darf, also welche Erkenntnisse in das laufende Verfahren einfließen dürfen. Ich denke mal, viele Bürger wären erstaunt, wie viele Daten über sie wo überall gespeichert werden. Z.B. beim Einwohnermeldeamt, bei dem Landeskriminalamt, bei der Führerscheinstelle. Und das funktioniert.
Herzlichst
TK
Gemeint ist die Prüfung des Sozialamts, ob überhaupt Sozialhilfe geleistet werden muss, wenn ja, in welcher Höhe
dazu bedient sich das Sozialamt auch des § 117 SGB XII, siehe Abs. 2 und 3, erst wenn alles geklärt ist, wiird die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 94 SGB XII an den Unterhaltspflichtigen verschickt, zumindestens sollte es so sein
Hier entsteht der Eindruck, solche Vorgehen angreifen zu können um mögliche Forderungen abzuwenden.
wegen formaler Fehler der SHT usw..
Mir ist es wichtig, ob dies den Tatsachen entspricht!
wo kein Kläger, ist auch kein Richter
ob ein Unterhaltspflichtiger damit Erfolg hat, ...... ?
es sollten schon die Kernbereiche der grundrechtlichen Persönlichkeitsrechte des Unterhaltspflichtigen betroffen sein, beispielhaft das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Problematisch sehe ich dabei die Daten der Ehegatten der UHP, bei gemeinsamer Veranlagung.
Es ist also besser die Steuerauskunft zu geben, denn die Ämter können die Daten auch legal abfragen, wenn Sie diese benötigen, da der UHP Sie nicht herausgibt.
wenn ein Sozialamt gemäß § 117 SGB XII Auskunft vom Unterhaltspflichtigen zum Ehepartner verlangt, dann ist dies rechtswidrig, dann kann kann der Unterhaltspflichtige alle Angaben zum Ehepartner aus dem Steuerbescheid schwärzen
eigene Auskunft zu verweigern halte ich nicht für zielführend, was bringt das?