Definition unterhaltsrechtlicher Bedarf

  • Hallo,


    könnt Ihr mir bitte erklären was genau mit der Aussage "Der unterhaltsrechtliche Bedarf beträgt aktuell durchschnittlich 1583,48 Euro" gemeint ist?
    Ist der "unterhaltsrechtliche Bedarf" der komplette Bedarf, von dem dann noch das eigene Einkommen meiner Mutter abgezogen wird oder ist das der Maximalbetrag, der von mir gefordert werden könnte?


    Und wieso überhaupt schreibt der SHT durchschnittlich? Hat das was mit den monatlichen Kalendertagen zu tun?

    Mich irritiert auch noch die Aussage, dass Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege gezahlt wird. Werden dabei irgendwelche Unterschiede bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen gemacht oder sind das nur zwei verschiedene Töpfe aus denen gezahlt wird, aber es wird dann gemeinsam bei mir angefordert?


    Vielen Dank schonmal im voraus!

  • Hallo Sachs,


    wenn von unterhaltsrechtlichem Bedarf gesprochen wird, ist es der Teil, der vom SA aktuell getragen wird und überleitungsfähig ist.

    Das ist dann auch der Teil, der maximal in Regress genommen werden kann.

    Du kannst vom Amt eine komplette Berechnung verlangen. Hier sollte dann ersichtlich sein, wie die Gesamtkosten aufgeteilt werden.

    Beispiel: Heimkosten Gesamt 3500€ abzgl. Leistungen der Pflegeversicherung 1262€ (bei Pflegegrad 3) abzgl. Rente ???€ oder Lebensunterhalt in Einrichtung, wenn Grundsicherung bezogen wird, weil Rente unter dem Grundsicherungsanspruch liegt. Hängt also von der Rentenhöhe ab!!!

    Sollte das nicht berücksichtigt sein, sofort GS beantragen, da diese Vorrang vor anderen Leistungen hat.

    Jedem Bewohner muss ein Taschengeld bleiben (Barbetrag), in Berlin z.Z 114,48€. Dieser Betrag ist nicht überleitungsfähig.

    Danach bleibt dann der Sozialhilfebetrag übrig.

    Mich irritiert auch noch die Aussage, dass Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege gezahlt wird.

    Diese Angaben macht das Amt, weil es den notwendigen Lebensunterhalt in der Einrichtung (Taschengeldbarbetrag) nicht mit der Hilfe zur Pflege vermischen darf.


    LG frase

  • könnt Ihr mir bitte erklären was genau mit der Aussage "Der unterhaltsrechtliche Bedarf beträgt aktuell durchschnittlich 1583,48 Euro" gemeint ist?
    Ist der "unterhaltsrechtliche Bedarf" der komplette Bedarf, von dem dann noch das eigene Einkommen meiner Mutter abgezogen wird oder ist das der Maximalbetrag, der von mir gefordert werden könnte?

    Der unterhaltsrechtliche Bedarf ist alles was der Sozialhilfeempfänger benötigt, er benötigt Unterkunft, Verpflegung und eventuell weitere Leistungen wie Hilfe zur Pflege

    Nach Abzug von Einkommen und Vermögen und Leistungen der Pflegeversicherung bleibt ein Rest, dieser Rest ist Bedürftigkeit, also der Unterhaltsanspruch des Elternteil. Der kann vom Sozialamt gefordert werden

    Mich irritiert auch noch die Aussage, dass Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege gezahlt wird. Werden dabei irgendwelche Unterschiede bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen gemacht

    Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung sind vom Leistungsumfang her identisch. Bei Grundsicherung kann nur gefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige über 100.000 € liegt, bei Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es diese Grenze nicht

    Hilfe zum Lebensunterhalt ist eigentlich eine Ausnahme, warum hier ...?


    Warum hat das Sozialamt diese Information geliefert, gab es eine Rechtswahrungsanzeige?

  • Warum hat das Sozialamt diese Information geliefert, gab es eine Rechtswahrungsanzeige?

    Danke für die ausführliche Antwort.

    Ja, es gab eine Rechtswahrungsanzeige. Ich war nur überrascht, dass in dieser halt davon gesprochen wurde, dass Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege bezahlt wird.

    Ich muss dann noch wie von Frase oben beschrieben mir eine ausführliche Berechnung geben lassen, um alles nachvollziehen zu können.

    Da es seit fast 30 Jahren keinen Konatkt zur Mutter mehr gibt, fehlt mir auf vieles eine Antwort. Deswegen muss ich auch gucken, wie ich genau vorgehe.

  • den hat sie erst ab 65. Lebensjahr, ist sie jünger, dann Hilfe zum Lebensunterhalt

    ja noch nicht, aber in 6 Monaten.


    Aber vom Prinzip her sind die Beträge bei Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt gleich oder ?

  • Hallo Unikat,


    das spannende ist doch, das der Anteil der Grungsicherungsleistung sowie das (Taschengeld) nicht vom Amt übergeleitet werden darf, wenn der UHP nicht mehr als 100.000€ Einkommen hat. Das machen die Ämter aber gerne, weil viele Betroffene davon nichts wissen.

    Übrigens steht in den Bescheiden die Position Lebensunterhalt in Einrichtung auch ab 65 Lj.


    LG frase

  • Übrigens steht in den Bescheiden die Position Lebensunterhalt in Einrichtung auch ab 65 Lj.

    § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

    (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.


    dazu gehört auch der Barbetrag, Taschengeld

  • "Der unterhaltsrechtliche Bedarf beträgt aktuell durchschnittlich 1583,48 Euro"

    Sachs will doch wissen, wie sich dieser Bedarf zusammensetzt. Dazu müsste das Amt doch eine konkrete Berechnung vorlegen.

    Ich finde diesen Betrag schon recht hoch.

    Meine Mutter bezieht GS und Hilfe zur Pflege, bei einer Rente von rund 662€.

    Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil liegt bei ca. 1750€

    Davon muss Sie selber 533€ zahlen, bleiben eigentlich 1217€ Sozialhilfe.

    Da Sie aber noch 128€ GS Anspruch hat, darf dieser nicht übergeleitet werden, wenn der UHP unter 100 tsd.€ Einkommen liegt.

    Sind also maximal 1099€ überleitungsfähig.


    LG frase

  • Sachs will doch wissen, wie sich dieser Bedarf zusammensetzt. Dazu müsste das Amt doch eine konkrete Berechnung vorlegen.

    selbstverständlich hat der Unterhaltspflichtige ein Recht auf Auskunft, dies geschieht durch entsprechende Aufforderung gemäß § 1605 BGB

    wie in den meisten Fällen ist jedoch damit zu rechnen, Auskunft wird aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert