Hat denn der SHT die Anerkennung der Kosten schon verweigert?
Bisher schweigt das Amt. (mein Briefeinwurf 23.5.2019)
Hat denn der SHT die Anerkennung der Kosten schon verweigert?
Bisher schweigt das Amt. (mein Briefeinwurf 23.5.2019)
Bisher schweigt das Amt. (mein Briefeinwurf 23.5.2019)
Gibt es neutrale Zeugen für den Briefeinwurf?
Ich habe meine Schreiben immer bei der Poststelle des SHT abgegeben und mir die Abgabe mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.
Gibt es neutrale Zeugen für den Briefeinwurf?
Ich habe meine Schreiben immer bei der Poststelle des SHT abgegeben und mir die Abgabe mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.
Im Nachhinein betrachtet, war ich da wohl etwas blauäugig? Würdest Du zu einer telefonischen Nachfrage raten?
Gibt es neutrale Zeugen für den Briefeinwurf?
Ich habe meine Schreiben immer bei der Poststelle des SHT abgegeben und mir die Abgabe mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.
Hatte meine Frau dabei und habe das Schreiben zeitgleich dem RA meiner Frau zugeleitet.
Würdest Du zu einer telefonischen Nachfrage raten?
Nein.
"Gehe nicht zu deinem Fürsten wenn du nicht gerufen wirst."
Hallo,
inzwischen hat das SA nicht mir sondern dem Anwalt meiner Frau geantwortet hinsichtlich der Inanspruchnahme meines Altersvermögens zum EU.
Man bezieht sich weiterhin auf BGH v. 29.04.2015 – XII ZB 236/14
und ergänzt um den Text des Anhangs.
Mich würde im Speziellen Deine/Eure Meinung zu
"Ferner hat der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass die angemessene private Altersvorsorge der Ehepartner bis zum Zeitpunkt der Regelaltersrente als Aufwendungen in die Unterhaltsberechnung aufgenommen werden müssen. Somit ist in der konsequenten Folge auch die Auflösung der privaten Altersvorsorge mit Eintritt in die reguläre Altersrente zu fordern und mit einem monatlichen Betrag in die Berechnung aufzunehmen."
interessieren.
Einstweilen vielen Dank!
Somit ist in der konsequenten Folge auch die Auflösung der privaten Altersvorsorge mit Eintritt in die reguläre Altersrente zu fordern und mit einem monatlichen Betrag in die Berechnung aufzunehmen."
das Sozialamt irrt, siehe auch dein Schreiben vom Sozialamt, es gibt dir Recht und behauptet dann das Gegenteil, ohne ein Urteil zu nennen
das Sozialamt irrt
Das sehe ich auch so.
Die pokern und wollen euch weich kochen.
Was sagt denn Deine Frau dazu?
Was sagt der Anwalt?
ohne ein Urteil zu nennen
Sie nennen ja ein Urteil.
BGH v. 29.04.2015 – XII ZB 236/14
Aber dieses Urteil passt nicht auf diesen Fall.
so ist es, sollen sie doch mal das Urteil nennen, auf sich deren Anspruch stützt, also ich kenne kein entsprechendes
Was sagt denn Deine Frau dazu?
Was sagt der Anwalt?
Meiner Frau ist das zuviel, sie hätte alleine wohl schon bezahlt.
Den Anwalt muss ich erst noch kontaktieren, wir waren im Urlaub, er hatte nur das Schreiben zugeleitet.
Er ist allerdings der Meinung hinsichtlich meines AV nicht klein beizugeben.
Ich werden über den Fortgang berichten.
Danke!
so ist es, sollen sie doch mal das Urteil nennen, auf sich deren Anspruch stützt, also ich kenne kein entsprechendes
Sehe ich auch so!
Nachdem ich ja keine Antworten mehr vom SA erhalte werde ich den Anwalt meiner Frau bitten entsprechende Urteile anzufordern.
Ich berichte über den Fortgang.
Danke!
Nachdem ich ja keine Antworten mehr vom SA erhalte werde ich den Anwalt meiner Frau bitten entsprechende Urteile anzufordern.
der Anwalt sollte zugleich darauf hinweisen, es gäbe kein entsprechendes Urteil
Meiner Frau ist das zuviel, sie hätte alleine wohl schon bezahlt.
Nerven braucht man schon und Ausdauer.
Er ist allerdings der Meinung hinsichtlich meines AV nicht klein beizugeben.
Der Meinung bin ich auch.
Jetzt wollen die Geier auch noch an das Vermögen der Schwiegerkinder.
Das vom SHT genannte Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem von einer einkommenslosen Hausfrau Unterhalt aus Vermögen gefordert wurde.
Dieser Fall ist in nicht vergleichbar mit eurem Fall.
"Ferner hat der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass die angemessene private Altersvorsorge der Ehepartner bis zum Zeitpunkt der Regelaltersrente als Aufwendungen in die Unterhaltsberechnung aufgenommen werden müssen. Somit ist in der konsequenten Folge auch die Auflösung der privaten Altersvorsorge mit Eintritt in die reguläre Altersrente zu fordern und mit einem monatlichen Betrag in die Berechnung aufzunehmen."
Diese Argumentation ist an Schwachsinn nicht zu überbieten.
Das vom SHT genannte Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem von einer einkommenslosen Hausfrau Unterhalt aus Vermögen gefordert wurde.
Dieser Fall wurde ja an das OLG zur Prüfung zurück gegeben.
Weiß jemand ob dieser Fall inzwischen entschieden wurde und wie?
Dieser Fall wurde ja an das OLG zur Prüfung zurück gegeben.
Weiß jemand ob dieser Fall inzwischen entschieden wurde und wie?
ich kenne zwar die Entscheidung nicht, aber
wenn das Sozialamt etwas behauptet, dann soll es doch dies bitteschön beweisen
Kurze Statusmeldung:
"Still ruht der See"
Also werden wir ohne Kopfzerbrechen ab Sonntag in die Steiermark fahren und dort die Buschenschenken unsicher machen.
Hallo,
jetzt ist mal wieder Post vom SA eingetroffen.
Man tut so, als ob mein Schreiben vom 23. Mai erst am 7. November eingegangen wäre. Unverschämt!
A. Man stützt sich weiterhin sich auf das BGH-Urteil XII ZB 236/14, wonach der Ehegatte des UP seine angesparte Altersvorsorge zusätzlich zum Renteneinkommen einzusetzen hat.
habe nochmal im Netz nach Stellungnahmen gesucht, die den Eingriff in das Vermögen des verrenteten Ehegatten bejahen.
vom IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft folgende Deutung (siehe unter 5., Spiegelstrich 3):
https://www.iww.de/sr/elternun…auf-den-pruefstand-f86869
die Nachfolgerin von RA Iris Sievenich (Doreen Bastian) schreibt auf ihrer Website zum Elternunterhalt (generell!!!)
Welche Rolle spielt Ihr Ehepartner?
Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ist zunächst festzuhalten, dass ein Schwiegerkind keine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Schwiegereltern hat. Indirekt spielt das Einkommen des Schwiegerkindes jedoch eine Rolle, denn es hat Einfluss auf die Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes, die sich dadurch erhöhen oder verringern kann. Deshalb ist es erforderlich, dass auch der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner dem Sozialamt Auskunft über sein Einkommen erteilt.
Das Vermögen des Ehepartners bleibt bis zum Erreichen des Rentenalters bedeutungslos. Erst danach muss es ebenfalls angegeben werden, weil es ab dann, wie auch beim unterhaltspflichtigen Kind selbst, in monatliches Einkommen umgerechnet wird.
https://recht-gut-erklaert.de/#
B. Die Kosten der Zahnbehandlungen (Gesundheitskosten) will man mit 1/12 anerkennen. Ich werde fragen, ob sie das vorfinanzieren!
Meiner Meinung nach sind diese Kosten, da aus Einkommen finanziert, auch dementsprechend mindernd auf das Einkommen des Jahres anzurechnen, in dem sie anfallen.
Fragen:
wie bewertet Ihr diese Auffassungen hinsichtlich A. und
wie beurteilt Ihr unter B. diese Verteilung auf 12 Jahre (falls man das so sehen kann)
Danke+Gruß
Meiner Meinung nach sind diese Kosten, da aus Einkommen finanziert, auch dementsprechend mindernd auf das Einkommen des Jahres anzurechnen, in dem sie anfallen.
du liegst ja schon seit geraumer Zeit im Clinch mit dem Sozialamt, bist aber offensichtlich bei den Herrschaften auf Granit gebissen, diese Erfahrung machen viele Unterhaltspflichtige
die Frage, die sich jeder Unterhaltspflichtige in so einer Situation stellen sollte, wie soll ich weiter verfahren?
wie ist deine Sicht zu dieser Fragestellung?
du liegst ja schon seit geraumer Zeit im Clinch mit dem Sozialamt, bist aber offensichtlich bei den Herrschaften auf Granit gebissen, diese Erfahrung machen viele Unterhaltspflichtige
die Frage, die sich jeder Unterhaltspflichtige in so einer Situation stellen sollte, wie soll ich weiter verfahren?
wie ist deine Sicht zu dieser Fragestellung?
A. meine Sicht ist, dass der Spruch des BGH sich auf andere Voraussetzungen bezieht
B. habe ich angemerkt
Mich interessiert Deine/Eure Meinung dazu, auch im Hinblick auf die eingestellten Links zu A. und hinsichtlich meiner Aufassung bzgl. B.!
ich bin ja durchaus deiner Meinung bezüglich des Einsatzes des Vermögens, bei den Gesundheitskosten bin ich zwiespältig, denn auch die mir bekannten Urteile sind nicht eindeutig
auch wenn ich dir insgesamt zustimmen würde, nützen würde es dir offensichtlich nicht, dein Sozialamt geht ja auf kein Argument ein, so kommst du jedenfalls nicht weiter, meine Sicht
wenn du deine Sicht durchsetzen willst, dann bleibt dir wohl nichts anderes übrig, passe deine Leistungsfähigkeit entsprechend an, und zahle den Betrag, von dem glaubst, er wäre richtig