Ist das Vorsorgevermögen des verrenteten Ehegatten Verteilmasse des SHT/SA?

  • Das SA hat mich angeschrieben!

    nur weil das Sozialamt mit diesen Schreiben einen Fehler gemacht hat, bist ja nicht der Unterhaltspflichtige, so besteht kein Grund diesen Fehler zu wiederholen


    im übrigen möchte ich darauf hinweisen, wenn es zu einem Verfahren kommen sollte, dann werden üblicherweise sämtliche vorgerichtliche Schriftsätze eingebracht, und jeder Partei kann daraus genüßlich zu seinen Gunsten zitieren

  • im übrigen möchte ich darauf hinweisen, wenn es zu einem Verfahren kommen sollte, dann werden üblicherweise sämtliche vorgerichtliche Schriftsätze eingebracht, und jeder Partei kann daraus genüßlich zu seinen Gunsten zitieren

    wenn ein Unterhaltspflichtiger Fehler in der vorgerichtlichen Korrespondenz macht, dann zitieren Sozialämter gerne daraus, macht sich vor Gericht nicht gut, dann hat der eigene Anwalt ein Problem, dies aus der Welt zu schaffen

  • Mir ist nicht klar, ob der Sachverhalt (rot) die Idee der Verfasserin ist, oder ob das vom BGH gefordert oder vorgegeben wurde?

    Das wurde vom BGH so vorgegeben, trotzdem ist der dort verhandelte Fall m.E. anders gelagert.


    Es ging einzig und allein um die Frage, ob die UHP ihr eigenes Vermögen ca. 98.000 benötigen würde, um ihren angemessenen Unterhalt zu sichern, oder ob sie durch das Einkommen + Vermögen ihres Ehemann hinreichend abgesichert sei. Wenn die Prüfung ergeben sollte, dass sie durch das Einkommen + Vermögen des UHP im Alter ausreichend abgesichert sei, dann müsse sie ihr eigenes verwertbare Vermögen für den Elternunterhalt einsetzen.


    Aus diesem Urteil kann ich nicht ableiten, dass das Vermögen des Ehegatten (Schwiegerkind des UHB) grundsätzlich in die Berechnung des EU einbezogen werden muss, wenn sich dieser im Rentenalter befindet.


    Das ein Ehegatte sein Vermögen einsetzen muss, um damit den angemessenen Familienunterhalt sicher zu stellen ergibt sich aus


    § 1360

    Verpflichtung zum Familienunterhalt
    Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.


    Was angemessen ist ergibt sich aus


    § 1360a
    Umfang der Unterhaltspflicht
    (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.



    Meine Meinung:

    Das Schwiegerkind muss m.E. sein Vermögen nicht einmal für den Unterhalt der eigenen Familie einsetzen, wenn der angemessene Familienunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen bestritten werden kann. Was angemessen ist, ergibt sich nach § 1360a nach den Verhältnissen der Ehegatten. Erst recht müsste er es nicht einsetzen um seiner Frau dadurch zu ermöglichen, Unterhalt für ihre Eltern zu bezahlen und um nichts anderes geht es bei dem oben beschriebenen Fall.

  • Dann schaun wir mal, wie das SA jetzt agiert.
    Was meinst Du, kann man bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (alter Rechtsstand) nun argumentieren, dass der Gesetzgeber Vermögenswerte nicht angegriffen sehen will, weder beim UP noch beim Schwiegerkind?
    Möglicherweise hat dies dann auch Auswirkungen auf die Sichtweise der Richter bei noch lfd. Verfahren bzw. die den Zeitraum vor Inkrafttreten betreffen?

  • Was meinst Du, kann man bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (alter Rechtsstand) nun argumentieren, dass der Gesetzgeber Vermögenswerte nicht angegriffen sehen will, weder beim UP noch beim Schwiegerkind?

    das sind 2 unterschiedliche Rechtslagen, das eine hat mit anderen nichts zu tun

  • Was meinst Du, kann man bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (alter Rechtsstand) nun argumentieren, dass der Gesetzgeber Vermögenswerte nicht angegriffen sehen will, weder beim UP noch beim Schwiegerkind?

    So würde ich nicht argumentieren, denn nach aktueller Rechtsprechung könnte man durchaus versuchen auf das Vermögen des UHP zuzugreifen. Das zeigt ja das o.g. Urteil des BGH, das einen Zugriff auf das Vermögen der UHP zu lässt, vorausgesetzt ihr Unterhalt ist durch das Einkommen + Vermögen des Ehegatten angemessen gesichert.


    Auf das Vermögen des Ehegatten kann man m.E. nicht zugreifen, allenfalls auf das Vermögen des UHP, wenn dieser ein verwertbares Vermögen haben sollte, das einen Zugriff zu lässt.


    Ich würde nun erst mal abwarten, wie der SHT reagiert. Bei der geschilderten Sachlage gehe ich nicht davon aus, dass sie sofort klagen werden. Das Risiko würde ich ein gehen. Bei uns gingen etliche Drohbriefe mit Klageandrohungen ein, geklagt wurde nie.


    Trotzdem würde ich vorsorglich eine Klageerwiderung in den Grundzügen vorbereiten. Die Klageerwiderung sollte sich aber nicht auf das umstrittene Urteil oder irgendwelche Kommentare im Internet beziehen, sondern nur auf den eigenen Fall und das BGB.


    § 1363 BGB (2)

    2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.


    Der Gesetzgeber wollte also durchaus, dass jeder Ehegatte über sein Vermögen selbst verfügt und es selbst verwaltet.


    § 1360
    Verpflichtung zum Familienunterhalt

    Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.


    Ich würde hier das einander und angemessen hervor heben.


    § 1360a
    Umfang der Unterhaltspflicht

    (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.


    Wenn der Ehegatte noch nie sein Vermögen für den Familienunterhalt eingesetzt hat, da der angemessene Familienunterhalt durch die Einkommen der Ehegatten angemessen gesichert war und auch aktuell gesichert ist, kann das von einem SHT auch nicht mit alleinigen der Zielsetzung gefordert werden mehr Elternunterhalt zu generieren.


    Hier könnte man auch auf Art 2 GG und Art 6 GG hin weisen.

  • Trotzdem würde ich vorsorglich eine Klageerwiderung in den Grundzügen vorbereiten. Die Klageerwiderung sollte sich aber nicht auf das umstrittene Urteil oder irgendwelche Kommentare im Internet beziehen, sondern nur auf den eigenen Fall und das BGB.

    so sehe ich das auch :)

  • Das Verfahren beim OLG Köln 21 UF 210/13 ist mit einem mir nicht bekannten Vergleich beendet worden. (Auskunft OLG Köln)
    Wo Vergleiche geschlossen wurden, kommt man wohl nicht heran? Schade eigentlich!

    Gruß
    Achim