Bereinigung des Nettoeinkommens

  • Also: Schwiegermutter ist im Pflegeheim, Schwiegervater zu Hause ( Rente ca. 1500 € )


    Ungedeckte Heimkosten : ca. 2000 €


    Es ist eigentlich für uns unerheblich, ob und wie viel mein Schwiegervater von seiner Rente wird zuzahlen müssen.

    Der Betrag, der danach offen ist, ist immer noch so groß, dass wir mit einer erheblichen Summe dabei sind.


    Bei unserer Ausgangslage geht es nicht darum, ob wir was zahlen müssen sondern wie hoch die Summe ist.


    Wie lange dauert es eurer Erfahrung nach, bis die RWA kommt ?


    Richtig ist, dass man erst ab dem Monat zahlen muss, in dem der Brief eingeht ?


    Gruß


    Lemming

  • Wie lange dauert es eurer Erfahrung nach, bis die RWA kommt ?

    Es lassen sich keine Prognosen treffen. Ich kenne Fälle, da kam die RWA nach zwei Monaten, mir ist aber auch ein Fall bekannt, da hat es zwei Jahre gedauert - das hängt immer vom Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin ab.

    LG
    ahbs

  • Wenn wir erst ab dem Monat des Zugangs zahlen müssen, kann es gerne noch zwei Jahre dauern...




    Ich habe noch eine kurze Frage an die Experten:


    Kann das Sozialamt verlangen, dass man einen Verbraucherkredit ( aufgenommen vor der RWA ) mit hohen Raten und kurzer Laufzeit so ändert, dass de Laufzeit länger und die Raten geringer sind, damit die eigenen Leistungsfähigkeit erhöht wird ?


    Hat da jemand Erfahrungen ?


    Gruß


    Lemming

  • Kann das Sozialamt verlangen, dass man einen Verbraucherkredit ( aufgenommen vor der RWA ) mit hohen Raten und kurzer Laufzeit so ändert, dass de Laufzeit länger und die Raten geringer sind, damit die eigenen Leistungsfähigkeit erhöht wird ?


    das hängt immer vom Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin

    dies ist die richtige Antwort auf deine Frage


    der nächste Aspekt ist, wie wird der Unterhaltspflichtige auf eine Forderung des Sozialamts reagieren

    auch hier kann die Antwort nur lauten, hängt vom Unterhaltspflichtigen ab


    dies gilt für jede Position

  • Kann das Sozialamt verlangen, dass man einen Verbraucherkredit ( aufgenommen vor der RWA ) mit hohen Raten und kurzer Laufzeit so ändert, dass de Laufzeit länger und die Raten geringer sind, damit die eigenen Leistungsfähigkeit erhöht wird ?

    Verlangen kann ein SA viel.

    Es käme darauf an, ob ein Vertrag einseitig aufgekündigt und verändert werden könnte.

    Da gibt es ja einen am EU unbeteiligten Vertragspartner.

  • Verlangen kann ein SA viel.

    Es käme darauf an, ob ein Vertrag einseitig aufgekündigt und verändert werden könnte.

    Da gibt es ja einen am EU unbeteiligten Vertragsüpartner.

    es geht nicht um eine Vertragskündigung oder Änderung, sondern es geht um Anerkennung der aus Sicht des Sozialamts zu hoher Kreditrate

    diese Frage hat bereits die Gerichte beschäftigt

    Stichwort dazu ist Angemessenheit

  • diese Frage hat bereits die Gerichte beschäftigt

    Kannst du ein Urteil nennen, aber nicht nur allgemein zur Frage der Angemessenheit, sondern zu einem ähnlichen Fall. Es ist etwas anderes, ob ein Wohnvorteil oder die Altersvorsorge angemessen erscheint oder ob es um bestehende Verpflichtungen mit einem unbeteiligten Dritten geht.

  • Kannst du ein Urteil nennen, aber nicht nur allgemein zur Frage der Angemessenheit, sondern zu einem ähnlichen Fall.

    Muss ein Sozialamt ein Urteil nennen, wenn es die Angemessenheit der Kredithöhe in Frage stellt?


    im übrigen hat der Beitragsersteller selber die Frage aufgeworfen, warum auch immer

  • ein Sozialamt kann jede unterhaltsmindernde Position in Frage stellen, das ist ihr tägliches Geschäft,


    es liegt daher am Unterhaltspflichtigen selbst, seine Postion argumentativ zu verteidigen

    vor Gericht zählen Argumente

  • ein Sozialamt kann jede unterhaltsmindernde Position in Frage stellen, das ist ihr tägliches Geschäft,


    es liegt daher am Unterhaltspflichtigen selbst, seine Postion argumentativ zu verteidigen

    vor Gericht zählen Argumente

    in diesem Zusammenhang möchte ich mal wieder an § 138 ZPO erinnern

    § 138
    Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


    (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

    (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

    (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

    (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

  • ein Sozialamt kann jede unterhaltsmindernde Position in Frage stellen

    Deshalb habe ich geschrieben:


    Verlangen kann ein SA viel.

    Es läge nun am UHP selbst ob er die Ansicht des SHT akzeptiert oder ob er bereit ist, seine Position zu verteidigen.


    Ich habe meine/unsere Position verteidigt. Der SHT hat keinen Cent von uns gesehen.


    Obwohl es etliche Klageandrohungen gab, hat sich der SHT klammheimlich verabschiedet und der SB und auch seine Vorgesetzten, an die er den Fall offensichtlich weiter gegeben hatte, haben sich dann wahrscheinlich einfacheren Fällen zugewendet.

  • Es läge nun am UHP selbst ob er die Ansicht des SHT akzeptiert oder ob er bereit ist, seine Position zu verteidigen.

    so ist es,

    nur ist dies vielen Unterhaltspflichtigen nicht so bewußt, leider


    wenn ich die Beiträge hier im Forum lese, dann fällt mir auf, wie selten diese Fragestellung der argumentativen Verteidigung der eigenen Position eine Rolle spielt, sehr schade

    denn darauf kommt es an

  • wenn ich die Beiträge hier im Forum lese, dann fällt mir auf, wie selten diese Fragestellung der argumentativen Verteidigung der eigenen Position eine Rolle spielt, sehr schade

    denn darauf kommt es an

    An welcher Stelle würdest Du denn mit der Verteidigung Deiner Einzelpositionen anfangen?

    Schon nach Eingang der RWA, wo Du zur Auskunft über Dein Vermögen gefordert wirst oder erst nach Erhalt der Berechnung?

  • Schon nach Eingang der RWA, wo Du zur Auskunft über Dein Vermögen gefordert wirst oder erst nach Erhalt der Berechnung?

    nein, das wäre kontraproduktiv


    kommt eine Rechtswahrungsanzeige, dann ist diese mit einem Auskunftsersuchen

    ich gebe Auskunft auf einem DIN A4 Blatt, liste nur den Betrag aller Positionen auf, gebe keinerlei Erklärungen ab, ganz wichtig,

    und füge die entsprechenden Belege bei, Belege zum Vermögen können nicht verlangt werden

    dies wäre auch kombinierbar mit an einen Auskunftsersuchen an das Sozialamt

    dann warte ich die Antwort des Sozialamts ab, etlche Positionen werden anerkannt, einige nicht, so ist dies meistens

    das Sozialamt wird eventuell noch weitere Auskünfte verlangen, welche auch immer, dies überprüfen ob darauf ein Rechtsanspruch besteht, wenn nicht, dann im Antwortschreiben ablehnen

    die vom Sozialamt abgelehnten Positionen auf Stichhaltigkeit überprüfen, ist es zutreffend oder nicht

    wenn nicht, im Antwortschreiben die eigene Position darstellen, argumentative Verteidigung


    nicht auf die Argumente des Sozialmts weiter eingehen, mit der Darstellung der eigenen Position hat der Unterhaltspflichtige die Argumente des Sozialamts bestritten