Bereinigung des Nettoeinkommens

  • nicht auf die Argumente des Sozialmts weiter eingehen, mit der Darstellung der eigenen Position hat der Unterhaltspflichtige die Argumente des Sozialamts bestritten

    damit stehen Argumente gegen Argumente, es gilt immer das Gericht zu überzeugen, wer die besseren Argumente hat, gewinnt

    was weiterhin zu beachten ist, die beiderseitigen vorgerichtlichen Schriftsätze stehen dem Gericht normalerweise zur Verfügung, deshalb sollte jeder Unterhaltspflichtige aufpassen, was er vorträgt


    eigenes widersprüchliches Verhalten beim Austausch der Schriftsätze kann vor Gericht zum Bumerang werden, dann ist es zu spät

  • damit stehen Argumente gegen Argumente, es gilt immer das Gericht zu überzeugen, wer die besseren Argumente hat, gewinnt

    das ausschließliche Zitieren von Gerichtsurteilen bringt nichts, können eventuell sogar das Gegenteil bewirken, wenn der Fall im Urteil nicht zum eigenen Fall passt, etc.

    das Zitieren von Urteilen dient der Unterstützung der eigenen Argumente, mehr nicht

    deswegen damit zurückhaltend sein

    was auch hilfreich sein kann, sich auf bestimmte Gesetze beziehen, und deren Auslegung, sofern es passt

  • Unsere Kaltmiete liegt ca. 1500 €. Die würde ich auch noch angeben.

    angeben ja, die Warmiete wird erheblich höher sein, darauf kommt es an


    auch hier kann ein Sozialamt die Angemessenheit bezweifeln, und den unterhaltsrechlich anzuerkennden Betrag reduzieren

    Unterhaltspflichtige sind für ihre Leistungsfähigkeit beweispflichtig, das Sozialamt für Bedarf und Bedürftigkeit

  • Kann das Sozialamt verlangen, dass man einen Verbraucherkredit ( aufgenommen vor der RWA ) mit hohen Raten und kurzer Laufzeit so ändert, dass de Laufzeit länger und die Raten geringer sind, damit die eigenen Leistungsfähigkeit erhöht wird ?

    ein Sozialamt könnte den Kredit und seine Höhe in Frage stellen, weil er den Zweck als "Luxus" einstuft,

    Luxusthemen kommen beim "armen" Sachbearbeiter nicht gut an


    oder sehr beliebt, der Vertrag wurde kurz vor der Heimaufnahme abgeschlossen

  • ein Sozialamt könnte den Kredit und seine Höhe in Frage stellen, weil er den Zweck als "Luxus" einstuft,

    Luxusthemen kommen beim "armen" Sachbearbeiter nicht gut an

    Grundsätzliches aus Urteilen des BGH:


    Daraus folgt aber auch, dass der angemessene Eigenbedarf beim Elternunterhalt nicht losgelöst von dem vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich also nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltspflichtige jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt.


  • Nein es gibt noch keine RWA (auf die warten wir gerade), aber einen Verbraucherkredit, der bereits aufgenommen ist und auch monatlich gezahlt wird.

  • Ich bin bisher immer davon ausgegangen, das alles, was man vor der RWA macht, anerkannt werden muss.

    Ich kann ja nicht mein ganzes Leben darauf hin planen, dass ein Elternteil irgendwann mal vielleicht ins Heim kommt und wir dann zahlen müssen.

    Dann dürfte ich mich ja gar nicht bewegen, solange irgendein Elternteil noch lebt...


    Den Kredit haben wir 2 Monate vor der Heimaufnahme aufgenommen. Da war uns noch gar nicht bekannt, dass die Schwiegermutter ins Pflegeheim muss...

  • Belege zum Vermögen können nicht verlangt werden

    § 117 SGB XII Pflicht zur Auskunft


    (1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

  • Ich kann ja nicht mein ganzes Leben darauf hin planen, dass ein Elternteil irgendwann mal vielleicht ins Heim kommt und wir dann zahlen müssen.

    Dann dürfte ich mich ja gar nicht bewegen, solange irgendein Elternteil noch lebt...

    mit herumjammern kommt ein Unterhaltspflichtiger auch nicht weiter, sorry, nimms bitte nicht persönlich


    mein Angebot, ich biete dir einen Grundkurs an "Elternunterhalt für Anfänger, Beispiel Kredit"


    ich bin das Sozialamt

  • Ich bin bisher immer davon ausgegangen, das alles, was man vor der RWA macht, anerkannt werden muss.


    Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltspflichtige jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt.

    Wieder mal so eine Blah-Blah-Aussage eines Gerichts.

    Wer legt fest was Luxus ist?

    Sicher nicht ein SHT.

  • § 117 SGB XII Pflicht zur Auskunft

    nach den Urteilen der Sozialgerichte bestimmt sich bei § 117 SGB XII der Umfang und Inhalt der Auskunft des Unterhaltspflichtigen anhand der bürgerlichen Gesetze


    der § 260 BGB bestimmt die Auskunftspflicht zum Vermögen

    § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen

    (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
    (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
    (3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.


    aus $ 1605 BGB, allgemeine Auskunftspflicht

    "Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden."

  • mein Sozialamt wollte vor Gericht Belege zum Vermögen einfordern, habe ich gemäß § 260 BGB verweigert


    das Gericht hat in einem Hinweis klargestellt, nur Belege zu Kapitalerträgen, die hatte ich vergessen

  • wenn sich Ehegatten scheiden lassen und es geht um das Thema Zugewinn, da sieht es etwas anders aus, oder auch bei Erbangelegenheiten, meistens bestimmt dann das Gericht den Umfang der Belege

  • Wieder mal so eine Blah-Blah-Aussage eines Gerichts.

    Wer legt fest was Luxus ist?

    Sicher nicht ein SHT.

    selbstverständlich legt ein Sozialamt in der 1. Runde fest, was er unter Luxus bzw. Angemessenheit versteht, wenn der Unterhaltspflichtige eine bestimmte Position unterhaltsmindernd geltend macht,

    Anerkennung, teilweise Anerkennung oder Ablehnung


    es bleibt dem Unterhaltspflichtigen unbenommen, argumentativ das Sozialamt zu überzeugen, wenn das argumentativ nicht gelingt, dann kann er selbst eine eigene Berechnung durchführen, die zu Verkürzung seiner Leistungsfähigkeit führt, und diesen niedrigeren kann er ja bezahlen


    die Folge wird in der Regel eine Klage seitens des Sozialamts sein, das Gericht wird dann entsprechend des jeweiligen Vorbringens eine Entscheidung treffen, Luxus oder nicht Luxus


    und damit sind wir wieder beim Ausgangspunkt, siehe ..... Gericht

  • wenn ich die Beiträge hier im Forum lese, dann fällt mir auf, wie selten diese Fragestellung der argumentativen Verteidigung der eigenen Position eine Rolle spielt, sehr schade

    denn darauf kommt es an

    ich vermute, dass hängt damit zusammen, dass man sich mit guter Argumentation schwer tut, wenn man nicht sachkundig bezgl. der vorhandenen Urteile ist und das Amt es schafft, einen mit Gegenargumenten zu verunsichern. Man stellt sich auch die Frage: Was wenn es vor Gericht geht, und ich keine Rechtschutzversicherung habe, die EU einschließt? Wer zahlt? Vor Gericht benötige ich ja einen Anwalt und das kann schnell sehr teuer werden. Deshalb kann ich nachvollziehen, wenn die Verunsicherung dazu führt, dass man nicht weiter bohrt und stur bleibt.

  • ich vermute, dass hängt damit zusammen, dass man sich mit guter Argumentation schwer tut, wenn man nicht sachkundig bezgl. der vorhandenen Urteile ist und das Amt es schafft, einen mit Gegenargumenten zu verunsichern.

    dem stimme ich soweit zu, möchte aber etwas ergänzen


    Unterhaltspflichtige haben eine gewisse Erwartungshaltung, sie glauben, Unterhaltsfragen wäre "nur" eine Frage der "Berechnung", die unterhaltsmindernden Positionen wären quasi per Gesetz festgelegt, somit festgezurrt,

    gespeist wird dies beispielsweise durch Medien und die "sogenannten Ratgeber"


    das alles angreifbar ist, von welcher Seite auch immer, dieses Wissen scheint so nicht zu existieren

    das "Erstaunen" ist dann groß, wenn der Unterhaltspflichtige vom Sozialamt die Berechnung seiner Leistungsfähigkeit bekommt