Bereinigung des Nettoeinkommens

  • Wir sind beide voll berufstätig mit guten Einkommen, wohnen zur Miete, Kind aus dem Haus und nicht mehr unterhaltspflichtig.

    Mit Elternunterhalt sind wir auf jeden Fall dabei, es geht eigentlich nur noch um die Höhe.

    Wir wollen bei der Bereinigung unserer Einkommen keine Position vergessen und auch nichts verschenken.

    was bei der "Berechnung" der Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltspflichtigen fast immer übersehen wird, ist die eventuelle Korrektur der Steuerklasse


    Bundesgerichtshof: Urteil vom 14.01.2004 – XII ZR 69/01


    a) Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse (hier: V) gewählt, ist diese Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren


    c) Was das die Leistungsfähigkeit bestimmende Einkommen der Beklagten anbelangt, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das aufgrund der Verdienstbescheinigungen festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Beklagten mit Rücksicht auf deren Einstufung in Steuerklasse V mit einem höheren als dem errechneten Betrag angesetzt hat. Unter den gegebenen Umständen entspricht es der Rechtsprechung des Senats, die von dem Erwerbseinkommen tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer durch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit der Einstufung in Steuerklasse V verbundene Verschiebung der Steuerbelastung auf den unterhaltspflichtigen Ehegatten möglichst behoben wird. Diesen Abschlag hat das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung und unter Berücksichtigung der Einkommen beider Ehegatten zu bemessen


  • was bei der "Berechnung" der Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltspflichtigen fast immer übersehen wird, ist die eventuelle Korrektur der Steuerklasse

    die Unterhaltsrechner berücksichtigen dies nicht, zumindestens kenne ich keine derartigen

  • Den Kredit haben wir 2 Monate vor der Heimaufnahme aufgenommen. Da war uns noch gar nicht bekannt, dass die Schwiegermutter ins Pflegeheim muss...

    der BGH dazu



    "Ob vom Unterhaltsverpflichteten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände ankommt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Berücksichtigungswürdigkeit ergeben sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Unterhaltsschuldner, da er hierbei die Minderung seiner Leistungsfähigkeit geltend macht

    mit dieser Fragestellung sollte sich jeder Unterhaltspflichtige beschäftigen und diese Frage für sich beantworten"


    trägt das Sozialamt berechtigte Zweifel vor, dann obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten diese Zweifel zu zerstreuen

    übernimmt das Gericht die Zweifel des Sozialamts, dann hat der Unterhaltspflichtige die Folgen zu tragen

  • Unikat ,


    Bleib doch erst mal auf dem Boden der Tatsachen.

    Bisher wurde ja noch nicht einmal Auskunft gegeben.


    Ich würde den Kredit auf jeden Fall angeben.

    Sollte er nicht anerkannt werden, dann die Begründung ansehen und dann entscheiden, wie man weiter vorgehen möchte.


    Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.


    Wenn der SHT meint, der UHP habe schon bei Aufnahme des Kredits von der kommenden Bedürftigkeit der Mutter gewusst, dann soll er es beweisen.


    Der UHP kann sich dann überlegen, ob der SHT Hinweise haben könnte, die als Beweis her halten könnten, z.B. wenn der UHP selbst den Sozialhilfeantrag gestellt, Einblick in die Vermögensverhältnisse der Eltern hatte u.ä.


    Gruß

    awi

  • dann die Begründung ansehen

    sofern das Sozialamt dies vorgerichtlich macht, den Unterhaltspflichtigen im Dunkeln lassen, ein beliebtes Spiel

    wenn eine Partei geschickt ist, dann dann wird u. U. nur das allernötigste mitgeteilt, die relevantesten Argumente werden verschwiegen und erst vor Gericht präsentiert, im allerletzten Schriftsatz, so habe ich vor Gericht taktiert, das Sozialamt war völlig perplex und hatte keine entsprechende Antwort in der mündlichen Verhandlung

  • sofern das Sozialamt dies vorgerichtlich macht, den Unterhaltspflichtigen im Dunkeln lassen, ein beliebtes Spiel

    wenn eine Partei geschickt ist

    Strategie und Taktik der jeweiligen Partei sind erfolgsbestimmende Faktoren, sind mitentscheidend über "Sieg und Niederlage"

  • was bei der "Berechnung" der Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltspflichtigen fast immer übersehen wird, ist die eventuelle Korrektur der Steuerklasse

    Wir habe beide schon immer Steuerklasse IV / IV .

  • Noch eine kurze Frage an awi: Du empfiehlst bei der formlosen Auskunftserteilung anzugeben, wofür das vorhandenen Vermögen in Zukunft gedacht ist. Ist das auch notwendig, wenn das Vermögen den Schonbetrag nicht übersteigt ? Bei uns liegt dieser Schonbetrag nach meiner Berechnung recht hoch, so dass wir wohl nicht darüber liegen werden.


    Danke vorab für eine Rückmeldung.


    Gruß


    Lemming

  • Du empfiehlst bei der formlosen Auskunftserteilung anzugeben, wofür das vorhandenen Vermögen in Zukunft gedacht ist. Ist das auch notwendig, wenn das Vermögen den Schonbetrag nicht übersteigt ?

    Wenn kein Vermögen für besondere Zwecke gebildet wurde, dann ist auch kein solches Vermögen anzugeben. Das wäre ja sonst eine falsche Auskunft.


    Bei uns liegt dieser Schonbetrag nach meiner Berechnung recht hoch, so dass wir wohl nicht darüber liegen werden.


    Ich weiß nicht wie du gerechnet hast.

    "uns" ist sowieso falsch.

    Ein sog. Schonvermögen kann nur für den UHP gelten.

  • Ist das auch notwendig, wenn das Vermögen den Schonbetrag nicht übersteigt ?

    zu den Auskunftspflichten gehört auch, die Höhe das Vermögens anzugeben


    ob ein Vermögen ein Schonvermögen darstellen könnte, ist in der Auskunftsstufe unerheblich,

    dies ist eine Frage des Unterhaltsrecht und kein Aspekt der Pflicht zur Auskunft

  • § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen

    (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen

  • Nach meinen Informationen ist mein Vermögen unantastbar.

    Beim UHP übersteigt das Vermögen nicht den Schonbetrag.


    Ich gebe also bei der RWA die Vermögen getrennt nach den jeweiligen Summen an und gebe beim UHP an, wofür das Vermögen bestimmt ist ?

  • Liebe Experten, Lemming hat mal wieder Fragen:


    Ich ( Frau von UHP) habe einen Dienstwagen den ich privat uneingeschränkt nutzen kann und mit der 1 % + 0,03 % Regel pauschal versteuere ( somit ohne Fahrtenbuch).


    Der geldwerte Vorteil wird auf mein Bruttoeinkommen gerechnet und dann versteuerte, so dass sich mein Nettoeinkommen verringert.


    Wie setzt sich dann mein monatliche Einkommen für das Sozialamt zusammen ? Mein Nettogehalt plus die Summe, die mir auf mein Gehalt im Brutto aufgeschlagen wird oder mein Nettogehalt plus dem Betrag, den ich wegen der Versteuerung des Autos weniger Netto bekomme ?


    Kann ich meinen Arbeitsweg trotz Dienstwagen in Kilometern als berufsbedinget Aufwendung geltend machen ?


    Das Finanzamt hat uns nach Begründung durch mich jeweils deutlich weitere Fahrtwege zur Arbeit, die aber zeitlich kürzer sind, zugestanden und die wir seit 18 Jahren auch so steuerlich geltend machen.

    (Wir wohnen in einer Großstadt) Diese Kilometer sind auch in unsrer Steuerklärung ersichtlich.


    Was muss das Sozialamt in diesem Fall anerkennen ? Ebenfalls die längere Strecke ?


    Herzlichen Dank schon mal für eure Antworten


    Lemming

  • Wie setzt sich dann mein monatliche Einkommen für das Sozialamt zusammen ?

    die Antwort findest du in der Jahreslohnsteuerbescheinigung, diese ist die Grundlage für sämtliche Berechnungen bei einem Unselbständigen

  • aus Urteil des OLG Hamm

    vom 09.07.2015 - 14 UF 70/15


    Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens wieder abzusetzen ist allerdings derjenige Anteil des geldwerten Vorteils, der darauf entfällt, dass der Antragsgegner das Auto auch für seine Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte kostenfrei einschließlich der Betriebskosten nutzen darf. Denn hierbei handelt es sich um berufsbedingte Aufwendungen, deren Absetzung vom Einkommen jedem Erwerbstätigen zusteht. Auch hierfür bedarf es aber keiner Ermittlung, in welchem konkretem Umfang die in den Lohnbescheinigungen ausgewiesenen Beträge auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen, weil für die Absetzung von Fahrtkosten als berufsbedingten Aufwendungen auf die anerkannte Abrechnungsweise nach Kilometersätzen zurückgegriffen werden kann. Danach ergeben sich bei einem einfachen Arbeitsweg von 23 km (vgl. den Einkommensteuerbescheid für 2013) 23 x 2 x 0,30 € x 220 : 12 = 253 € monatlich.