Bereinigung des Nettoeinkommens

  • Die deutsche Sprache ist halt kompliziert.


    Du hast geschrieben:


    Ich bin nur überrascht, dass ich die Fahrtkosten vom Finanzamt bekomme

    Darauf habe ich geantwortet.


    Du bekommst ja nicht 100% der geltend gemachten Fahrtkosten vom Finanzamt zurück sondern weniger. Das hängt von deinem Steuersatz ab.


    Nehmen wir an du hast einen Spitzensteuersatz von 30%.

    Wenn du 100 EUR Fahrtkosten steuerlich geltend machst, macht das bei deinem Steuersatz nur 30 EUR aus, die du vom Finanzamt zurück bekommst.


    Unterhaltsrechtlich kannst du Fahrtkosten selbstverständlich geltend machen. Siehe die Leitlinien des zuständigen OLG.


    Das Eine hat ja mit dem Anderen nichts direkt zu tun.

  • Guten Morgen,


    mal wieder eine Frage:


    Wir reichen unsrer Unterlagen diese Woche beim SA ein. Der UHP verdient laut diesen Unterlagen knapp über 100.000 €. Die Summe kommt durch zwei Beteiligungsauszahlungen zustande, die im kommenden Jahr wohl so nicht mehr fließen werden und das Gehalt für das nächste Jahr wahrscheinlich unter 100.000 € liegt. Wie ist das nun zu handhaben, wenn das neue Gesetzt am 1.1.2020 in Kraft tritt.

    Sollen wir das SA schon jetzt darauf hinweisen?

    Sollen wir unserer Zahlungen dann 1.1. 2020 auch einstellen?


    Gruß


    Lemming

  • Wie ist das nun zu handhaben, wenn das neue Gesetzt am 1.1.2020 in Kraft tritt.

    Sollen wir das SA schon jetzt darauf hinweisen?

    Sollen wir unserer Zahlungen dann 1.1. 2020 auch einstellen?

    die Grundlage für die Prüfung, ob der Unterhaltspflichtige unter oder über der Grenze liegt, sind die Einkünfte aus 2019, darauf stützt sich das Sozialamt, soweit korrekt

    entscheidend ist immer der letzte Einkommensteuerbescheid

    wenn der Unterhaltspflichtige der Auffassung ist, er wird ab 2020 mit seinen Einkünften unterhalb der Grenze liegen, so hat er dies darzulegen und zu beweisen


    im übrigen gilt folgendes:

    in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht

  • Sollen wir unserer Zahlungen dann 1.1. 2020 auch einstellen?

    Zahlungen eines Unterhaltspflichtigen ab 01.01.2020 werden mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zurückerstattet, auch wenn er 2020 unter der Grenze liegt

    deswegen ist es wichtig, der Unterhaltspflichtige kann den Beweis erbringen, er wird 2020 unter der Grenze liegen

    die Zahlungen einstellen kann ein Unterhaltspflichtiger, wie ein Sozialamt darauf reagiert, ist offen

    auch eine Klage ist durchaus denkbar

  • Ich brache bitte nochmal eine Meinung von euch.


    Soll ich auch die Kosten für die Besuchsfahrten zu meiner Mutter angeben ? Sie ist zwar nicht im Pflegeheim aber auch schon betagt und ich bin die einzige Tochter. Es kann ja nicht sein, dass der UHP Kosten für die Fahrten zum Pflegeheim angeben kann und ich als Ehepartner kann die Besuche meiner bei meiner Mutter nicht geltend machen. Meine Mutter wohnt ca. 600 km entfernt und ich fahre ca. 4 mal jährlich hin.


    Gruß


    Lemming

  • Soll ich auch die Kosten für die Besuchsfahrten zu meiner Mutter angeben ? Sie ist zwar nicht im Pflegeheim aber auch schon betagt und ich bin die einzige Tochter. Es kann ja nicht sein, dass der UHP Kosten für die Fahrten zum Pflegeheim angeben kann und ich als Ehepartner kann die Besuche meiner bei meiner Mutter nicht geltend machen. Meine Mutter wohnt ca. 600 km entfernt und ich fahre ca. 4 mal jährlich hin.

    ein Sozialamt wird dies aus meiner Sicht nicht anerkennen, es gibt auch kein entsprechendes Urteil

  • Liebes Forum,


    ich freue mich für alle, die - so wie es ausschaut- ab dem 1.1.2020 von der Unterhaltspflicht befreit werden.


    Wenn es soweit ist, stoße ich in Gedanken mit euch an !


    Leider gehören wir nicht zu diesem Personenkreis, da mein Mann UHP knapp über 100.000 verdient.


    Ich hoffe inständig, dass das Forum jetzt nicht schließt, da ich nicht weiß, wo ich ohne eure Hilfe jetzt stehe würde.

    Herzlichen Dank dafür !!!


    Bitte bleibt also " bei der Stange" ( vor allem die Experten hier), um all den armen Würstchen weiter zu helfen, die die 100.00 €- Latte leider nicht reißen und nach bekanntem Recht weitermachen müssen.


    Die Unterlagen zur RWA werde ich am kommenden Montag versenden.

    Der Kampf geht also los....

    Gibt es eigentlich eine Möglichkeit, dass da von euch nochmal jemand drüber schaut, ohne dass ich alle HIER einstelle ?

    Ich kann vor lauter Panik schon nicht mehr schlafen, da ich immer denke, ich hab da irgendwelche Fehler reingebaut...

    Ich lese manchmal was von PN, weiß aber nicht, wie das funktioniert ?


    Herzliche Grüße


    Lemming

  • Ich hoffe inständig, dass das Forum jetzt nicht schließt, da ich nicht weiß, wo ich ohne eure Hilfe jetzt stehe würde.

    an Anfragen wird es nicht mangeln, denn wir betreten mit der Neuregelung durchaus "Neuland", und wie sich die Sozialämter verhalten werden, eine spannende Frage

  • Soll ich auch die Kosten für die Besuchsfahrten zu meiner Mutter angeben ?

    Ich würde sie angeben.

    Deine Begründung ist doch plausibel.


    Bei einem UHP werden solche Fahrten schon mit der Begründung


    "Die wöchentlichen Besuche dienen dem familiären Zusammenhalt und sind deshalb schützenswert."


    anerkannt. Warum sollte das für die Schwiegertochter nicht gelten?


    Du machst die Fahrten, um dich um sie zu kümmern, da sie vieles (großer Hausputz, Arztbesuche, Behördengänge, usw.) alleine nicht mehr bewältigt.


    ein Sozialamt wird dies aus meiner Sicht nicht anerkennen, es gibt auch kein entsprechendes Urteil

    Wenn jeder gleich den Kopf eingezogen hätte, gäbe es eine Vielzahl von Urteilen nicht, die zu Gunsten des UHP ausgegangen sind.

    Du schreibst selbst immer wieder, dass Urteile nur ein Indiz für eine Denkrichtung und nicht bindend sind.

    Die eigene plausible Argumentation und Überzeugung ist immer noch besser als irgendein Urteil.


    Nenn mir einen stichhaltigen Grund, warum das Einkommen des UHP durch Besuche beim Elternteil bereinigt werden kann, dass Einkommen des Schwiegerkindes im vergleichbaren Fall jedoch nicht. Hat die betagte Mutter des Schwiegerkindes kein Recht auf familiäre Bindung?

  • Wenn jeder gleich den Kopf eingezogen hätte, gäbe es eine Vielzahl von Urteilen nicht, die zu Gunsten des UHP ausgegangen sind.

    Du schreibst selbst immer wieder, dass Urteile nur ein Indiz für eine Denkrichtung und nicht bindend sind.

    Die eigene plausible Argumentation und Überzeugung ist immer noch besser als irgendein Urteil.

    selbstverständlich kann jeder Unterhaltspflichtiger, und sollte es auch machen, irgendwelche Positionen unterhaltsmindernd geltend machen, nur


    ich warne vor Erwartungen

  • Hallo Forum,


    ich habe erst nochmal eine Verlängerung der Frist beantragt, da ich noch nicht alle Unterlagen beisammen habe.


    Ich muss die Unterlagen noch kopieren und brauche noch Beleg von meiner Bank, die ich dort abholen muss.




    Nachdem wir nun unsere Einnahmen überprüft haben liegen wir doch nach Abzug der Werbungskosten unter der 100.000 € Grenze !!!!


    Es ist doch richtig , dass man die Werbungskosten erst abziehen muss ?


    Mein Mann hatte bei der Addition seiner Bezüge der letzten 12 Monate mehrere Zahlendreher verursacht, da sein Gehalt immer variabel ist.


    Macht wahrscheinlich auch der Stress...


    Also sind wir dann hoffentlich auch im Boot, wenn das neue Gesetz kommt.

  • Nachdem wir nun unsere Einnahmen überprüft haben liegen wir doch nach Abzug der Werbungskosten unter der 100.000 € Grenze !!!!


    Es ist doch richtig , dass man die Werbungskosten erst abziehen muss ?

    die 100.000 € Grenze gilt erst ab 01.01.2020, liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Jahr 2020 unter der Grenze, dann kein Elternunterhalt


    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht