1. Umgehend Auskunft erteilen und die Berechnung abwarten.
der Unterhaltspflichtige wollte dies ja ursprünglich nicht, hat aber Einsicht gezeigt, er ist verpflichtet
ab neuer Auskunft hat das Sozialamt max. 1 Jahr Zeit eine neue Berechnung vorzulegen und den Unterhaltspflichtigen auffordern, den Unterhalt zu zahlen
die Berechnungsgrundlagen sind die alten Zahlen, ohne Berücksichtigung der bisher ausschließlichen Ideen
ein kluges Sozialamt, soll es geben, wird vor der Einführung der 100.000 € Grenze eine Klage einreichen, wenn der Unterhaltspflichtige den geforderten Betrag seit RWA aus 2017 nicht zahlt
diese Titulierung der mtl. Zahlungspflicht bleibt solange fest, bis der Unterhaltspflichtige selbst eine Abänderungsklage einreicht, dies köönte durchaus erst 20121 der Fall sein
und ob diese Abänderungsklage Erfolg hat, hängt von 2 Stellgrößen ab
1. Einkommensminderung
wenn das Gericht zum Entschluss kommt,diese Einkommensminderungen sind aus welchem Grund auch immer nicht anzuerkennen, dann wird das verminderte Einkommen um fiktives Einkommen erhöht
2. Erhöhung Werbungskosten
steuerliche und unterhaltsrechtliche Werbungskosten sind unterschiedlich, nicht alles was im Steuerrecht als Werbungskosten angesehen wird, ist auch im Unterhaltsrecht anzuerkennen,
siehe unterhaltsrechtliche Leitlinien