Vorbereitung unter 100 T€ zu bleiben

  • vorher ist jeder frei

    Nein, so kann man es nicht sagen. Bestimmt frei von Unterhaltsforderungen aber nicht generell frei in der Entscheidung wie und wieviel Geld man verdient.

    Sollte der Unterhaltspflichtige schon im Heim leben und verbraucht langsam sein eigenes Erspartes auf, kommt der Tag, wo dann Sozialhilfe beantragt werden muss. Ab hier geht es um Unterhalt. Dem Unterhaltspflichtigen ist aber in den meisten Fällen bekannt, was passiert. Er kann nicht einfach kurz vorher seine Arbeitszeit reduzieren, das würde sicher vom SHT beanstandet werden.

    Meine Kollegin hat zwei Jahre ihre Mutter zu hause gepflegt. Dazu hat Sie einen Antrag auf Teilzeit gestellt um mehr Zeit dafür zu haben.

    Es wurde PG 2 zuerkannt und ein ambulanter Pflegedienst half bis es nicht mehr ging und eine Heimeinweisung unausweichlich wurde.

    Jetzt wurde Sozialhilfe beantragt . Die erste Rückfrage bezog sich auf den Grund der Teilzeitbeschäftigung,

    Das Amt stellte fest, das ja nun voll gearbeitet werden kann, da die zu pflegende Person nun im Heim lebt.

    Mit Teilzeit wäre kein EU geflossen. Meine Kollegin arbeitet nun wieder Vollzeit und darf auch fein EU bezahlen.

    Es kommt also auf den Einzelfall an!


    LG frase

  • Hallo frase,

    danke für das Feedback.

    Ich finde es frustrierend, dass es anscheinend keine klaren Regeln gibt, nach denen man sich richten kann. Was es zusätzlich erschwert ist, dass die Behauptung des Amtes ja nicht unbedingt stimmen muss. Ein Gericht hätte evtl. anders entschieden.


    Angenommen das Szenario A sähe wie folgt aus:

    - Es gab noch keinen Kontakt mit dem SHT

    - Man weiß nichts über das Elternteil und ob bald ein Pflegefall eintritt (da kein Kontakt mehr besteht)

    - Das Einkommen liegt aktuell unter 100k.

    - Sollte das Einkommen irgendwann an die Grenze kommen, wird vorsorglich auf Teilzeit 80% reduziert oder in die Selbständigkeit gewechselt, um das eigene Einkommen besser steuern zu können. Das Gehalt wäre aber auch bei 100% niemals über 100k.


    Ist man in diesem Fall sicher?


    Wie wäre es bei Szenario B:

    - Wie Szenario A

    - Zusätzlich gibt es weitere Gehaltssteigerungen, sodass man bei 80% zwar unter 100k liegt, bei 100% aber drüber wäre.


    Kann der SHT nun die Vermutung <100k widerlegen, die RWA rausschicken und einen zwingen, von 80% wieder auf 100% zu erhöhen?


    Danke für eure Einschätzungen.

  • Hallo Isotop,


    ich bin kein Jurist und habe auch meine Erkenntnisse hier im Forum gewonnen.

    Selbst meine Anwältin war erstaunt über die Informationen, die ich ihr dadurch geliefert habe.


    Den von dir geschilderte Fall A würde ich so einschätzen, das du vor der RWA machen kannst wa du willst.

    Denn man kann die nicht vorhalten, das du von der bevorstehenden Pflegesituation Kenntnis hattest.


    Ob man dich dann später zur Vollzeit zwingen kann, wage ich hier nicht zu beurteilen.


    LG frase

  • Ob man dich dann später zur Vollzeit zwingen kann, wage ich hier nicht zu beurteilen.

    es gibt beim Elternunterhalt keine Erwerbsobliegenheit, das bedeutet beispielweise,

    bei Erhalt der Rechtswahrungsanzeige arbeit der Unterhaltspflichtige in Teilzeit, dann darf er dies ohne Schaden weiterhin fortsetzen, muss also nicht zum Vollerwerb wechseln


    was jedoch nicht erlaubt ist, von Vollerwerb zum Teilzeitjob wechseln nach Erhalt der Rechtswahrungsanzeige, nur im absoluten Ausnahmefall kann dies anerkannt werden, wenn nicht, dann kann fiktives Einkommen angerechnet werden

  • Ja, nach der RWA bist nur noch ein Trottel, der sich für seine Alten auch noch totbuckeln darf... Dann würde ich lieber meine Kohle nehmen und ab ins Ausland...

  • Ja, nach der RWA bist nur noch ein Trottel, der sich für seine Alten auch noch totbuckeln darf... Dann würde ich lieber meine Kohle nehmen und ab ins Ausland...

    Ist Auswandern überhaupt eine ernstzunehmende Option (jetzt nicht gerade in den Kongo, sondern sagen wir mal Österreich oder Schweiz) ?

    Ich dachte bisher, dass man trotzdem fällig ist und evtl. nur durch bürokratischen Hürden geschützt ist, die den SHT davon abhalten könnten aktiv zu werden.

  • Also unter 100k bleiben und man müsste sich keine Sorgen machen...

    ...wenn da nicht diese Rückübertragung wäre :(


    Generell ist das neue Gesetz zwar zu begrüßen, aber die Möglichkeit einer vollständigen Abschaffung dieses Irrsinns rückt dadurch leider wohl in weite Ferne.

  • .wenn da nicht diese Rückübertragung wäre :(


    Generell ist das neue Gesetz zwar zu begrüßen, aber die Möglichkeit einer vollständigen Abschaffung dieses Irrsinns rückt dadurch leider wohl in weite Ferne.

    die Rückübertragung ist ein seltenes Ereignis, deswegen würde ich mir nicht so viele Sorgen machen

  • Dann stellt sich ja auch die Frage, ob man in Altersteilzeit gehen darf


  • Danke Meg, das ist eine sehr gute Quelle.


    Vergessen darf man aber auch nicht, wenn das Pendel über 100.000€ ausschlägt, dann entscheidet möglicherweise ein Gericht über diese Sachverhalte.

    Daher wäre meine primäre Strategie, genau die "magische Zahl" zu verfehlen, auf dem Steuerbescheid!!!


    Ein Problem was sich dabei aber ergibt, ist ja, das der Bescheid immer nur das letzte, zurückliegende Jahr erfasst und möglicherweise nicht den aktuellen Sachverhalt abbildet.


    Daher muss man sich schon mit sehr großem Vorlauf auf genau dieses Szenario vorbereiten.

    Hilflos hat ja das Thema genau aus diesem Grund wohl eröffnet.


    Was passiert eigentlich, wenn ein Einkommenssteuerbescheid nachträglich geändert wird?


    Das kann schnell mal der Fall sein, wenn durch Beteiligungen an Gewerbebetrieben eine Feststellung v.A.w. erfolgt.


    LG frase

  • aus Urteil des OLG Karlsruhe, siehe hier


    "Zu Recht hat das Amtsgericht den unbezahlten Urlaub des Beklagten nicht berücksichtigt und das Einkommen daher fiktiv berechnet.

    Auch beim Elternunterhalt kann fiktives Einkommen berücksichtigt werden. Allerdings ist die Zumutbarkeitsschwelle für die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte wegen Verletzung einer Erwerbsobliegenheit hoch anzusetzen (Wendl/Pauling, aaO., § 2 Rdn. 638). Die Schwelle ab der eine unterhaltsrechtlich leichtfertige Verringerung des Einkommens anzunehmen ist, ist gegenüber dem Ehegatten- und erst recht dem Kindesunterhalt erhöht. Gleichwohl ist das unterhaltspflichtige Kind nicht zur Aufgabe einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit ohne zwingenden Grund berechtigt, um sich so vor der angekündigten drohenden Inanspruchnahme von Elternunterhalt zu schützen (Pauling, aaO., § 2 Rdn. 638)."

    "Zu Recht hat das Amtsgericht die Einkommensreduzierung nicht anerkannt. Auch aus dem vorgelegten Attest ergibt sich nicht, dass schon im Jahr 2009 die mit dem Attest behauptete verminderte Erwerbsfähigkeit bestanden hat."

    "Im Hinblick darauf, dass die Tilgungsleistungen unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden, kann es dem Beklagten nicht verwehrt werden, die Wohnung zur Verringerung seiner Verbindlichkeiten zu verkaufen.

    bb) Der erzielte Verkaufspreis kann der Höhe nach nicht beanstandet werden. Dass der Beklagte die Wohnung weit unter Preis zur Verringerung seiner Unterhaltslast verkauft hat, ist nicht ersichtlich."

    "Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach dem Verkauf der Wohnung ein Überschuss erzielt worden ist. Dem Beklagten sind 24.500 € verblieben. Diese zinsgünstig anzulegen ist er verpflichtet. Derzeit sind nur geringe Zinsen zu erzielen. Ausgehend von einem Zinssatz von 1,5% legt das Gericht Zinsen von rd. 360 € jährlich zugrunde. Dies sind monatlich 30 €."


    wer seine Einkünfte, in welcher Form auch immer, vermindert, muss mit fiktiven Einkünften rechnen





  • Das Urteil ist ist doch für einen ganz anderen Sachverhalt zutreffend.


    Du kannst doch nichts dafür, wenn v.A.w. ein Finanzamt (wo der Gewerbebetrieb besteuert wird) dem Wohnstättenfinanzamt später eine abweichende Gewinnbesteuerung übermittelt und sich dadurch die Jahreseinkünfte ändern!


    Anderes Problem, gerade bei Selbständigen: Die können gute und schlechte Jahre haben.

    Was also, wenn in einem Jahr die 100.00€ überschritten und im folgenden Jahr eben nicht?

    Von einer möglichen Insolvenz will ich hier garnicht sprechen.

    wer seine Einkünfte, in welcher Form auch immer, vermindert, muss mit fiktiven Einkünften rechnen

    Das ist mir zu undifferenziert und hat mit einer allgemeingültigen Information der Mitlesenden eher weniger zu tun.


    Es ist vollkommen legitim im Steuerrecht, bei Vermietung und Verpachtung in den ersten Jahren höhere Verlusste zu generieren, wenn insgesamt dann eine Gewinnabsicht besteht. Bei Vermietung an Angehörige ist diese Gewinnabsicht soger nicht mal erforderlich.

    Hier geht es doch in erster Linie um die Vermeidung der Überschreitung der 100.00€ Grenze.


    Es treffen also Steuerrecht und Unterhaltsrecht aufeinander.


    LG frase

  • as Urteil ist ist doch für einen ganz anderen Sachverhalt zutreffend.

    für welchen denn .. ?


    Unterhaltsrechtliche Regelungen gehen vor Steuerrecht, oder wie es die unterhaltsrechtlichen Leitlinien ausdrücken


    Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

  • Das ist mir zu undifferenziert und hat mit einer allgemeingültigen Information der Mitlesenden eher weniger zu tun.

    meckern kann ich auch, wenn du es besser weißt, dann warte ich auf entsprechende Informationen

  • Es treffen also Steuerrecht und Unterhaltsrecht aufeinander.

    und darum werden es Sozialämter nicht kampflos hinnehmen, wenn der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte beziehungsweise die möglichen Abzüge wie Werbungskosten "manipuliert"