Vorbereitung unter 100 T€ zu bleiben

  • und darum werden es Sozialämter nicht kampflos hinnehmen, wenn der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte beziehungsweise die möglichen Abzüge wie Werbungskosten "manipuliert"

    der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung ab 01.01.2020 den Sozialämter auch die Möglichkeit gegeben durch die Einsetzung des § 117 SGB XII in § 94 SGB XII, dies gab es bisher nicht


    die Gesetzesänderung ab 01.01.2020 beinhaltet folgendes, nämlich die Einführung des § 117 SGB XII, aus der Gesetzesvorlage zur Änderung des § 94 SGB XII:

    "Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist §117 anzuwenden."


    die Folge ist ein umfangreiches Auskunftsrecht des Sozialamts, und auch die verwaltungsrechtliche Durchsetzung des Auskunftsanspruchs inkl. Zwangsgeld, auch mit § 117 SGB XII kann auch mehrmals im Jahr Auskunft verlangt werden, wenn ......


    vielleicht haben die Referenten im BMAS die Beiträge hier gelesen ..... ^^

  • meckern kann ich auch

    das wäre mir aber neu:P


    Deinen Aussagen wird hier sehr viel Vertrauen entgegengebracht. Das auch zurecht, denn du bist fit in der Materie:thumbup:


    Anmerkungen zu deinen Informationen dürfen aber bestimmt erlaubt sein.;)

    Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

    Das dürfte dann spannend werden, wenn es um die Beurteilung der "magischen Grenze" geht.

    Unterhaltsrechtliche Regelungen gehen vor Steuerrecht

    Da wird es an der Grenze aber echt spannend. Wenn zuerst aus dem Steuerbescheid die Grenze bestimmt wird.


    LG frase

  • Als Gewinn bezeichnet das EStG bei Bilanzpflichtigen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG). Steuerpflichtige, die nicht bilanzpflichtig sind, können als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG).


    Die Auskunft bezieht sich auf die letzten 3 Jahre, diese werden bei der Prüfung herangezogen