und darum werden es Sozialämter nicht kampflos hinnehmen, wenn der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte beziehungsweise die möglichen Abzüge wie Werbungskosten "manipuliert"
der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung ab 01.01.2020 den Sozialämter auch die Möglichkeit gegeben durch die Einsetzung des § 117 SGB XII in § 94 SGB XII, dies gab es bisher nicht
die Gesetzesänderung ab 01.01.2020 beinhaltet folgendes, nämlich die Einführung des § 117 SGB XII, aus der Gesetzesvorlage zur Änderung des § 94 SGB XII:
"Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist §117 anzuwenden."
die Folge ist ein umfangreiches Auskunftsrecht des Sozialamts, und auch die verwaltungsrechtliche Durchsetzung des Auskunftsanspruchs inkl. Zwangsgeld, auch mit § 117 SGB XII kann auch mehrmals im Jahr Auskunft verlangt werden, wenn ......
vielleicht haben die Referenten im BMAS die Beiträge hier gelesen .....