Einbeziehung von Zuschlägen

  • Hallo zusammen,


    bis jetzt habe ich immer mitgelesen, jedoch hat es mich nun auch erwischt und ich habe eine RWA erhalten.


    Ich bin Beamter und meine Frage wäre jetzt, was von meinem Einkommen alles Berücksichtigung finden wird. Konkret geht es mir um den Familien- bzw. Kinderzuschlag. Unterliegt der auch der Berechnung oder ist der außen vor ?
    Kann mir ggfs. jemand einen Link oder Urteil zum Nachlesen geben ?


    Danke vorab !

  • Hallo KoelscheJung,


    willkommen im Forum. :)

    Ich bin Beamter und meine Frage wäre jetzt, was von meinem Einkommen alles Berücksichtigung finden wird. Konkret geht es mir um den Familien- bzw. Kinderzuschlag. Unterliegt der auch der Berechnung oder ist der außen vor ?

    Familienzuschläge sind ja Teil der beamtenrechtlichen Besoldung und zählen selbstverständlich zum Einkommen.

    Wenn darüber hinaus das Kindergeld vom Dienstherrn ausgezahlt wird, dann ist das dem Kind zuzuordnen und zählt nicht zum Einkommen des UHP.


    Gruß

    awi

  • Wie ist das denn mit dem Zuschlag, wenn ich den Kinderzuschlag auf meine Frau die ebenfalls Beamtin ist übertrage ?

    (Der Bezieher des Kinderzuschlags arbeitet nur 40- statt 41 Wochenstunden. So hätte meine Frau mit Homeoffice mehr Zeit für die Kinder als ich)

    Hier reden hier von einem Betrag von 252 Euro brutto im Monat ...

  • Hallo Koelschejung, willkommen hier bei den Ratsuchenden.


    Da du die RWA ja schon erhalten hast, tickt die Uhr bereits.

    Du bekleidest ein öffentliches Amt (Beamter), da würde ich die Karten auf den Tisch legen.

    Ich habe dem Amt nur meine Daten übermittelt, getrennte Konten usw. sind aber auch vorhanden.

    Gemeinsame Kreditverpflichtungen wurden hälftig anerkannt, auch da immer den Namen der Ehefrau schwärzen.

    Nutze nicht das Amtsformular sondern die Empfehlung von awi.

    Es wird nach den Einkünften der letzten 12 Monate gefragt. Das Brutto erhöht zwar auch dein Netto ist aber auch gut für die 5% Altersrückstellung.


    LG frase

  • Wie ist das denn mit dem Zuschlag, wenn ich den Kinderzuschlag auf meine Frau die ebenfalls Beamtin ist übertrage ?

    In die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird auch das Einkommen des Ehepartners einbezogen, die sog. Schwiegerkindhaftung

  • In die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird auch das Einkommen des Ehepartners einbezogen, die sog. Schwiegerkindhaftung

    Hattest du nicht selber empfohlen, keine Angaben zum Ehepartner zu machen?


    LG frase

  • Gemäß § 117 SGB XII Auskunft, hat das Sozialamt das Recht, Auskunft direkt vom Schwiegerkind zu verlangen


    (1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

  • Hattest du nicht selber empfohlen, keine Angaben zum Ehepartner zu machen?

    es besteht keine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, Auskünfte zum Ehepartner zu machen, dies gilt es zu differenzieren

  • In einem Unterhaltsverfahren wie hier, wenn ein Sozialamt Unterhalt vom Kind fordert, dann sollten sich Unterhaltspflichtige auch mit der Rechtslage beschäftigen, z. B. welche Partei hat welche Rechte und Pflichten, gewise Grundkenntnisse sind aus meiner Sicht notwendig, ansonsten kann das schiefgehen, denn auf der Seite der Sozialämter sitzen Sachbearbeiter, die oftmals schon jahrelang Unterhaltsfälle bearbeiten.

    Die sind oftmals sehr gewieft, sie nutzen alle Möglichkeiten, auch die Unkenntnis von Unterhaltspflichtigen

  • Hier reden hier von einem Betrag von 252 Euro brutto im Monat ...

    Das würde deine Leistungsfähigkeit geringfügig reduzieren, aber nur geringfügig:

    Brutto 252 EUR

    Annahme: daraus resultierendes Netto ca. 150 EUR


    Fall 1:

    Bereinigtes Netto des UHP: 3150 EUR

    Bereinigtes Netto der Ehefrau: 3000 EUR


    => maximale Leistungsfähigkeit: 820 EUR


    Fall 2:

    Bereinigtes Netto des UHP: 3000 EUR

    Bereinigtes Netto der Ehefrau: 3150 EUR


    => maximale Leistungsfähigkeit: 781 EUR


  • AWI danke für Deine Berechnung. Natürlich sind dort noch nicht die abzugsfähigen Position berücksichtigt, aber da wird mir schon angst und bange.

    Zumindest wäre ja dann bei der Leistungsfähigkeit ein Unterschied von 40 Euro für unser Familieneinkommen.

    Wie schätzt Du den SHT ein, wenn man das jetzt noch tauschen würde ? Würde er mir die Anerkennung verweigern ? Wie gesagt

    der Bezieher des Kinderzuschlags arbeitet nur 40- statt 41 Wochenstunden. So hätte meine Frau mit Homeoffice mehr Zeit für die Kinder als ich.
    Oder meinst Du das der SHT mir das auseinanderpflücken würde?


  • Natürlich sind dort noch nicht die abzugsfähigen Position berücksichtigt,

    Die Einkommen sind ja reine Annahme meinerseits, nur zur Demo.


    Wie schätzt Du den SHT ein, wenn man das jetzt noch tauschen würde ? Würde er mir die Anerkennung verweigern

    M.E. kann der SHT nicht in die Lebensgestaltung eines UHP und seines Ehepartners eingreifen. Außerdem gibt es ja eine plausible Begründung.

    So hätte meine Frau mit Homeoffice mehr Zeit für die Kinder