Hallo,
in diesem abstrakten Fall ginge es um eine Aufforderung, die Einkünfte darzulegen (1. Mal wäre bereits letztes Jahr erfolgt). Es ginge um den Vater, der Hilfe zur Pflege (Putzhilfe, 200€/Monat) bekäme. Eine Unterhaltspflicht selbst würde zZt eindeutig ausscheiden, da Einkommen unter dem Selbstbehalt. Eine Sachbearbeiterin hätte aber geraten, schon jetzt Unterlagen bzgl. Verwirkung einzureichen, da späteres Einreichen (zB wenn man dann zahlungspflichtig werden würde), unglaubwürdig wäre.
Mögliche Verwirkungsgründe:
a) Trennung als das Kind 4 war (Scheidung als es 6 war mit alleinigem Sorgerecht der Mutter), seit der Trennung keine Kontaktaufnahme durch den Vater. Keine Anstalten, ein gemeinsames Sorgerecht oder Umgangsrecht zu erwirken. Erste Kontaktaufnahme erfolgte letztes Jahr in Bezug auf die Unterhaltsforderung. D.h. 40 Jahre kein Kontakt, keine Geburtstagsgrüße, keine Karte zum Geburtstag, meist noch nicht einmal keine Unterstützung in Form von Auskünften bzgl. des Bafög-Bezuges des Kindes während des Studiums etc. Die Nachweise musste das Bafög-Amt immer über Amtshilfe einholen (kein Nachweis darüber vorhanden, leider).
b) Vater zahlte für das Kind und die Mutter fast nie Unterhalt. Beide lebten seit der Trennung von Sozialhilfe. Er hätte zwar laut Gericht zahlen müssen, das Sozialamt hatte auch einen vollstreckbaren Titel, diesen aber wohl nie vollstreckt, so dass er wohl recht gut davon kam all die Jahre. Auch bei Studienbeginn musste er nichts zahlen, weil er durch Alkoholismus immer schlechtere Jobs bekam und schließlich arbeitslos bzw. Frührentner wurde.
c) durch den Alkoholismus selbst verschuldeter Abstieg und dadurch weniger Geld als Rentner: von öff. Dienst über Personentransport über Kurier über Führerscheinverlust (Alkoholfahrt mit Unfall und >3 Promille) in die Arbeitslosigkeit, mit 42 Jahren alt, d.h. ihm würden somit über 20 Arbeitsjahre fehlen. In einem der fraglichen Jahre hatte er z.B. insgesamt 10 Bewerbungen geschrieben, also wohl auch das ein Zeichen dafür, dass kein ernsthaftes Interesse bestand, etwas an seiner Situation zu verändern.
Aussagen beim Gutachter "ich trinke aus Lust auf Alkohol, Alkohol ist kein Problem, eine Entzugskur habe ich nie gemacht und halte ich nicht für nötig, kann mir nicht vorstellen, mich darauf einzulassen, auch nicht Gruppengespräche bei den AA". Gutachter: Bagatellisierungs-, Verdrängungs- und Verleugnungstendenzen, Diagnose. Alkoholabhängigkeit. Entzug wäre als erfolgreich zu beurteilen, jedoch aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht und Introspektionsfähigkeit sowie der demotivierenden Unterhaltsverpflichtungen nicht erfolgsversprechend. Chancen ein wenig größer, wenn sich der Proband den Unterhaltsverpflichtungen entledigen könnte.
Nun, 26 Jahre nach diesem Gutachten und ebenso vielen Jahren in Arbeitslosigkeit und ohne Unterhaltsverpflichtung trinkt der Proband noch immer.
Nun meine Fragen:
- Ist es überhaupt richtig oder sinnvoll, diese Dinge jetzt schon beim Sozialhilfeträger darzulegen? Oder geht es auch noch später? Anwalt ratsam (und wie bezahlen?) oder reicht Anwalt später?
- wer ist in der Beweispflicht? Wie soll das Kind beweisen, dass kein Kontakt stattfand, es war ja noch klein und ein nicht-Kontakt ist kaum beweisbar? Die Mutter ist nicht auffindbar. Wer ist in der Beweispflicht ob Unterhalt bezahlt wurde oder nicht? Das Kind oder der Vater? Für ihn müsste das ja eigtl. leichter möglich sein, denn das Kind hatte ja nun im Alter ab 4 keine Möglichkeit, sich für den Fall, dass es in 40 Jahren einmal Unterhalt zahlen müsste, Kopien zu machen und Dinge bescheinigen zu lassen
Auch Unterlagen, als das Kind schon älter war, gibt es nicht mehr, diese wurden leider durch unglückliche Umstände (von meiner Mutter verschuldet) verloren. Woher bekommt man nach bis zu 40 Jahren noch Nachweise? Die Urteile sind zum Teil vorhanden, dort steht drin, was er zahlen hätte müssen, man bräuchte ja aber die Nachweise, was er überhaupt gezahlt bzw. nicht bezahlt hat. Die Ämter haben vermutlich nichts mehr, oder? Könnten die Anwälte noch was haben, auch wenn es die Kanzleien teils schon nicht mehr gibt? Oder die Gerichte? Ein paar Urteile habe ich noch, zB Abänderungsklagen, bei denen er geklagt hatte, weil er durch den Abstieg immer weniger verdiente, er könne dann auch weniger Unterhalt zahlen (was er ja oft gar nicht tat).
- sollte man den Alkoholismus überhaupt erwähnen? Manche raten ja, das komplett rauszulassen, da es ja Krankheit sei. Der Alkoholismus kommt allerdings in jedem Schreiben/Urteil zur Sprache, das mir noch vorliegt. Dh. entweder ich reiche was ein (mit Alk-Bezug) oder ich habe gar nichts zum Einreichen. Auch, dass er nie eine Krankheitseinsicht zeigte und nie einen Entzug gemacht hat. Ist es dann als Krankheit zu werten, wenn er sich selbst nicht um Besserung bemüht und sich einem Entzug verweigert? Wo ist hier die Grenze zwischen selbstverschuldet und Krankheit zu ziehen?
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen, wie ich das am Besten angehe.
Viele Grüße
Marcy